Quellensteuer – Änderung von Artikel 13a der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV; SR 642.118.2)

Rundschreiben Nr. 50 · 8. Juli 2008 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 50 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 8. Juli 2008

DB-442 / PUL / ED

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Quellensteuer – Änderung von Artikel 13a der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV; SR 642.118.2)

1. Meldepflicht der Arbeitgeber

Bis zur Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft auf den 1. Juni 2002, war jeder Stellenwechsel von

ausländischen Arbeitnehmenden in der Schweiz bewilligungspflichtig. Eine Kopie dieser Bewilligung wurde jeweils dem zuständigen Steueramt zugestellt.

Ab dem 1. Juni 2002 wurde diese Bestimmung für Staatsangehörige aus EG- und EFTA-Staaten aufgehoben und durch eine Meldepflicht der Arbeitgeber ersetzt (vgl. Artikel 13a QStV; SR 642.118.2). Mit der Einführung des neuen Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) per 1. Januar 2008 wurde die Bewilligungspflicht bei einem Stellenwechsel auch für Ange- hörige von Drittstaaten aufgehoben. Artikel 38 Absatz 2 AuG bestimmt dabei folgendes:

„Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis), die zur selbständigen oder unselb- ständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.“

Als Folge davon ist die Quellenbesteuerung resp. die vollständige Erfassung der an der Quelle besteuerten Personen nicht mehr gewährleistet, da in Artikel 13a QStV Angehörige von Drittstaaten nicht erwähnt sind.

Aus diesem Grund musste dieser Artikel überarbeitet werden. Nach Auswertung der Konsul- tation der Kantone wurde Artikel 13a QStV vom Eidg. Finanzdepartement in folgender Form beschlossen:

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Absatz 1:

Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellen- antritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.

Absatz 2:

Diese Meldung kann auch in elektronischer Form erfolgen, sofern dies der zuständige Kanton vorsieht.

Erläuterungen zu Absatz 1:

Die Meldepflicht der Arbeitgeber erstreckt sich nunmehr auf alle ausländischen Arbeit- nehmer, die der Quellenbesteuerung nach Artikel 83 DBG unterliegen. Die Ausweitung der Bestimmung von Artikel 13a QStV auf Personen, die der Quellenbesteuerung nach Artikel 91 DBG unterliegen, hat zum Ziel, dass damit sämtliche Personen, welche in der Schweiz weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt haben, erfasst werden. Sie gilt somit auch für Schweizer Bürger oder Personen, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzen und in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Erläuterungen zu Absatz 2:

Diese Bestimmung soll den Arbeitgebern ermöglichen, die Meldungen in elektronischer Form vorzunehmen. Der zuständige Kanton hat hierbei festzulegen, ob und unter welchen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen diese Übermittlungsform zugelassen ist.

2. Weiteres Vorgehen

Aufgrund der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen von Artikel 13a QStV per

1. August 2008 sind die Arbeitgeber resp. die Schuldner der steuerbaren Leistung durch die zuständigen Steuerbehörden entsprechend zu informieren. In der Beilage erhalten Sie zudem das überarbeitete Musteranmeldeformular.

Abteilung Aufsicht Kantone

Fachdienste

Daniel Emch

Chef

Beilagen:

Änderung der Quellensteuerverordnung vom 4. Juni 2008

Musteranmeldeformular für quellenbesteuerte Personen

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Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) Änderung vom 4. Juni 2008

Das Eidgenössische Finanzdepartement

verordnet:

I

Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19931 wird wie folgt geändert:

Art. 13a Meldepflicht der Arbeitgeber

1 Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.

2 Diese Meldung kann auch in elektronischer Form erfolgen, sofern dies der zustän- dige Kanton vorsieht.

II

Diese Änderung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

4. Juni 2008 Eidgenössisches Finanzdepartement:

Hans-Rudolf Merz

1 SR 642.118.2

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Muster 27.6.2008 Anmeldeformular für quellenbesteuerte Personen mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Kantonale Steuerverwaltung Musterland Abteilung Quellensteuer Musterstrasse 00 0001 Muster Arbeitgeber/in bzw. Schuldner/in der steuerbaren Leistung

Stamm-Nr. Sachbearbeiter/in

wenn bereits bekannt

Firma und Adresse

Telefon

Allfällige/r ausländ. Arbeitgeber/in Fax

E-Mail

A. Angaben zur quellenbesteuerten Person

 männlich  weiblich Nationalität

Name Ausweis Art

Wenn Grenzgänger/in, mit  täglicher Rückkehr Vorname  wöchentlicher Rückkehr

(CH-Adresse unter «Bemerkungen» AHV-Nr. Zivilstand angeben)

Geb.-Datum Konfession

ZEMIS-Nr. Beruf/Tätigkeit

Strasse Anzahl Kinderzulagen

PLZ/Wohnort Datum des Stellenantrittes

Voraussichtlicher monatl. Bruttolohn CHF PLZ/Arbeitsort

B. Angaben zum Ehegatten/zur Ehegattin oder dem/der registrierten Partner(in) sofern vorhanden

Ist zum Ehegatten/zur Ehegattin oder dem/der registrierten Partner(in) in der Schweiz erwerbstätig?  ja  nein

Wenn ja,

Name Arbeitgeber/in

Vorname

AHV-Nr.

Strasse

PLZ/Wohnort

C. Bemerkungen

Ort und Datum Unterschrift/en