Quellensteuer

Rundschreiben Nr. 59 · 22. Dezember 2008 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 59 · Deutsch

1

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 22. Dezember 2008

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Quellensteuer

1. Quellensteuertarife für ausländische Arbeitnehmer

Wir beziehen uns auf die beiden Rundschreiben vom 20. Oktober 2008 resp. 10. November 2008 über die parlamentarische Initiative der FDP-Fraktion zum sofortigen Ausgleich der Folgen der kalten Progression (08.452).

Es darf heute davon ausgegangen werden, dass bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2009 die Folgen der kalten Progression nicht ausgeglichen werden.

Aus diesem Grund werden für das Jahr 2009 keine neuen Quellensteuertarife für die direkte Bundessteuer berechnet. Ebenfalls unverändert bleiben die Quellensteuertarife für die Kapi- talleistungen aus Vorsorge (Ziffer 3 des Anhangs der Quellensteuerverordnung QStV, SR 642.118.2).

2. Merkblätter Quellensteuer (Stand 1. Juli 2008, Beilage 1)

Wir haben Sie letztmals mit Rundschreiben vom 16. Oktober 2007 über die durch die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedingten Ergänzungen in den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert (Stand 1. Juli 2007). Neu wurden die Doppelbesteuerungsabkommen mit Armenien und Aserbaidschan aufgenommen.

2

Die vorgesehenen Änderungen im DBA mit Grossbritannien werden in der Wintersession in beiden Räten behandelt. Bei Annahme des Änderungen werden wir Ihnen zu Beginn des Jahres 2009 entsprechend angepasste DBA-Merkblätter und -Übersichten zukommen las- sen.

3. Organisationsübersicht Quellensteuer 2008

Die aktualisierte Organisationsübersicht 2008 erhalten Sie als Beilage 2.

Abteilung Aufsicht Kantone

Fachdienste

Daniel Emch

Chef

Beilagen:

1. Merkblätter Quellensteuer und DBA-Übersichten (Stand 1. Juli 2008)

• Merkblatt Hypothekarzinsen

• Merkblatt Studenten, Lehrlinge und Praktikanten

• DBA-Übersicht öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen

• DBA-Übersicht privatrechtliche Vorsorgeleistungen

• DBA-Übersicht Künstler, Sportler und Referenten

• DBA-Übersicht Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

2. Organisationsübersicht Quellensteuer 2008

3

ESTV 1.7. 2008 Stand 1. Juli 2008

Kantonale Steuern Neuerungen gegenüber dem Stand per

1.7.2007 sind unterstrichen und am Rand

DireKte BunDeSSteuer gekennzeichnet.

Kanton

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung

über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen

ohne Wohnsitz oder aufenthalt in der Schweiz

i. Steuerpfichtige Personen wenn der Gläubiger eine in Mexiko ansässige Bank oder

Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz ein in Thailand ansässiges Finanzinstitut (einschliesslich

oder Aufenthalt in der Schweiz, die als Gläubiger oder einer Versicherungsgesellschaft) ist.

Nutzniesser Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück im e) Die Steuer ist auf 12% begrenzt, wenn der Gläubiger in

Kanton .............. gesichert sind. Quellensteuerpfichtig sind Argentinien wohnt.

sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. Ban- f) Die Steuer ist auf 12,5 % begrenzt, wenn der Gläubiger

ken). in Italien wohnt.

ii. Steuerbare leistungen g) Die Steuer ist auf 15% begrenzt, wenn der Gläubiger in

Ägypten (bei Banken vgl. Bst. a), der Elfenbeinküste, Mexi-Steuerbar sind alle Leistungen, die durch ein Grundstück im

ko (bei Banken vgl. Bst. d) oder Thailand (bei Finanzinsti- Kanton ................... grundpfandrechtlich oder die durch die

tuten und Versicherungsgesellschaften vgl. Bst. d) wohnt. Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel faustpfand-

Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger eine in Pakistan an- rechtlich gesichert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen

sässige Gesellschaft ist und die Zinsen für eine nach darstellen (vor allem Hypothekarzinsen).

dem 1. Januar 1961 eingegangene Schuldverpfichtung Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht dem Steuerpfich-

bezahlt werden.

tigen selber, sondern einem Dritten zufiessen.

V. Vorbehalt des eu-Zinsbesteuerungsabkommens iii. Steuerberechnung

Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern Sind die Bedingungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Zinsbe-

steuerungsabkommens CH-EU erfüllt, entfällt die Quellenbe- Die Quellensteuer beträgt .........% der Bruttoleistungen.

steuerung.

Sie wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen

weniger als Fr. 300.– im Kalenderjahr betragen.

Vi. abrechnung und ablieferung an die kantonale

iV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Steuerverwaltung

Aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen 1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung,

ergeben sich folgende Einschränkungen: Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen

fällig und sind innert .... Tagen nach Beginn des auf die

a) Die Quellenbesteuerung entfällt, wenn der Gläubiger

Fälligkeit folgenden Monats der kantonalen Steuerver- in Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Gross-

waltung (Liegenschaftskanton) zu überweisen. Für ver- britannien, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Nor-

spätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen wegen, Oesterreich, Spanien, der Tschechischen Republik

berechnet.

oder in den USA wohnt. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger

eine in Ägypten, Armenien, Belgien, Bulgarien, Ecuador, 2. Der Zinsschuldner hat der kantonalen Steuerverwaltung

Iran, Mazedonien, Moldova, der Mongolei, der Slowakei, das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular

der Ukraine oder Usbekistan ansässige Bank ist. (Formular ..........) unter Angabe von Name, Vorname und

(ausländischer) Adresse des Hypothekargläubigers, ausbe-

b) Die Steuer ist auf 5% begrenzt, wenn der Gläubiger in

zahltem Hypothekarzins, Quellensteuersatz und Höhe der Albanien, Kirgisistan, Kroatien, den Niederlanden, Schwe-

in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Er hat den, Slowenien, Usbekistan (bei Banken vgl. Bst. a) oder

Anspruch auf eine Bezugsprovision von .... % der abge- in Venezuela wohnt. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger

lieferten Quellensteuern.

eine in Aserbaidschan, Belarus, Israel, Jamaika, Russland

oder Sri Lanka ansässige Bank ist. 3. Der Zinsschuldner haftet für die korrekte Erhebung und

Ablieferung der Quellensteuern.

c) Die Steuer ist auf 8 % begrenzt, wenn der Gläubiger in

Belarus (bei Banken vgl. Bst. b) wohnt. 4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quel-

lensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

d) Die Steuer ist auf 10% begrenzt, wenn der Gläubiger

in Armenien (bei Banken vgl. Bst. a), Aserbaidschan (bei Vii. ausweis über den Steuerabzug

Banken vgl. Bst. b), Australien, Belgien (bei Banken vgl.

Dem Steuerpfichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung Bst. a), Bulgarien (bei Banken vgl. Bst. a), China, Ecuador

über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern aus- (bei Banken vgl. Bst. a), Estland, Griechenland, Indien,

1) zustellen.

Indonesien, Iran (bei Banken vgl. Bst. a), Israel (bei Ban-

ken vgl. Bst. b), Jamaika (bei Banken vgl. Bst. b), Japan, Viii. rechtsmittel

Kanada, Kasachstan, Kuwait, Lettland, Litauen, Malaysia,

Marokko, Mazedonien (bei Banken vgl. Bst. a), Moldova Ist der Steuerpfichtige oder der Zinsschuldner mit dem Quel-

(bei Banken vgl. Bst. a), der Mongolei (bei Banken vgl. lensteuerabzug nicht einverstanden, so können diese bis Ende

Bst. a), Montenegro, Neuseeland, den Philippinen, Polen, März des Folgejahres einen Entscheid der kantonalen Steuer-

Portugal, Rumänien, Russland (bei Banken vgl. Bst. b), verwaltung verlangen.

Serbien, Singapur, der Slowakei (bei Banken vgl. Bst. a), iX. auskünfte

Sri Lanka (bei Banken vgl. Bst. b), Südafrika, Südkorea,

Trinidad und Tobago, Tunesien, der Ukraine (bei Banken Auskünfte erteilen die kantonale Steuerverwaltung, in

vgl. Bst. a), Ungarn oder Vietnam wohnt. Dasselbe gilt, welcher das Grundstück liegt. (Abteilung Quellensteuern, Telefon ...............).

1 ) Sofern die Zinsen nach Israel überwiesen werden (Besteuerungsnachweis verlangen).

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Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.7. 2008

Erwerbseinkünften ausländischer Stand 1. Juli 2008

Studenten (S), Lehrlinge (L) und Praktikanten (P) Neuerungen gegenüber dem Stand

per 1.7.2007 sind unterstrichen und am Rand gekennzeichnet.

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Vorbemerkung Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 2.1 oder

Sämtliche Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, dass Einkünf- 2.2 erwähnten Staaten, die erhobene Steuer endgültig geschuldet, te der aus anderen Vertragsstaaten stammender S/L/P, die ihnen für wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 12 Monate den Unterhalt oder für ihre Ausbildung aus Quellen ausserhalb der dauert (das Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Dauer der Tätig- Schweiz zufiessen, in der Schweiz nicht besteuert werden können. keit nicht berücksichtigt) oder wenn die Einkünfte aus einer Erwerbs-

tätigkeit für die Dauer von weniger oder gleich 12 Monaten 18 000 Für die Belange der Erhebung einer Quellensteuer ist diese Bestim- Fr. bzw. 12 000 Fr. übersteigen. Eine Rückerstattung der Steuer kann mung ohne Bedeutung, können doch Einkünfte aus ausländischen somit nur in Betracht gezogen werden, wenn die Dauer der Erwerbs- Quellen ohnehin keiner schweizerischen Quellensteuer unterworfen tätigkeit nicht 12 Monate und gleichzeitig die Erwerbseinkünfte

werden. nicht 18 000 Fr. bzw. 12 000 Fr. übersteigen.

Einkünfte ausländischer S/L/P aus Erwerbstätigkeit in der Schweiz

können – ungeachtet dessen, ob die Schweiz mit dem Herkunftsstaat

ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder nicht – 3. Herkunftsstaaten: Irland und Schweden

grundsätzlich an der Quelle besteuert werden, wobei die Abkommen Steuerbefreiung für S/L (Irland) bzw. S (Schweden) für Einkünfte mit Armenien, Bulgarien, Indien, Kroatien, Kuwait, Marokko, aus einer 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres nicht übersteigen- Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Philippinen, den Erwerbstätigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausbildung

Polen, Serbien, Slowenien, Thailand und der Tschechischen steht.

Republik ausdrücklich eine Gleichbehandlung mit schweizerischen

Dies bedeutet, dass die erhobene Steuer endgültig geschuldet ist, S/L/P verlangen.

wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 100 Tage in ei- nem Steuerjahr dauert. Die Höhe der Entschädigung spielt in diesem Besonderheiten Fall keine Rolle. Eine Rückerstattung der Steuer fällt nur in Betracht, Folgende Doppelbesteuerungsabkommen sehen aber gewisse Be- wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit 100 Tage nicht übersteigt.

freiungen vor, aufgrund derer die schweizerische Quellensteuer unter

Umständen auf Antrag rückerstattet werden muss.

4. Herkunftsstaat: Pakistan

a) Steuerbefreiung für S/L/P sowie für Stipendiaten für Einkünfte 1.1 Herkunftsstaaten:

aus Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung-

China, Elfenbeinküste, Singapur, Sri Lanka und Südkorea

stehen oder für den Lebensunterhalt notwendig sind;

Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens 12 Monaten auf

b) Steuerbefreiung für P, die in einem Angestelltenverhältnis mit-Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem

einer Person in Pakistan stehen und die sich nicht länger als Studium oder der Ausbildung stehender unselbständigen Er-

zwölf Monate in der Schweiz aufhalten, für 12 000 Fr. nicht werbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 18 000 Fr.

übersteigende Einkünfte;

nicht übersteigt.

c) Steuerbefreiung für S/L für die pro Steuerjahr 10 000 Fr. nicht 1.2 Herkunftsstaat: Tunesien übersteigenden Einkünfte aus Dienstleistungen, die in direk-

Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens 12 Monaten auf tem Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem stehen.

Studium oder der Ausbildung stehenden unselbständigen Er-

Es empfehlt sich, den Wortlaut des Artikels XII des Abkommens mit werbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 6000 Fr.

Pakistan nachzuschlagen. Die Regeln können wie folgt zusammen- nicht übersteigt.

gefasst werden:

Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 1.1 oder 1.2

Eine Rückerstattung der Steuer kann erfolgen

erwähnten Staaten, die erhobene Quellensteuer bis zu einer Dau-

er von maximal 12 Monaten zurückzuerstatten (das Kalenderjahr – bei einem S/L/P aus Pakistan oder einem pakistanischen Stipen- wird für die Ermittlung der Dauer der Erwerbstätigkeit nicht berück- diaten für Einkünfte aus einer im Zusammenhang mit seiner Aus- sichtigt). Somit wird die Steuer immer zurückerstattet, sofern die bildung stehenden oder für den Lebensunterhalt notwendigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit nicht 18 000 Fr. (6000 Fr. für Erwerbstätigkeit (ungeachtet deren Dauer oder der Höhe der Ver- einen S/L/P aus Tunesien) und die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht gütung);

12 Monate übersteigen. Desgleichen für die ersten 12 Monate wenn – bei einem P aus Pakistan, der eine Erwerbstätigkeit im Rahmen die Erwerbstätigkeit 12 Monate übersteigt. Wenn die Erwerbsein- eines Angestelltenverhältnisses mit einem pakistanischen Unter- künfte in den ersten 12 Monaten 18 000 Fr. (6000 Fr. für einen S/L/P nehmen in der Schweiz ausübt (z.B. bei einem schweizerischen aus Tunesien) übersteigen, so wird die Quellensteuer nicht zurück- Teppichhändler im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit ei- erstattet. Die Steuer ist ab dem 13. Monat der Erwerbstätigkeit in der nem pakistanischen Exporteur), sofern sich der P nicht länger als Schweiz endgültig geschuldet. 12 Monate in der Schweiz aufhält und gleichzeitig seine Einkünfte

12 000 Fr. nicht übersteigen.

2.1 Herkunftsstaaten: Indonesien und Jamaika – bei einem S/L aus Pakistan, der sich im Rahmen eines Abkommens

Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem mit dem pakistanischen Staat in der Schweiz aufhält und dessen direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung Erwerbseinkünfte, die im Zusammenhang mit seiner Ausbildung stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit von höchstens stehen, pro Steuerjahr 10 000 Fr. nicht übersteigen.

zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit

18 000 Fr. nicht übersteigt.

2.2 Herkunftsstaaten:

Malaysia, Portugal sowie Trinidad und Tobago

Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direk-

ten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung ste-

henden unselbstständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf

Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 12 000

Fr. nicht übersteigt.

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Merkblatt über die Quellenbesteuerung ESTV 1.7. 2008 öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen Stand: 1. Juli 2008

Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.7.2007 sind mit ● gekennzeichnet.

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat 1)

der Schweiz des andern beider eines

Vertragsstaats Vertragsstaaten Drittstaats

R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein

K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein

R K R K R K R K

Ägypten ja nein nein ja nein ja ja nein Albanien ja nein nein ja nein ja ja nein Argentinien2 ja nein nein ja nein ja ja nein ● Armenien ja nein nein ja nein ja ja nein ● Aserbaidschan ja nein nein ja nein ja ja nein Australien nein ja nein ja nein ja nein ja Belarus ja nein nein ja nein ja ja nein Belgien ja nein nein ja nein ja ja nein Bulgarien ja nein nein ja nein ja ja nein China ja nein nein ja nein ja ja nein Dänemark ja nein ja nein ja nein ja nein Deutschland ja nein ja nein ja nein ja nein Ecuador ja nein nein ja nein ja ja nein Elfenbeinküste ja nein nein ja nein ja ja nein Estland ja nein nein ja nein ja ja nein Finnland ja nein nein ja nein ja ja nein Frankreich ja nein nein ja ja nein nein ja Griechenland ja nein nein ja nein ja ja nein Grossbritannien ja nein nein ja nein ja ja nein Indien ja nein ja nein ja nein ja nein Indonesien ja nein nein ja nein ja ja nein Iran ja nein nein ja nein ja ja nein Irland ja nein nein ja ja nein nein ja Island ja nein nein ja nein ja ja nein Israel ja nein ja3 ja3 ja3 ja3 ja nein Italien ja nein nein ja ja nein nein ja Jamaika ja nein nein ja nein ja ja nein Japan ja nein nein ja ja nein nein ja Kanada ja nein ja nein ja nein ja nein Kasachstan ja nein nein ja nein ja ja nein Kirgisistan ja nein nein ja nein ja ja nein Kroatien ja nein nein ja nein ja ja nein Kuwait ja nein nein ja nein ja ja nein

1) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

2) Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem 1. Januar 2001 provisorisch angewendet.

3) Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen).

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Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat1)

der Schweiz des andern beider eines

Vertragsstaats Vertragsstaaten Drittstaats

R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein

K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein

R K R K R K R K

Lettland ja nein nein ja nein ja ja nein Liechtenstein4 ja nein ja nein ja nein ja nein Litauen ja nein nein ja nein ja ja nein Luxemburg ja nein nein ja nein ja ja nein Malaysia ja nein ja nein ja nein ja nein Marokko ja nein nein ja nein ja ja nein Mazedonien ja nein nein ja nein ja ja nein Mexiko ja nein nein ja nein ja ja nein Moldova ja nein nein ja nein ja ja nein Mongolei ja nein nein ja nein ja ja nein Montenegro ja nein nein ja nein ja ja nein Neuseeland ja nein nein ja nein ja ja nein Niederlande ja nein ja nein ja nein ja nein Norwegen ja nein ja nein ja nein ja nein Österreich ja nein ja nein ja nein ja nein Pakistan ja nein ja nein ja nein ja nein Philippinen ja nein nein ja nein ja ja nein Polen ja nein nein ja nein ja ja nein Portugal ja nein nein ja ja nein nein ja Rumänien ja nein nein ja nein ja ja nein Russland ja nein nein ja nein ja ja nein Schweden ja nein nein ja ja nein nein ja Serbien ja nein nein ja nein ja ja nein Singapur ja nein nein nein ja nein nein nein Slowakei ja nein nein ja nein ja ja nein Slowenien ja nein nein ja nein ja ja nein Spanien ja nein nein ja ja nein nein ja Sri Lanka ja nein nein ja nein ja ja nein Südafrika ja nein nein ja ja nein nein ja Südkorea ja nein nein ja ja nein nein ja Thailand ja nein nein ja nein ja ja nein Trinidad und Tobago ja nein ja nein ja nein ja nein Tschechische Republik ja nein nein ja nein ja ja nein Tunesien ja nein ja nein ja nein ja nein Ukraine ja nein nein ja nein ja ja nein Ungarn ja nein nein ja nein ja ja nein Usbekistan ja nein nein ja nein ja ja nein Venezuela ja nein nein ja nein ja ja nein Vereinigte Staaten (USA) ja nein nein ja nein ja ja nein Vietnam ja nein nein ja nein ja ja nein

1)Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

4)Keine Quellensteuer für Renten bzw. Rückforderungsmöglichkeit für Kapitalleistungen aus früherem Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, an denen beide Staaten gemeinsam beteiligt sind.

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Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.7. 2008 privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus Stand: 1. Juli 2008

Neuerungen gegenüber dem

anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge Stand per 1.7.2007 sind mit

● gekennzeichnet.

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat 1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen

Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungs- vornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit

ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein

Ägypten nein ja nein nein

Albanien nein ja nein ja

Argentinien2 nein ja nein nein

● Armenien nein ja nein ja

● Aserbaidschan nein ja nein ja

Australien nein ja nein nein

Belarus nein ja nein ja

Belgien nein ja nein ja

Bulgarien nein ja nein ja

China nein ja ja nein

Dänemark nein ja nein ja

Deutschland nein ja nein ja

Ecuador nein ja nein ja

Elfenbeinküste nein ja nein ja

Estland nein ja nein ja

Finnland nein ja nein ja

Frankreich nein ja nein ja

Griechenland nein ja nein ja

Grossbritannien nein ja nein ja

Indien nein ja nein ja

Indonesien nein ja nein nein

Iran nein ja nein ja

Irland nein ja nein ja

Island nein ja nein ja

Israel ja3 ja3 ja3 ja3

Italien nein ja nein ja

Jamaika nein ja nein ja

Japan nein ja nein ja

Kanada ja (max.15 %) nein ja (max.15 %) nein

Kasachstan nein ja nein ja

Kirgisistan nein ja nein ja

Kroatien nein ja nein ja

1)Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

2)Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem 1. Januar 2001 provisorisch angewendet.

3)Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen).

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Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat 1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen

Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungs- vornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit

ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein

Kuwait nein ja nein ja

Lettland nein ja nein ja

Liechtenstein nein ja ja nein

Litauen nein ja nein ja

Luxemburg nein ja nein ja

Malaysia nein ja nein ja

Marokko nein ja nein ja

Mazedonien nein ja nein ja

Mexiko nein ja ja nein

Moldova nein ja nein ja

Mongolei nein ja nein ja

Montenegro nein ja nein ja

Neuseeland nein ja nein nein

Niederlande nein ja nein ja

Norwegen nein ja nein ja

Österreich nein ja nein ja

Pakistan nein nein nein nein

Philippinen nein ja ja nein

Polen nein ja nein ja

Portugal nein ja nein ja

Rumänien nein ja nein ja

Russland nein ja nein ja

Schweden nein ja nein ja

Serbien nein ja nein ja

Singapur nein nein nein nein

Slowakei nein ja nein ja

Slowenien nein ja nein ja

Spanien nein ja nein ja

Sri Lanka nein ja nein ja

Südafrika nein ja nein ja

Südkorea nein ja nein ja

Thailand nein ja ja nein

Trinidad und Tobago nein nein nein nein

Tschechische Republik nein ja nein ja

Tunesien nein ja nein ja

Ukraine nein ja nein ja

Ungarn nein ja nein ja

Usbekistan nein ja nein ja

Venezuela nein ja nein ja

Vereinigte Staaten (USA) nein ja nein ja

Vietnam nein ja ja nein

1)Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

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Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.7. 2008

Künstlern, Sportlern und Referenten Stand 1. Juli 2008

Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.7.2007 sind unterstrichen und

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen am Rand gekennzeichnet.

1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen Nach dem Abkommen mit den Niederlanden ist zwischen K

und S zu unterscheiden. K können für ihre Einkünfte aus Auf Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit folgen

tritten in der Schweiz hier besteuert werden. Für S gilt dies nur, den Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die Besteuerung

wenn ihnen in der Schweiz für die Ausübung ihrer Tätigkeit der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus Auftritten in der

regelmässig eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Weil Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind:

diese Voraussetzung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen Ägypten Mazedonien erfüllt sein dürfte, entfällt normalerweise die Quellenbesteue Albanien Mexiko rung eines S mit Wohnsitz in den Niederlanden.

Argentinien* Moldova

Armenien Mongolei Nach dem Abkommen mit den USA steht das Besteuerungs Aserbaidschan Montenegro recht für Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Australien Neuseeland Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm Belarus Niederlande erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das be Belgien Norwegen treffende Steuerjahr 10 000 USDollar oder den Gegenwert in Bulgarien Österreich Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem ein China Pakistan K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt wer Dänemark Philippinen den kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels wei Deutschland Polen terer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kantonen Ecuador Portugal überschritten wird, empfehlt es sich, die Quellensteuer ein Elfenbeinküste Rumänien zubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurück Estland Russland zuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf des Steuerjahres Finnland Schweden nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in Frankreich Serbien der Schweiz nicht erfüllt sind.

Griechenland Singapur

Grossbritannien Slowakei

Indien Slowenien 2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an Indonesien Spanien einen Dritten gezahlt werden

Iran Sri Lanka Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern Irland Südafrika einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus Island Südkorea zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleistung Israel Thailand des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Italien Trinidad und Tobago Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organisation des Jamaika Tschechische Republik Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen Leistungen des Japan Tunesien Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder Kanada Ukraine sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künstlerund Sportlernorm Kasachstan Ungarn eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unterneh Kirgisistan USA mensgewinne oder um Einkünfte aus selbstständiger oder un Kroatien Usbekistan selbständiger Erwerbstätigkeit.

Kuwait Venezuela

Lettland Vietnam Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsab Litauen kommen können solche einem Dritten zufiessende Einkünfte Luxemburg aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im

* Das Abkommen ist noch nicht in Kraft,

Malaysia wird aber seit dem 1. Januar 2001 proviso Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Abkommen

Marokko risch angewendet. mit Irland, Marokko, den Niederlanden, Pakistan, Portugal

und Spanien enthalten keine ausdrückliche derartige Bestim mung.

2. Künstler (K) und Sportler (S)

Die Abkommen mit Albanien, Argentinien, Armenien, Aser-

2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden baidschan, Australien, Belarus, Bulgarien, Finnland, Israel,

Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz be Jamaika, Japan, Kanada, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, zieht, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn Kuwait, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, der

Mongolei, Montenegro, Österreich, den Philippinen, Polen,

– der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz kein

Rumänien, Russland, Serbien, der Slowakei, Tunesien, der

Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat;

Ukraine, Ungarn und Venezuela sehen überdies vor, dass die

– der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteue Besteuerung der dem Dritten zufiessenden Einkünfte aus einer rungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftritts Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkom staat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan wird, dass men der Fall. Einschränkungen von diesem Grundsatz sehen weder der K/S noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar einzig folgende Doppelbesteuerungsabkommen vor: oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind.

12

Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den 3. Referenten (R)

einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quellen

Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen besteuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines K/S

mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügliche in der Schweiz einem Dritten zufiessenden Gegenleistung fol

in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegenleistung gendes:

nach internem Recht an der Quelle besteuert werden.

a) Ist weder der K/S noch eine mit ihm verbundene Person un Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz

mittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteili ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet

gt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 2.1 hievor auf dem Teil sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle

der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweislich besteuert werden können, im Regelfall nach der abkommens

(z.B. aufgrund eines vom Dritten vorzulegenden Vertrages mit rechtlichen Bestimmung über die Besteuerung von Einkünften dem K/S) an den K/S weitergeleitet wird. aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verbleiben

Nach den meisten Abkommen setzt eine Besteuerung in der den Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der

Schweiz voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste Einrich Ansässigkeit des Dritten. Ist er in der Schweiz oder in einem

tung für die Ausübung seiner Referententätigkeit zur Verfügung Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

steht. Diese Voraussetzung dürfte indessen nur in Ausnahme ansässig, richtet sie sich nach dem internen Recht. Wenn er in

fällen erfüllt sein.

einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbe

steuerungsabkommen abgeschlossen hat, fnden die Bestim

Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden mungen dieses Abkommens über die Besteuerung von Unter

Staaten aus Auftritten in der Schweiz können hier an der Quelle nehmensgewinnen oder von Einkünften aus selbstständiger

besteuert werden, wenn:

Erwerbstätigkeit Anwendung.

– ihm eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder wenn seine

b) Ist der K/S oder eine mit ihm verbundene Person unmittelbar Aufenthaltsdauer in der Schweiz während eines Steuerjahres

oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, recht insgesamt 120 Tage übersteigt (Abkommen mit Ägypten);

fertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 hievor

– ihm eine feste Einrichtung zur Verfügung steht oder wenn der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in die

seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz während eines Kalen sem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach

derjahres (Abkommen mit China, Marokko, der Mongolei, Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf

Tunesien, Usbekistan und Vietnam) bzw. innerhalb eines die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung

Zeitraumes von zwölf Monaten (Abkommen mit Aserbaid- zukommt.

schan, Indien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko und

den Philippinen) insgesamt 183 Tage übersteigt;

– er sich während eines Steuerjahres (Abkommen mit Singapur 2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter- und Südkorea) bzw. innerhalb eines Zeitraumes von zwölf

stützte Auftritte Monaten (Abkommen mit Argentinien, der Elfenbeinküste,

Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Indonesien, Sri Lanka und Thailand) insgesamt mehr als

Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in 183 Tage in der Schweiz aufhält oder, bei kürzerer Aufent

der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln un haltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine terstützt wird. Nach den Abkommen mit Belgien, Deutschland, Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer

der Elfenbeinküste, Grossbritannien und Marokko gilt dies nur schweizerischen Betriebsstätte der Person, die die Vergütung

für K, wogegen die Abkommen mit Albanien, Bulgarien, China, zahlt, belastet wird;

Estland, Frankreich, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamai- – er sich während eines Steuerjahres insgesamt mehr als

ka, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Ma- 183 Tage in der Schweiz aufhält oder, bei kürzerer Aufent

laysia, Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, Österreich, haltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder für Rechnung

Philippinen, Polen, Rumänien, Serbien, Singapur, Slowe- einer in der Schweiz ansässigen Person ausgeübt wird oder die

nien, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik, der Vergütung einer schweizerischen Betriebsstätte der Person, in

Ukraine und Ungarn sowohl K als auch S einschliessen. dessen Auftrag oder für dessen Rechnung die Tätigkeit ausge

übt wird, belastet wird (Abkommen mit Malaysia);

Die Abkommen mit Argentinien, Armenien, Aserbaidschan,

China, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Iran, – er sich während eines Steuerjahres (Abkommen mit Trinidad

Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Malaysia, Marokko, und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraumes von zwölf

Österreich, den Philippinen, Singapur, Südkorea und Thai- Monaten (Abkommen mit Jamaika) insgesamt mehr als 30 land setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel Tage in der Schweiz aufhält oder, bei kürzerer Aufenthaltsdau

aus dem Wohnsitzstaat des K bzw. des K / S stammen. er, wenn die Vergütung von einer Person oder für eine Person

gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist oder einer schwei Hat ein K bzw. ein K/S seinen Wohnsitz in einem der hiervor auf zerischen Betriebsstätte der Person, die die Vergütung zahlt,

geführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Ein belastet wird;

künfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der

– er sich während eines Steuerjahres insgesamt mehr als Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens

183 Tage in der Schweiz aufhält oder, bei kürzerer Aufent über die Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger oder

haltsdauer, wenn die Tätigkeit für oder zu Gunsten einer Per unselbstständiger Erwerbstätigkeit.

son geleistet, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist

oder wenn die Vergütung von einer nicht im anderen Vertrags

staat ansässigen Person getragen wird und nicht der dortigen

Steuer unterliegt (Abkommen mit Pakistan).

13

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.7. 2008

Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Stand: 1. Juli 2008

Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.7.2007 sind mit

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen  gekennzeichnet.

Der Quellensteuerabzug ist vorzunehmen:

a Wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz d Es besteht kein Besteuerungsrecht in der Schweiz.

befndet. Befndet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ei-

e Es kann nur derjenige Teil der Arbeitsleistung besteuert werden, der in der nes Unternehmens der Seeschiffahrt oder Binnenschiffahrt an Bord des

Schweiz erbracht wird.

Schiffes, so steht der Schweiz das Besteuerungsrecht zu, wenn das Schiff

einen schweizerischen Heimathafen hat oder, wenn ein Heimathafen

fehlt, wenn der Betreiber des Schiffes in der Schweiz ansässig ist.

b Wenn sich der Sitz des Unternehmens in der Schweiz befndet.

c Wenn die Tätigkeit auf einem Schiff ausgeübt wird, welches in der

Schweiz registriert oder in der Schweiz mit Dokumenten versehen ist.

Ausländischer Besatzungen von Ausländischer Besatzungen von Wohnsitzstaat 1) Wohnsitzstaat 1) Seeschiffen Luftfahr- Schiffen Fahrzeugen Seeschiffen Luftfahr- Schiffen Fahrzeugen im inter- zeugen für die im inter- im inter- zeugen für die im internationalen im inter- Binnen- nationalen nationalen im inter- Binnen- nationalen Verkehr nationalen schifffahrt Strassen- Verkehr nationalen schifffahrt Strassen- Verkehr transport Verkehr transport

Ägypten a a e e Montenegro a a e a Albanien a a e e Neuseeland a a e e Argentinien* a a e e Niederlande e e e e  Armenien b b e b Norwegen b 4) b 5) e e  Aserbaidschan b b e e Österreich a a a e Australien b b e e Pakistan b b 6) b e Belarus b b e b Philippinen a a e e Belgien a a a e Polen a a a e Bulgarien a a a a Portugal b b e e China a a e e Rumänien a a e a Dänemark a a 2) e e Russland b b e e Deutschland a a a e Schweden a a e e Ecuador a a e e Serbien a a e a Elfenbeinküste a a e e Singapur d d e e Estland b b e e Slowakei a a e a Finnland b b e e Slowenien a a e e Frankreich a a a e Spanien a a e e Griechenland c 3) a e e Sri Lanka a a e e Grossbritannien a a a e Südafrika a a e e Indien b b e e Südkorea d d e e Indonesien b b e e Thailand b b e e Iran b b e e Trinidad Irland a a e e und Tobago a a e e Island a a e e Tschechische Republik a a e e Israel a a e e Tunesien a a e e Italien a a a e Ukraine b b e b Jamaika b b e e Ungarn a a e a Japan b b e e Usbekistan b b e b Kanada b b e e Venezuela a a e e Kasachstan b b e e Vereinigte Staaten Kirgisistan a a e a (USA) d d e e Kroatien a a a e Vietnam b b e e Kuwait a a e e

1)Bei allen übrigen Ländern, die auf obiger Liste nicht aufgeführt sind, Lettland b b e e ist die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen.

Liechtenstein e e e e2 Für SAS-Besatzungen: Buchstabe d.

Litauen b b e e3 Wenn die Schiffe in einem Drittstaat registriert oder mit Dokumenten

versehen sind: Buchstabe b.

Luxemburg a a a e 4)

Für im norwegischen internationalen Schiffsregister eingetragene Schiffe: Malaysia b b e e Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat.

Marokko a a e e5 Für SAS-Besatzungen: Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat.

6)Gilt auch für Besatzungen von Luftfahrzeugen, die nur im nationalen Mazedonien a a e a Verkehr verwendet werden.

Mexiko a a e e * Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem

Moldova b b e e 1. Januar 2001 provisorisch angewendet.

Mongolei a a e a

15

Q U E L L E N S T E U E R A U S G A B E

2008

I M P Ô T À L A S O U R C E E D I T I O N

Organisationsübersicht IV Interkantonales Verhältnis

RI Rapports intercantonaux

Aperçu concernant l'organisation Stv Stellvertretung

Rempl. Remplaçant / suppléance

Aargau

Kantonales Steueramt Chef Kühni Markus, Fürsprecher Sektion Spezialsteuern, Bereich Quellensteuern 062 835 26 51

Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Stv + IV Stiner Alfred, Bereichsleiter

062 835 26 60

Auskunft, Drucksachen 062 835 26 61

Fax 062 835 26 59 Konto IV PC 50-16-5

E-Mail [email protected] Kantonales Steueramt, Quellensteuer Internet www.steuern.ag.ch für Ausländer, 5004 Aarau

Appenzell AR

Kantonale Steuerverwaltung, Quellensteuern Chef Schoch Martin, 071 353 62 60 Gutenberg-Zentrum IV Tanner Maja, Teamleiterin 9102 Herisau 2 071 353 62 77

Kappenthuler Samuel, Sachbearbeiter Auskunft, Drucksachen 071 353 62 77 071 353 63 14

Fax 071 353 63 11 Konto IV PC 90-3210-0

E-Mail [email protected] Kantonale Steuerverwaltung, Internet www.ar.ch Quellensteuern, 9102 Herisau 2

Appenzell IR

Kantonale Steuerverwaltung Chefn + IV Eggenberger Maria Luisa

Abteilung Quellensteuer 071 788 94 02

9050 Appenzell Stv 071 788 94 01

Auskunft, Drucksachen 071 788 94 01 Konto IV PC 90-2800-3

Fax 071 788 94 19 Kantonale Steuerverwaltung, E-Mail [email protected] Quellensteuern, 9050 Appenzell Internet —

Basel-Landschaft

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Andenmatten Egon

Bereich Quellensteuer, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal 061 925 59 51

Stv Brahaj Angela

Auskunft 061 925 63 63 061 925 59 52

Drucksachen 061 925 63 63

Fax 061 925 69 21 Konto IV PC 40-3617-0

E-Mail [email protected] Steuerverwaltung Kanton Baselland Internet www.steuern.bl.ch Quellensteuer, 4410 Liestal

16

Basel-Stadt

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Spielmann Laura

Ressort Quellensteuer 061 267 62 85

Fischmarkt 10 Stv Hägeli Dieter

4001 Basel 061 267 66 88

Auskunft 061 267 98 08 / 10 / 17 Konto IV PC 40-477283-9

Drucksachen 061 267 97 52 Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fax 061 267 96 25 Quellensteuer, 4001 Basel

Bern – Berne

Steuerverwaltung des Kantons Bern Chef Huber Martin

Bereich Quellensteuer 031 633 62 78

Postfach 8334, 3001 Bern Stv + IV Lüthi Werner

031 633 64 48

Auskunft 031 633 64 50

Drucksachen 031 633 60 63 Konto IV PC 30-5474-4

Fax 031 633 69 69 Kantonale Steuerverwaltung, E-Mail [email protected] Bereich Quellensteuer, Bern

Fribourg

Service cantonal des contributions Chef + RI Aeby William

Secteur de l'impôt à la source 026 305 34 75

Rue Joseph-Piller 13, Case postale Rempl. 026 305 34 76 français 1701 Fribourg 026 305 34 78 français et allemand

Renseignements, imprimés 026 305 34 75 Compte RI CCP 17-30-6

Fax 026 305 34 80 Service cantonal des contributions, E-Mail [email protected] Impôt à la source, 1700 Fribourg

Genève

Administration fscale cantonale Chef Mulhauser Anton

Service de l'impôt à la source 022 327 56 94

Case postale 3937 [email protected] 1211 Genève 3

Renseignements, imprimés 022 327 56 99 Compte RI CCP 12-218-1

Fax 022 327 55 90 Contributions publiques,

Internet www.geneve.ch/df Impôt à la source, 1201 Genève

Glarus

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Gisler Werner

Quellensteuer, Hauptstrasse 11/17 055 646 61 63

8750 Glarus

Auskunft, Drucksachen 055 646 61 63 Konto IV PC 87-40740-7

Fax 055 646 61 92 Kantonale Steuerverwaltung E-Mail [email protected] Quellensteuer, 8750 Glarus Internet www.gl.ch

2 Organisation Quellensteuer / Organisation Impôt à la source 2008

17

Graubünden – Grigioni

Kantonale Steuerverwaltung Chef Arpagaus Heinz, lic.iur.

Abteilung Spezialsteuern 081 257 34 21

Steinbruchstrasse 18 Stv Schocher Albert, 081 257 34 46 7001 Chur IV Walser Monika, 081 257 34 83

Auskunft, Drucksachen 081 257 34 46 Konto IV PC 70-187-9

Fax 081 257 21 55 Finanzverwaltung, Chur

E-Mail [email protected] Quellensteuer

Jura

Bureau des personnes morales et autres impôts Responsable Godat Etienne, 032 420 44 22 Secteur de l’impôt à la source

Rue des Esserts 2, 2345 Les Breuleux Rempl. + RI Erard Mireille, 032 420 44 23

Renseignements, Imprimés 032 420 44 00 Compte RI CCP 25-415-9

Fax 032 420 44 01 Recette et administration de district E-Mail [email protected] «cpte 613.206.53 Impôt à la source» Internet www.jura.ch 2800 Delémont

Luzern

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Leiter Elmiger René, 041 228 57 31 Quellensteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Stv Longobardi Angelo, 041 228 57 34

IV Barmettler Peter, 041 228 66 38 Auskunft 041 228 57 33

Drucksachen 041 228 58 46

Fax 041 228 51 09 Konto IV PC 60-11979-5

E-Mail [email protected] Dienststelle Steuern des Kt. Luzern Internet www.steuern.lu.ch Quellensteuer, 6002 Luzern

Neuchâtel

Service des contributions Chef + RI Zahner Raymond

Offce de l'impôt à la source 032 889 54 05

Rue du Docteur Coullery 5 Rempl. Nicoud Gérald

2301 La Chaux-de-Fonds 032 889 54 02

Renseignements, Imprimés 032 889 54 00 Compte RI CCP 20-73-3

Fax 032 889 62 88 Etat de Neuchâtel, Département des fnances E-Mail [email protected] Impôt à la source, 2000 Neuchâtel

Nidwalden

Kantonales Steueramt Chef + IV Wiederkehr Martin

Abteilung Quellensteuer 041 618 71 31

Bahnhofplatz 3, 6371 Stans

Auskunft, Drucksachen 041 618 71 31 Konto IV PC 60-7820-9

Fax 041 618 71 39 Kant. Steueramt Nidwalden, 6371 Stans E-Mail [email protected]

Internet www.nidwalden.ch

18

Obwalden

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Wyss Nora

Abteilung Sondersteuern, Quellensteuer 041 666 62 78

St. Antonistrasse 4 , Postfach 1564, 6061 Sarnen Stv von Atzigen Margrit

041 666 64 63

Auskunft, Drucksachen 041 666 62 78

Fax 041 666 63 13 Konto IV PC 60-6777-8

E-Mail [email protected] Kantonale Steuerverwaltung Obwalden Internet www.obwalden.ch Quellensteuer, 6061 Sarnen

St. Gallen

Kantonales Steueramt Abt. Leiter Steiner Martin

Abteilung Quellensteuer, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen 071 229 48 50

Auskunft 071 229 48 22

Drucksachen 071 229 41 43 / 48 22

Fax 071 229 41 03 Konto IV PC 90-1058-5

E-Mail [email protected] Kantonales Steueramt, Quellensteuer Internet www.steuern.sg.ch 9001 St. Gallen

Schaffhausen

Kantonale Steuerverwaltung Chef Neidhart Josef

Abt. Quellensteuer, J. J. Wepfer-Strasse 6, 052 632 72 37

8200 Schaffhausen

Auskunft, Drucksachen 052 632 72 37 Konto IV PC 82-160-7 (Finanzverwaltung) Fax 052 632 79 78 Kantonale Steuerverwaltung, Quellensteuer E-Mail [email protected] Schaffhausen

Internet www.sh.ch

Schwyz

Kantonale Steuerverwaltung Leiter + IV Betschart Markus

Veranlagungsabteilung III / Quellensteuer 041 819 24 31

Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz Stv Schuler Christian

041 819 24 64

Auskunft, Drucksachen 041 819 24 31

Fax 041 819 23 49 Konto IV PC 60-16909-0

E-Mail [email protected] Kantonale Finanzverwaltung, Quellensteuer Internet www.sz.ch 6430 Schwyz

Solothurn

Steueramt des Kantons Solothurn Chef Günter Hansruedi

Abteilung Quellensteuer 032 627 87 68

Werkhofstrasse 29c , 4509 Solothurn

Auskunft, Drucksachen 032 627 87 62 Konto IV PC 45-1500-6

Fax 032 627 87 60 Steueramt des Kantons Solothurn E-Mail [email protected] Quellensteuer

Internet www.steueramt.so.ch 4509 Solothurn

4 Organisation Quellensteuer / Organisation Impôt à la source 2008

19

Thurgau

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Scheiwiler Marcel

Abteilung Quellensteuern 052 724 14 08

Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld

Auskunft 052 724 14 08

Drucksachen 052 724 14 02 Konto IV PC 85-72-5

Fax 052 724 14 00 Finanzverwaltung des Kantons Thurgau E-Mail [email protected] 8510 Frauenfeld

Ticino

Divisione delle contribuzioni Capo Gianola Patrick

Uffcio delle imposte alla fonte 091 814 41 21

Viale Franscini 8

6500 Bellinzona

Informazione, stampati 091 814 39 01 Conto RI PC 65-340-8

Fax 091 814 44 10 Uffcio delle imposte alla fonte

6500 Bellinzona

Uri

Amt für Steuern Chef Gerber Hans-Jürg

Quellensteuer 041 875 21 38

Haus Winterberg Stv Zgraggen Patricia

6460 Altdorf 041 875 21 17

Auskunft, Drucksachen 041 875 21 17 Konto IV PC 60-432-6

Fax 041 875 21 40 Amt für Steuern, Quellensteuer E-Mail [email protected] 6460 Altdorf

Valais – Wallis

Service cantonal des contributions Resp. Lochmatter Martin, 027 606 24 92 Section de l’impôt à la source [email protected] Avenue de la Gare 35, 1951 Sion Adjoint IS Müller Dominique Ernest, 027 606 25 01

Renseignements, imprimés 027 606 25 00 Compte RI CCP 19-1-3

Fax 027 606 25 33 Banque Cantonale du Valais, T 0100.90.01, E-Mail [email protected] Etat du Valais, Administration des fnances, Internet www.vs.ch Impôt à la source

Vaud

Administration cantonale des impôts Chef + RI Casarini Alfonso, 021 316 21 02 Impôt à la source [email protected]

Route de Berne 46, 1014 Lausanne Rempl. Viret Joëlle, 021 316 25 13

(perception) [email protected]

Renseignements, imprimés 021 316 20 71

Fax 021 316 21 40 Compte RI CCP 17-606421-8

E-Mail [email protected] Administration cantonale des impôts Internet www.vd.ch/impots 1014 Lausanne

20

Zug

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Köpfi Franz

Quellensteuer 041 728 26 50

Postfach 160 Stv Domini Fabian

6301 Zug 041 728 36 44

Auskunft 041 728 26 50 Konto IV PC 80-6177-3

Drucksachen 041 728 36 44 Kantonale Steuerverwaltung Zug

Fax 041 728 26 97 Bezugsabteilung, 6301 Zug

Zürich

Kantonales Steueramt Leiter Bosshard Erich, Dr.iur., 043 259 34 91

Dienstabteilung Quellensteuer [email protected]

Bändliweg 21 Stv Wehrli Bruno, 043 259 34 93

8090 Zürich [email protected]

Auskunft 043 259 34 92 / 93 Konto IV PC 80-2977-6

Drucksachen 043 259 37 81 Kantonales Steueramt Zürich

Internet www.steueramt.zh.ch Dienstabteilung Quellensteuer, 8090 Zürich

Bund – Confédération Eidg. Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Division principale de l'impôt fédéral direct,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben de l'impôt anticipé, des droits de timbre

Eigerstrasse 65

3003 Bern

Quellensteuer – Impôt à la source Pulfer Roland 031 324 17 79

[email protected]

Osman-Hartlep Janine 031 322 74 36 [email protected]

Abrechnungen mit den Kantonen – Mulhauser Michel 031 324 90 97 Décomptes avec les cantons [email protected]

6 Organisation Quellensteuer / Organisation Impôt à la source 2008