Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge – DBA-UK
Rundschreiben Nr. 61 · 9. Februar 2009 · Direkte Bundessteuer
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
ESTV · RS 61 · Deutsch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 9. Februar 2009
An die kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge – DBA-UK
Nachdem sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien (DBA-UK; SR 0.672.936.712) in der Wintersession 2008 zugestimmt haben, trat das Revisionsprotokoll nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 22. Dezember 2008 in Kraft.
Diese Änderung des DBA-UK bewirkt im Bereich der (Quellen-)Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge eine Anpassung. Artikel VIII des Revisionsprotokolls zu Artikel 18 DBA-UK (Ruhegehälter) wurde gänzlich neu gefasst (BBl 2008 7671; vgl. Beilage 1). Ruhegehälter im Sinne von Artikel 96 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und ähnliche Vergütungen, die in Rentenform ausgerichtet werden, können wie bisher nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden (vgl. Absatz 1). Neu wird demgegenüber für privatrechtliche Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen das ausschliessliche Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zugewiesen. Nicht von dieser Änderung berührt werden Auszahlungen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a).
Gegenüber den bisherigen Bestimmungen des DBA-UK sind somit die Quellensteuern auf Kapitalleistungen aus der 2. Säule nicht mehr zurückzuerstatten, wenn diese von einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz gezahlt werden. Artikel 19 DBA-UK (öffentlicher Dienst) ist von dieser Änderung nicht betroffen.
Gemäss den Bestimmungen von Artikel XIV Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Revisionsprotokolls findet diese Änderung für alle Kapitalleistungen, die am oder nach dem 1. Januar 2009 ausgerichtet werden, Anwendung.
Aus diesem Grund haben wir das Formular „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz“ entsprechend ange- passt (Beilage 2). Ebenfalls geändert wurde die DBA-Übersicht über privatrechtliche Vorsor- geleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Bei- lage 3).
Abteilung Aufsicht Kantone
Fachdienste
Daniel Emch
Chef
Beilagen:
1. Revisionsprotokoll vom 26. Juni 2007 zum DBA-UK
2. Formular „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen und Vor-
sorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz“
3. DBA-Übersicht über privatrechtliche Vorsorgeleistungen und Leistungen aus anerkann-
ten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Stand: 1. Januar 2009)
Beilage 1
Originaltext
Revisionsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss dem Protokoll, das in London am 5. März 1981 unterzeichnet worden ist, und gemäss dem Protokoll, das in Bern am 17. Dezember 1993 unterzeichnet worden ist
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,
vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. Dezember 1977 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Vertragsstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London und am 17. Dezember 1993 in Bern unterzeichneten Protokollen abzuschliessen (im Folgendes als «das Abkommen» bezeichnet),
haben Folgendes vereinbart:
Art. I
Ein neuer Buchstabe l wird in Artikel 3 Absatz 1 (Allgemeine Begriffsbestimmun- gen) des Abkommens eingefügt:
«l) bedeutet der Ausdruck ‹Gewinndurchlaufregelung› ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mit- telbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansäs- sig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsab- kommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkom- men zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestal- tung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.»
Art. II
Absatz 3 von Artikel 4 (Wohnsitz) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaa- ten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächli- chen Geschäftsleitung befindet. In Zweifelsfällen bemühen sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, durch Verständigung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte den Ort zu bestimmen, an dem die tatsächliche Geschäftsleitung ausgeübt wird. Bleibt eine Einigung aus, so ist die Person nicht berechtigt, Vorteile nach diesem Abkommen zu beanspruchen, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), Arti- kel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungsverfahren).»
Art. III
A. Die Absätze 1–3 von Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens werden aufgeho- ben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden
a) sind in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, steuerbefreit, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:
i) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die unmittel- bar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent am Gesellschaftskapital der dividendenzahlenden Gesellschaft hält, oder
ii) eine Vorsorgeeinrichtung ist;
b) können mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe a auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberech- tigte im anderen Vertragsstaat ansässig ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft mit Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden bezahlt werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.»
B. Die Absätze 4–6 von Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens werden neu zu den Absätzen 3–5 des genannten Artikels umnummeriert.
C. Der Verweis auf Absatz 3 im umnummerierten Absatz 4 (vormals Absatz 5) wird aufgehoben.
D. Ein neuer Absatz 6 wird in Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens eingefügt:
«6. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Dividenden, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden.»
Art. IV
Ein neuer Absatz 7 wird in Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens eingefügt:
«7. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Zinsen, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt wer- den.»
Art. V
A. Absatz 2 von Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ‹Lizenzgebühren› bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (ein- schliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.»
B. Ein neuer Absatz 5 wird in Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens einge- fügt:
«5. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Lizenzgebühren, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden.»
Art. VI
Ein neuer Absatz 6 wird in Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermö- gen) des Abkommens eingefügt:
«6. Der Absatz 5 berührt nicht das Recht des Vereinigten Königreichs, in Überein- stimmung mit seinem Recht eine Steuer auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen von einer Personen zu erheben, die im Vereinigten Königreich ansässig ist und dort zu irgendeinem Zeitpunkt in den vorausgegangenen sechs Steuerjahren ansässig war, oder die im Vereinigten Königreich zu irgendeinem Zeitpunkt im Steuerjahr ansässig ist, in dem das Vermögen veräussert wird.»
Art. VII
Der Buchstabe a von Artikel 15 Absatz 2 (Unselbständige Arbeit) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres dieses Staates aufhält, und»
Art. VIII
Artikel 18 (Ruhegehälter und Renten) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Art. 18 Ruhegehälter
1. Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen natürlichen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet von Absatz 1 kann eine Kapitalauszahlung einer in einem Vertrags- staat errichteten Vorsorgeeinrichtung an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
3. Beiträge, die durch oder für eine in einem Vertragsstaat («Gaststaat») unselb- ständig oder selbständig tätige natürliche Person oder für diese Person an eine Vor- sorgeeinrichtung geleistet werden, die im anderen Staat («Ursprungsstaat») steuer- lich anerkannt ist, werden zum Zweck
a) der Ermittlung der im Gaststaat durch die natürliche Person zu entrichtenden Steuer; und
b) der Ermittlung des steuerbaren Gewinns des Arbeitgebers im Gaststaat
in diesem Staat in gleicher Weise und nach Massgabe derselben Bedingungen und Einschränkungen behandelt wie Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung, die im Gast- staat steuerlich anerkannt ist, soweit diese Beiträge nicht im Ursprungsstaat eine solche Behandlung erfahren.
4. Absatz 3 findet nur unter den folgenden Voraussetzungen Anwendung:
a) die natürliche Person untersteht der Gesetzgebung des Ursprungsstaates gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; und
b) die natürliche Person war im Gaststaat nicht ansässig und der Vorsorgeein- richtung (oder einer anderen gleichwertigen Vorsorgeeinrichtung, an deren Stelle die erstgenannte Vorsorgeeinrichtung getreten ist) unmittelbar vor der Aufnahme der unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit im Gaststaat angeschlossen; und
c) die Vorsorgeeinrichtung wird durch die zuständige Behörde des Gaststaates einer im Gaststaat steuerlich anerkannten Vorsorgeeinrichtung gleichgestellt.
5. Bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 4:
a) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eine Institution, der die natür- liche Person zur Erlangung von Pensionsansprüchen in Bezug auf eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit im Sinne von Absatz 3 ange- schlossen ist;
b) wird eine Vorsorgeeinrichtung in einem Vertragsstaat steuerlich anerkannt, wenn Beitragsleistungen in diesem Staat bei der Steuerermittlung zum Abzug zugelassen und Beitragsleistungen des Arbeitgebers in diesem Staat nicht dem steuerbaren Einkommen der natürlichen Person zugerechnet wer- den.»
Art. IX
A. Ein neuer Absatz 3 wird in Artikel 21 (Andere Einkünfte) des Abkommens eingefügt:
«3. Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und einer anderen Person oder zwischen jeder von ihnen und einem Dritten besondere Bezie- hungen und übersteigen deshalb die in diesem Absatz genannten Einkünfte das, was sie ohne diese Beziehungen vereinbart hätten (wenn überhaupt), so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei- gende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung anderer anwendbarer Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.»
B. Ein neuer Absatz 4 wird in Artikel 21 (Andere Einkünfte) des Abkommens eingefügt:
«4. Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf Einkünfte gemäss Absatz 1, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden.»
Art. X
A. Der Buchstabe b von Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«b) wird im Fall der Zahlung einer Dividende von einer in der Schweiz ansässi- gen Gesellschaft an eine im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der schweizerischen Gesellschaft verfügt, bei der Anrech- nung (zusätzlich zu der nach Buchstabe a anrechenbaren schweizerischen Steuer) auch die von der Gesellschaft auf ihrem Gewinn, aus dem die Divi- dende gezahlt wird, zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt.»
B. Absatz 3 von Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 Absatz 2 im Vereinigten Königreich besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht:
a) in der Anrechnung der nach Artikel 10 Absatz 2 im Vereinigten Königreich erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert wer- den können; oder
b) in einer pauschalen Ermässigung der Steuer; oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweize- rischen Steuer, mindestens aber im Abzug der im Vereinigten Königreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den schweizerischen Vor- schriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren entsprechend.»
Art. XI
Absatz 4 von Artikel 23 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«4. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder 7, Artikel 12 Absatz 4 oder 5 oder Artikel 21 Absatz 3 oder 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzge- bühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichti- gen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.»
Art. XII
Artikel 25 (Informationsaustausch) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Art. 25 Informationsaustausch
1. In Bezug auf die Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens bilden, tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf Ersuchen hin die Informationen aus, die voraussichtlich erheblich sind:
a) zur Durchführung der Vorschriften dieses Abkommens;
b) zur Verwaltung oder Anwendung von innerstaatlichem Recht jedes Ver- tragsstaats im Falle von Holdinggesellschaften;
c) zur Verwaltung oder Anwendung von innerstaatlichem Recht jedes Ver- tragsstaats in Fällen von Steuerbetrug oder dergleichen.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäss Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess- lich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der durch dieses Abkommen erfassten Steuern oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einen Gerichtsentscheidung offen legen.
3. In keinem Fall sind die Absätze 1 und 2 so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft wer- den können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen gemäss diesem Artikel, so tauscht der andere Vertragsstaat die verlangten Informationen auch dann aus, wenn er sie nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt.
5. In Fällen von Steuerbetrug oder dergleichen stehen das Bankgeheimnis und andere Berufsgeheimnisse der Abgabe von Informationen an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates nicht entgegen.»
Art. XIII
A. Im Artikel 27 Absatz 8 (Verschiedene Bestimmungen) werden die Worte «oder Steuergutschrift» gestrichen.
B. Absatz 9 von Artikel 27 (Verschiedene Bestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben.
Art. XIV
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen den Abschluss der Verfahren, die nach seinem Recht für die Inkraftsetzung dieses Protokolls vorgeschrieben sind.
2. Das Protokoll tritt am Tag des Erhalts der letzten dieser Notifikationen in Kraft und findet Anwendung:
a) in der Schweiz:
i) hinsichtlich an der Quelle erhobener Steuern auf Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls fol- genden Jahres fällig werden;
ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres beginnen;
iii) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a auf die Abgabe von Informationen am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls;
iv) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b auf die Abgabe von Informationen zu Steuerperioden, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnen;
v) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c auf die Abgabe von Informationen betreffend Widerhand- lungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begangen werden; und
b) im Vereinigten Königreich:
i) hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Kapitalgewinnsteuer auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen;
ii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer auf Rechnungsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen;
iii) hinsichtlich des Wegfalls der Steuergutschriften auf Dividenden von im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften auf Dividenden, die am oder nach dem 6. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls fol- genden Kalenderjahrs bezahlt werden;
iv) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a auf die Abgabe von Informationen am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls;
v) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buch- stabe b auf die Abgabe von Informationen zu Rechnungsjahren, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnen;
vi) hinsichtlich des Informationsaustauschs nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c auf die Abgabe von Informationen betreffend Widerhand- lungen, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begangen werden.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 26. Juni 2007 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Für den Für die
Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Vereinigten Königreiches
von Grossbritannien und Nordirland:
Alexis P. Lautenberg Dawn Primarolo
Beilage 2 Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz
Claim to refund of the withholding tax on settlements in cash by pension funds with registered offce in Switzerland
Vom Steuerpflichtigen auszufüllen / To be filled in by the taxpayer
Personalien Name / Name
Personals
Vorname / First name Nationalität / Nationality
Geburtsdatum / Date of birth Zivilstand / Civil status
Genaue Wohnadresse Strasse, Nr. / Street, no.
im Ausland
Exact foreign home address Ort / City
Land / Country
Vertreter
Representative agent
Name und Adresse des letzten
Arbeitgebers in der Schweiz
Name and address of the last
employer in Switzerland
Name und Adresse Firma / Company
der Vorsorgeeinrichtung
Designation and address Adresse / Address
of the pension fund
Kanton / Canton
Höhe der Kapitalleistung Höhe des Quellensteuerabzuges
Amount of settlement in cash Fr. Amount of tax withheld Fr.
Datum der Auszahlung
Date of payment
Rückerstattung des Bank / Bank Konto-Nr. / Acc. no.
Steuerabzuges soll erfolgen an
The refund is to be Filiale / Branch IBAN
transferred to
Bankleitzahl / Bank identifcation number
Adresse / Address
Inhaber des Kontos / Acc. holder
Post / Postal cheque account offce Nr. / no.
Inhaber des Kontos / Acc. holder
Datum / Date Unterschrift / Signature
Dem Antrag ist eine Kopie der Auszahlungsabrechnung der Vorsorgeeinrichtung beizulegen. Please enclose with this claim a copy of the advice of payment of the pension fund.
Von der ausländischen Steuerbehörde auszufüllen / To be filled in by the foreign tax authority
Bestätigung der Steuerbehörde Angabe nur für IRL + IL des ausländischen Wohnortes Information only for IRL + IL Certifcation from the tax authority * Davon / Of which Fr.
of the foreign domicile effektiv nach Irland transferiert (Prinzip der
«remittance basis»).
Die Steuerbehörde des Wohnortes bestätigt,
von obiger Kapitalleistung* Kenntnis zu haben. effectively transferred to Irland (principle
«remittance basis»).
The tax authority of the place of residence herewith certifes
to know about the above-mentioned settlement in cash*. effektiv nach Israel transferiert und dort besteuert
effectively transferred to, and taxed in Israel
Ort und Datum / Place and date Stempel und Unterschrift / Seal and signature
Das vollständig ausgefüllte Formular ist der Steuerverwaltung jenes Kantons einzureichen, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz bzw. Betriebsstätte hat. The duly completed form must be forwarded to the tax authority of the canton in which the pension fund resp. its permanent establishment has its registered offce.
1.2009 Eidg. Steuerverwaltung, DVS / Fachdienste Texte français au verso / Testo italiano a tergo
Demande de remboursement de l'impôt à la source prélevé sur les prestations en capital provenant d'institutions de prévoyance ayant leur siège en Suisse
Domanda di rimborso dell'imposta alla fonte prelevata sulle prestazioni in capitale provenienti da istituzioni di previdenza professionale con sede in Svizzera
A remplir par le contribuable / Da compilare dal contribuente
Données personnelles Nom / Cognome
Generalità
Prénom / Nome Nationalité / Nazionalità
Date de naissance / Data di nascita Etat civil / Stato civile
Adresse exacte à l'étranger Rue, no / Via, n.
Indirizzo esatto all'estero
Localité / Luogo
Pays / Paese
Représentant
Rappresentante
Nom et adresse du dernier
employeur en Suisse
Nome e indirizzo dell'ultimo
datore di lavoro in Svizzera
Désignation et adresse Raison sociale / Ditta
de l'institution de prévoyance
Nome e indirizzo Adresse / Indirizzo
dell'istituzione di previdenza
Canton / Cantone
Montant de la prestat. en capital Montant de la retenue de l'impôt à la source
Importo della prestaz. in capitale Fr. Importo della trattenuta d'imposta alla fonte Fr.
Date du paiement
Data del pagamento
Le remboursement de la Banque / Banca No de compte / Conto n.
retenue d'impôt doit être
effectué à Filiale / Filiale IBAN
Il rimborso della trattenuta
d'imposta dev'essere No de clearing bancaire / N. di clearing bancario
effettuato presso
Adresse / Indirizzo
Titulaire du compte / Titolare del conto
Offce de chèques postaux / Uffcio dei conti correnti postali No / N.
Titulaire du compte / Titolare del conto
Date / Data Signature / Firma
Prière de joindre à la demande une copie du décompte de paiement établi par l'institution de prévoyance. Si prega di allegare alla domanda una copia del conteggio di pagamento stabilito dall'istituzione di previdenza.
A remplir par l'autorité fiscale étrangère / Da compilare dall'autorità fiscale straniera
Attestation de l'autorité fscale Indication seulement pour IRL + IL
du domicile étranger Indicazione soltanto per IRL + IL
Attestazione dell'autorità fscale * Dont / Di cui Fr.
del luogo di domicilio all'estero effectivement transférés en Irlande (principe de la
«remittance basis»).
L'autorité fscale du lieu de domicile certife avoir pris connaissance
du paiement de la prestation en capital* susmentionnée. effettivamente trasferiti in Irlanda (principio della
«remittance basis»).
L'autorità fscale del luogo di domicilio certifca aver preso conoscenza
del pagamento della prestazione in capitale* sopra menzionata. effectivement transférés et imposés en Israël
effettivamente trasferiti e imposti in Israele
Lieu et date / Luogo e data Timbre et signature / Timbro e frma
La formule dûment remplie doit être adressée à l'Administration des contributions du canton dans lequel l'institution de prévoyance a son siège ou son établissement stable. Il modulo compilato deve essere spedito all'amministrazione fscale del cantone in cui l'istituzione di previdenza ha la sua sede o stabilimento d'impresa.
1.2009 Adm. fédérale des contributions, DAT / Services spécialisés Deutscher Text auf der Rückseite / For english text see over-leaf
Beilage 3 Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.1. 2009 privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus Stand: 1. Januar 2009
Neuerungen gegenüber dem
anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge Stand per 1.7.2008 sind mit
● gekennzeichnet.
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat 1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen
Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungs- vornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit
ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein
Ägypten nein ja nein nein
Albanien nein ja nein ja
Argentinien2 nein ja nein nein
Armenien nein ja nein ja
Aserbaidschan nein ja nein ja
Australien nein ja nein nein
Belarus nein ja nein ja
Belgien nein ja nein ja
Bulgarien nein ja nein ja
China nein ja ja nein
Dänemark nein ja nein ja
Deutschland nein ja nein ja
Ecuador nein ja nein ja
Elfenbeinküste nein ja nein ja
Estland nein ja nein ja
Finnland nein ja nein ja
Frankreich nein ja nein ja
Griechenland nein ja nein ja
● Grossbritannien nein nein nein ja
Indien nein ja nein ja
Indonesien nein ja nein nein
Iran nein ja nein ja
Irland nein ja nein ja
Island nein ja nein ja
Israel ja3 ja3 ja3 ja3
Italien nein ja nein ja
Jamaika nein ja nein ja
Japan nein ja nein ja
Kanada ja (max.15 %) nein ja (max.15 %) nein
Kasachstan nein ja nein ja
Kirgisistan nein ja nein ja
Kroatien nein ja nein ja
1)Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
2)Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem 1. Januar 2001 provisorisch angewendet.
3)Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen).
Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat 1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen
Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungs- vornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit
ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein
Kuwait nein ja nein ja
Lettland nein ja nein ja
Liechtenstein nein ja ja nein
Litauen nein ja nein ja
Luxemburg nein ja nein ja
Malaysia nein ja nein ja
Marokko nein ja nein ja
Mazedonien nein ja nein ja
Mexiko nein ja ja nein
Moldova nein ja nein ja
Mongolei nein ja nein ja
Montenegro nein ja nein ja
Neuseeland nein ja nein nein
Niederlande nein ja nein ja
Norwegen nein ja nein ja
Österreich nein ja nein ja
Pakistan nein nein nein nein
Philippinen nein ja ja nein
Polen nein ja nein ja
Portugal nein ja nein ja
Rumänien nein ja nein ja
Russland nein ja nein ja
Schweden nein ja nein ja
Serbien nein ja nein ja
Singapur nein nein nein nein
Slowakei nein ja nein ja
Slowenien nein ja nein ja
Spanien nein ja nein ja
Sri Lanka nein ja nein ja
Südafrika nein ja nein ja
Südkorea nein ja nein ja
Thailand nein ja ja nein
Trinidad und Tobago nein nein nein nein
Tschechische Republik nein ja nein ja
Tunesien nein ja nein ja
Ukraine nein ja nein ja
Ungarn nein ja nein ja
Usbekistan nein ja nein ja
Venezuela nein ja nein ja
Vereinigte Staaten (USA) nein ja nein ja
Vietnam nein ja ja nein
1)Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.