Erlass der direkten Bundessteuer; Verfahrensänderungen

Rundschreiben Nr. 51 · 31. Juli 2008 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 51 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 31. Juli 2008

DB-167 Bk

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Erlass der direkten Bundessteuer; Verfahrensänderungen

1. Ausgangslage

Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gegen die Entscheide der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) hat mit rechtskräftigem Urteil A-4174/2007 vom 27. März 2008 entschieden, dass die EEK den Entscheidentwurf ihres Sekretariats dem betroffenen Kanton unterbreiten und die personelle Zusammensetzung ihres Spruchkörpers im Entscheid bekanntgeben muss. Weiter ist den Gesuchstellenden das rechtliche Gehör bezüglich des Antrags des Kantons an die EEK zu gewähren.

2. Aktenzirkulation des Entscheidentwurfs und Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Entscheidbehörde

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der kantonale Antrag an die EEK entgegen der bisherigen Praxis der EEK nicht gleichzeitig als Stimmabgabe im Sinne von Artikel 22 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121). Der vom Erlasssekretariat erarbeitete Entscheidentwurf ist deshalb bei allen drei Mitgliedern der EEK in Zirkulation zu geben. Dadurch kann der Vertreter oder die Vertreterin des Kantons seine/ihre Stimme in Kenntnis der Aktenergänzungen sowie des Entscheidentwurfs abgeben, und die Dreierbesetzung kann ebenfalls offengelegt werden. Das Erlasssekretariat stellt den Entscheidentwurf demjenigen Vertreter oder derjenigen Vertreterin des Kantons zur Stimmabgabe zu, der oder die den kantonalen Antrag an die EEK gestellt und unterzeichnet hat.

Das Sekretariat der EEK ersucht Sie, in Zukunft jeweils zu überprüfen, ob die betreffende Person gemäss der jeweiligen kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und/oder gemäss der verwaltungsinternen Unterschriftsregelung auch zuständig ist (vgl. dazu das Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 25.3.1994 an die kantonalen Verwaltun-

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gen für die direkte Bundessteuer und Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 382). Gemäss dem oben erwähnten Urteil hat die EEK den Gesuchstellenden überdies die personelle Zusammensetzung der Entscheidbehörde sowie die Namen der Personen, die den Entscheid vorbereitet haben, bekanntzugeben.

3. Gewährung des rechtlichen Gehörs

Die EEK hat gestützt auf das eingangs erwähnte Urteil den Gesuchstellenden das rechtliche Gehör – insbesondere zum Antrag des Kantons an die EEK – zu gewähren. Das Erlasssekretariat stellt von nun an den Gesuchstellenden den Antrag des Kantons mit Begründung zur Kenntnis und zwecks allfälliger Stellungnahme zu. Das Sekretariat der EEK empfiehlt Ihnen, den Antrag in Zukunft gestützt auf einen rechtskräftigen Erlassentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern zu stellen und eine Kopie dieses Entscheids beizulegen. Gegebenenfalls ist im begründeten Antrag des Kantons auf Abweichungen zur Erlasspraxis betreffend die direkte Bundessteuer hinzuweisen.

4. Antrag des Kantons an die EEK

Damit die neu eingehenden Erlassfälle möglichst rasch bearbeitet werden können und die EEK für den Fall einer Beschwerde über ein komplettes Dossier verfügt, werden Sie ersucht, dem Sekretariat der EEK gestützt auf Artikel 20 Steuererlassverordnung mit jedem Antrag die folgenden Akten zuzustellen: Begründung, kantonale und kommunale Erlassentscheide,

Kontoauszug betreffend Steuerausstände, Erlassgesuch mit allen Beilagen, einschliesslich einer allfälligen Vollmacht, weitere Eingaben des Gesuchstellers mit allen Beilagen, Steuerakten (Kopien genügen) der letzten zwei Jahre und der Jahre, für die Erlass ersucht wurde, einschliesslich der Veranlagungsverfügungen.

Abteilung Recht

Marc Bugnon

Chef