Quellensteuer

Rundschreiben Nr. 66 · 18. November 2009 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 66 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 18. November 2009

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Quellensteuer

1. Quellensteuertarife für ausländische Arbeitnehmende

Die Eidgenössischen Räte haben am 25. September 2009 entschieden, sowohl den Ausgleich der Folgen der kalten Progression als auch die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern erst auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Für das Steuerjahr 2010 werden deshalb keine neuen Quellensteuertarife für die direkte Bundessteuer berechnet. Ebenfalls unverändert bleiben die Quellensteuertarife für die Kapitalleistungen aus Vorsorge (Ziffer 3 des Anhangs der Quellensteuerverordnung QStV; SR 642.118.2).

2. Merkblätter Quellensteuer (Stand 1. Juli 2009, Beilage 1)

Mit Rundschreiben vom 22. Dezember 2008 und 9. Februar 2009 haben wir Sie letztmals über die durch die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedingten Ergänzungen in den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert (Stand 1. Juli 2008 resp. 1. Januar 2009). Das DBA mit Pakistan wurde neu verhandelt und entfaltet seine Wirkung ab dem 1. Januar 2009. Neu wurde ebenfalls das DBA mit Algerien aufgenommen sowie das revidierte DBA mit Südafrika (jeweils anwendbar ab 1. Januar 2010).

Über Änderungen von Artikeln in bestehenden DBA, welche im Zusammenhang mit der Neuregelung der Amtshilfe resp. des Informationsaustauschs gemacht wurden, werden Sie zu einem späteren Zeitpunkt informiert. Im heutigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage gemacht werden, ob und allenfalls welche geänderten Bestimmungen per 1. Januar 2010 in Kraft treten werden.

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3. Auszahlungen von Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge oder von

Freizügigkeitskonten

Mit Rundschreiben vom 16. Oktober 2007 hat die ESTV die kantonalen Steuerverwaltungen darüber orientiert, dass Arbeitnehmende, welche die Schweiz endgültig verlassen und in ein EU-Land umziehen, sich den obligatorischen Teil ihres Guthabens in der beruflichen Vorsorge nur noch dann ausbezahlen lassen können, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie an ihrem neuen Arbeitsort nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterstellt sind. Der überobligatorische BVG-Teil war von dieser Regelung nicht betroffen.

Damals wurde in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) festgelegt, dass bei gesplitteten Auszahlungen immer die erste Auszahlung die Fälligkeit für die gesamte Leistung bestimmt und die Berechnung der Steuer zum Satz der gesamten Leistung zu erfolgen hat.

In der Praxis haben sich daraus indes Probleme ergeben. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel den überobligatorischen Teil auszahlen und den obligatorischen Teil des Guthabens sofort auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Auf diese Fälle war die Praxisfestlegung jedoch nicht ausgerichtet. Die SSK hat sich aus diesem Grund entschlossen, das Vorgehen zu überprüfen. Die Analyse hat ergeben, dass die praktischen Probleme nur dann behoben werden können, wenn jede Vorsorgeeinrichtung über jede einzelne von ihr ausbezahlte Leistung die Quellensteuer abrechnet.

Eine solche Lösung führt auch zu einer Gleichbehandlung mit den in der Schweiz verbleibenden Versicherten, welche gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.425; FZV) die Austrittsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auf höchstens zwei

Freizügigkeitseinrichtungen übertragen lassen können. Die ESTV erachtet es deshalb als vertretbar, bei gestaffelter Auszahlung des obligatorischen und überobligatorischen Teils des Vorsorgeguthabens an Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, auf eine Zusammenrechnung zu verzichten.

Bezüglich der Rückerstattung von Quellensteuern aufgrund staatsvertraglicher Regelungen (Doppelbesteuerungsabkommen) empfiehlt die SSK den Kantonen, sich an Artikel 11

Absatz 2 QStV anzulehnen und sich auf die Fälligkeit jeder einzelnen Leistung zu stützen.

Abteilung Aufsicht Kantone

Fachdienste

Daniel Emch

Chef

Beilagen:

1. Merkblätter und DBA-Übersichten für die Quellensteuer

2. Organisationsübersicht Quellensteuer

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ESTV 1.7. 2009

Künstlern, Sportlern und Referenten Stand 1. Juli 2009

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen Niederlanden

Ägypten Mazedonien

Albanien Mexiko

Argentinien* Moldova

Armenien Mongolei USA

Aserbaidschan Montenegro

Australien Neuseeland

Belarus Niederlande

Belgien Norwegen

Bulgarien Österreich

China Pakistan

Dänemark Philippinen

Deutschland Polen

Ecuador Portugal

Elfenbeinküste Rumänien

Estland Russland

Finnland Schweden

Frankreich Serbien

Griechenland Singapur

Grossbritannien Slowakei

Indien Slowenien 2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an Indonesien Spanien einen Dritten gezahlt werden

Iran Sri Lanka

Irland Südafrika

Island Südkorea

Israel Thailand

Italien Trinidad und Tobago

Jamaika Tschechische Republik

Japan Tunesien

Kanada Ukraine

Kasachstan Ungarn

Kirgisistan USA

Kroatien Usbekistan

Kuwait Venezuela

Lettland Vietnam

Litauen

Luxemburg

Malaysia

Marokko Irland, Marokko, den Niederlanden, Portugal Spa-

nien

2. Künstler (K) und Sportler (S) Albanien, Argentinien, Armenien, Aser-

baidschan, Australien, Belarus, Bulgarien, Finnland, Israel,

2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden Jamaika, Japan, Kanada, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Kuwait, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova, Mongolei, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Südafrika1), Tunesien, Ukraine, Ungarn Venezuela

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3. Referenten (R)

Ägypten

Algerien1), China, Marokko, Mongolei, Pakistan, Südafrika1), Tunesien, Usbekistan Vietnam Aserbaidschan, Indien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko Philippinen

2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter- Singapur stützte Auftritte Südkorea

Argentinien Elfenbeinküs-

te, Indonesien, Sri Lanka Thailand

Belgien, Deutschland, Elfenbeinküste, Grossbritannien Marokko Albanien, Bulgarien, China,

Estland, Frankreich, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamai-

ka, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Ma-

laysia, Mazedonien, Mongolei, Montenegro, Österreich,

Philippinen, Polen, Rumänien, Serbien, Singapur, Slowe-

nien, Südkorea, Thailand, Tschechischen Republik, Ukraine Ungarn

Algerien1, Argentinien, Armenien, Aser-

Malaysia

baidschan, China, Deutschland, Frankreich, Grossbritan-

nien, Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Malaysia, Trinidad Marokko, Montenegro, Österreich, Philippinen, Serbi- und Tobago en, Singapur, Südkorea Thailand Jamaika

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ESTV 1.7. 2009 Stand 1. Juli 2009 Kantonale Steuern DireKte BunDe SSteuer

Kanton Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder aufenthalt in der Schweiz

i. Steuerpflichtige Personen ii. Steuerbare leistungen

V. Vorbehalt des eu-Zinsbesteuerungsabkommens iii. Steuerberechnung Vi. abrechnung und ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung iV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Vii. ausweis über den Steuerabzug Viii. rechtsmittel iX. auskünfte texte français au verso

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Stand 1. November 2009 ESTV 1.11. 2009 KAntonALe Steuern DIreKte BunDe SSteuer

Kanton Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

I. Steuerpflichtige Personen

IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

1. Allgemeines

II. Steuerbare Leistungen

III. Steuerberechnung

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2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen VI. Ausweis über den Steuerabzug

VII. rechtsmittel

V. Abrechnung und Ablieferung an die Steuerverwaltung

VIII. Auskünfte

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ESTV 1.7. 2009 privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus Stand: 1. Juli 2009 anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge

●

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen

●

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Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen

●

●

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Stand 1. November 2009 ESTV 1.11. 2009 KAntonALe Steuern DIreKte BunDe SSteuer

Kanton Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

I. Steuerpflichtige Personen III. Steuerberechnung

II. Steuerbare Leistungen

IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

1. Allgemeines

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V. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung

VI. Ausweis über den Steuerabzug

2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

VII. rechtsmittel

VIII. Auskünfte

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ESTV 1.7. 2009 öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen Stand: 1. Juli 2009

●

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat1)

R K R K R K R K R K

●

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Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat1) R K R K R K R K R K

●

●

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ESTV 1.7. 2009 Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Stand: 1. Juli 2009 Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen 

Ausländischer Besatzungen von Ausländischer Besatzungen von Wohnsitzstaat1) Wohnsitzstaat1)

Texte français au verso

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ESTV 1.7. 2009 Erwerbseinkünften ausländischer Stand 1. Juli 2009 Studenten (S), Lehrlinge (L) und Praktikanten (P) Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Vorbemerkung Malaysia, Portugal sowie Trinidad und Tobago

Algerien1) Armenien, Bulgarien, Indien, Kroatien, Kuwait, Marokko, Mazedonien, Mongolei, Montenegro, Philippinen, Polen, Serbien, Slowenien, Thailand und der Tschechischen Republik Irland und Schweden Besonderheiten

China, Elfenbeinküste, Pakistan, Singapur, Sri Lanka und Südkorea

Tunesien

Indonesien und Jamaika

Texte français au verso

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Q u e l l e n s t e u e r A u s g A b e

2009

I m p ô t à l A s O u r c e e d I t I O n

Organisationsübersicht IV Interkantonales Verhältnis

RI Rapports intercantonaux

Aperçu concernant l'organisation

Aargau Appenzell Ar Appenzell AI basel-landschaft

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basel-stadt bern – berne Fribourg genève glarus

18

graubünden – grigioni Jura luzern neuchâtel nidwalden

19

Obwalden st. gallen schaffhausen schwyz solothurn

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thurgau ticino uri Valais – Wallis Vaud

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Zug Zürich bund – confédération Eidg. Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions