Quellensteuer
Rundschreiben Nr. 66 · 18. November 2009 · Direkte Bundessteuer
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
ESTV · RS 66 · Deutsch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 18. November 2009
An die kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Quellensteuer
1. Quellensteuertarife für ausländische Arbeitnehmende
Die Eidgenössischen Räte haben am 25. September 2009 entschieden, sowohl den Ausgleich der Folgen der kalten Progression als auch die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern erst auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Für das Steuerjahr 2010 werden deshalb keine neuen Quellensteuertarife für die direkte Bundessteuer berechnet. Ebenfalls unverändert bleiben die Quellensteuertarife für die Kapitalleistungen aus Vorsorge (Ziffer 3 des Anhangs der Quellensteuerverordnung QStV; SR 642.118.2).
2. Merkblätter Quellensteuer (Stand 1. Juli 2009, Beilage 1)
Mit Rundschreiben vom 22. Dezember 2008 und 9. Februar 2009 haben wir Sie letztmals über die durch die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedingten Ergänzungen in den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert (Stand 1. Juli 2008 resp. 1. Januar 2009). Das DBA mit Pakistan wurde neu verhandelt und entfaltet seine Wirkung ab dem 1. Januar 2009. Neu wurde ebenfalls das DBA mit Algerien aufgenommen sowie das revidierte DBA mit Südafrika (jeweils anwendbar ab 1. Januar 2010).
Über Änderungen von Artikeln in bestehenden DBA, welche im Zusammenhang mit der Neuregelung der Amtshilfe resp. des Informationsaustauschs gemacht wurden, werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt informiert. Im heutigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage gemacht werden, ob und allenfalls welche geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2010 in Kraft treten werden.
3. Auszahlungen von Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge oder von
Freizügigkeitskonten
Mit Rundschreiben vom 16. Oktober 2007 hat die ESTV die kantonalen Steuerverwaltungen darüber orientiert, dass Arbeitnehmende, welche die Schweiz endgültig verlassen und in ein EU-Land umziehen, sich den obligatorischen Teil ihres Guthabens in der beruflichen Vorsorge nur noch dann ausbezahlen lassen können, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie an ihrem neuen Arbeitsort nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterstellt sind. Der überobligatorische BVG-Teil war von dieser Regelung nicht betroffen.
Damals wurde in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) festgelegt, dass bei gesplitteten Auszahlungen immer die erste Auszahlung die Fälligkeit für die gesamte Leistung bestimmt und die Berechnung der Steuer zum Satz der gesamten Leistung zu erfolgen hat.
In der Praxis haben sich daraus indes Probleme ergeben. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel den überobligatorischen Teil auszahlen und den obligatorischen Teil des Guthabens sofort auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Auf diese Fälle war die Praxisfestlegung jedoch nicht ausgerichtet. Die SSK hat sich aus diesem Grund entschlossen, das Vorgehen zu überprüfen. Die Analyse hat ergeben, dass die praktischen Probleme nur dann behoben werden können, wenn jede Vorsorgeeinrichtung über jede einzelne von ihr ausbezahlte Leistung die Quellensteuer abrechnet.
Eine solche Lösung führt auch zu einer Gleichbehandlung mit den in der Schweiz verbleibenden Versicherten, welche gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.425; FZV) die Austrittsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auf höchstens zwei
Freizügigkeitseinrichtungen übertragen lassen können. Die ESTV erachtet es deshalb als vertretbar, bei gestaffelter Auszahlung des obligatorischen und überobligatorischen Teils des Vorsorgeguthabens an Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, auf eine Zusammenrechnung zu verzichten.
Bezüglich der Rückerstattung von Quellensteuern aufgrund staatsvertraglicher Regelungen (Doppelbesteuerungsabkommen) empfiehlt die SSK den Kantonen, sich an Artikel 11
Absatz 2 QStV anzulehnen und sich auf die Fälligkeit jeder einzelnen Leistung zu stützen.
Abteilung Aufsicht Kantone
Fachdienste
Daniel Emch
Chef
Beilagen:
1. Merkblätter und DBA-Übersichten für die Quellensteuer
2. Organisationsübersicht Quellensteuer
ESTV 1.7. 2009
Künstlern, Sportlern und Referenten Stand 1. Juli 2009
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen Niederlanden
Ägypten Mazedonien
Albanien Mexiko
Argentinien* Moldova
Armenien Mongolei USA
Aserbaidschan Montenegro
Australien Neuseeland
Belarus Niederlande
Belgien Norwegen
Bulgarien Österreich
China Pakistan
Dänemark Philippinen
Deutschland Polen
Ecuador Portugal
Elfenbeinküste Rumänien
Estland Russland
Finnland Schweden
Frankreich Serbien
Griechenland Singapur
Grossbritannien Slowakei
Indien Slowenien 2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an Indonesien Spanien einen Dritten gezahlt werden
Iran Sri Lanka
Irland Südafrika
Island Südkorea
Israel Thailand
Italien Trinidad und Tobago
Jamaika Tschechische Republik
Japan Tunesien
Kanada Ukraine
Kasachstan Ungarn
Kirgisistan USA
Kroatien Usbekistan
Kuwait Venezuela
Lettland Vietnam
Litauen
Luxemburg
Malaysia
Marokko Irland, Marokko, den Niederlanden, Portugal Spa-
nien
2. Künstler (K) und Sportler (S) Albanien, Argentinien, Armenien, Aser-
baidschan, Australien, Belarus, Bulgarien, Finnland, Israel,
2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden Jamaika, Japan, Kanada, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Kuwait, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, Mongolei, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Südafrika1), Tunesien, Ukraine, Ungarn Venezuela
3. Referenten (R)
Ägypten
Algerien1), China, Marokko, Mongolei, Pakistan, Südafrika1), Tunesien, Usbekistan Vietnam Aserbaidschan, Indien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko Philippinen
2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter- Singapur stützte Auftritte Südkorea
Argentinien Elfenbeinküs-
te, Indonesien, Sri Lanka Thailand
Belgien, Deutschland, Elfenbeinküste, Grossbritannien Marokko Albanien, Bulgarien, China,
Estland, Frankreich, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamai-
ka, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Ma-
laysia, Mazedonien, Mongolei, Montenegro, Österreich,
Philippinen, Polen, Rumänien, Serbien, Singapur, Slowe-
nien, Südkorea, Thailand, Tschechischen Republik, Ukraine Ungarn
Algerien1, Argentinien, Armenien, Aser-
Malaysia
baidschan, China, Deutschland, Frankreich, Grossbritan-
nien, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Malaysia, Trinidad Marokko, Montenegro, Österreich, Philippinen, Serbi- und Tobago en, Singapur, Südkorea Thailand Jamaika
ESTV 1.7. 2009 Stand 1. Juli 2009 Kantonale Steuern DireKte BunDe SSteuer
Kanton Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder aufenthalt in der Schweiz
i. Steuerpflichtige Personen ii. Steuerbare leistungen
V. Vorbehalt des eu-Zinsbesteuerungsabkommens iii. Steuerberechnung Vi. abrechnung und ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung iV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Vii. ausweis über den Steuerabzug Viii. rechtsmittel iX. auskünfte texte français au verso
Stand 1. November 2009 ESTV 1.11. 2009 KAntonALe Steuern DIreKte BunDe SSteuer
Kanton Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
I. Steuerpflichtige Personen
IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Allgemeines
II. Steuerbare Leistungen
III. Steuerberechnung
2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen VI. Ausweis über den Steuerabzug
VII. rechtsmittel
V. Abrechnung und Ablieferung an die Steuerverwaltung
VIII. Auskünfte
ESTV 1.7. 2009 privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus Stand: 1. Juli 2009 anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
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Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen
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Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen
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Stand 1. November 2009 ESTV 1.11. 2009 KAntonALe Steuern DIreKte BunDe SSteuer
Kanton Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
I. Steuerpflichtige Personen III. Steuerberechnung
II. Steuerbare Leistungen
IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
1. Allgemeines
V. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung
VI. Ausweis über den Steuerabzug
2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
VII. rechtsmittel
VIII. Auskünfte
ESTV 1.7. 2009 öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen Stand: 1. Juli 2009
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Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat1)
R K R K R K R K R K
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Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat1) R K R K R K R K R K
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ESTV 1.7. 2009 Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Stand: 1. Juli 2009 Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Ausländischer Besatzungen von Ausländischer Besatzungen von Wohnsitzstaat1) Wohnsitzstaat1)