Erlass der direkten Bundessteuer; Erhöhung der Limite für die Zuständigkeit der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) zur Behandlung der Erlassgesuche per 1. Juli 2009

Rundschreiben Nr. 64 · 17. Juni 2009 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 64 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 17. Juni 2009

DB-167 Bk

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Erlass der direkten Bundessteuer; Erhöhung der Limite für die Zuständigkeit der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) zur Behandlung der Erlassgesuche per 1. Juli 2009

1. Ausgangslage

Die EEK entscheidet heute gestützt auf Artikel 102 Absatz 4 und Artikel 167 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) über Gesuche, mit denen ein Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 5000 Franken pro Jahr beantragt wird. Die kantonalen Erlassbehörden beurteilen die übrigen Erlassgesuche (vgl. Art. 4 Abs. 2 Steuererlassverordnung).

2. Erhöhung der Limite

Das EFD hat mit Beschluss vom 2. Juni 2009 die Limite von 5000 Franken pro Jahr mit Inkrafttreten per 1. Juli 2009 auf 25 000 Franken pro Steuerjahr erhöht. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit wird der auf dem Steuerbetrag auflaufende Verzugszins wie bisher nicht berücksichtigt.

Bezieht sich ein Gesuch auf mehrere Steuerjahre und beträgt in einem Steuerjahr der Steuerbetrag, dessen Erlass beantragt wird, mindestens 25 000 Franken, wird die EEK gemäss dem neu eingefügten Artikel 4 Absatz 3 der Steuererlassverordnung auch über die Steuererlassbeträge unter 25 000 Franken der anderen Steuerjahre entscheiden.

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3. Zeitliche Abgrenzung

Für die Abgrenzung zwischen der alten und der neuen Regelung wird auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beim Kanton abgestellt.

Sie finden die neuen Verordnungsbestimmungen unter

http://www.admin.ch/ch/d/as/2009/2621.pdf.

Abteilung Recht

Marc Bugnon

Chef