Steuerpaket; Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Rundschreiben Nr. 7 · 8. April 2004 · Direkte Bundessteuer

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ESTV · RS 7 · Deutsch

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Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration fédérale des contributions AFC Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Amministrazione federale delle contribuzioni AFC Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Administraziun federala da taglia AFT

Direkte Bundessteuer

Bern, 8. April 2004

DB-430 Sm

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Steuerpaket; Ausgleich der Folgen der kalten Progression

1. Ausgangslage

Um den Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei einem Inkrafttreten des Steuerpakets auf den 1. Januar 2005 ist eine öffentlich und kontrovers geführte Diskussion entstanden. Die daraus resultierende Unsicherheit veranlasste den Bundesrat, zur Klarstellung dem Parlament mit Datum vom 8. März 2004 eine Botschaft zu unterbreiten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; Berücksichtigung der kalten Progression bei der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung gemäss Steuerpaket]).

Mit der Botschaft wurde beantragt, Tarif und Abzüge im Rahmen der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung mit Wirkung ab Steuerperiode 2007 an die zwischen dem 1. Januar 1996 und Ende 2004 eingetretene Teuerung von schätzungsweise 6,5 Prozent anzupassen. Zu den finanziellen Auswirkungen verweisen wir auf die nachfolgende Ziffer 3.

Die eidgenössischen Räte traten auf die Botschaft ein. Sie teilten damit die Auffassung des Bundesrates, dass auf gesetzlichem Weg klarzustellen sei, wie die Folgen der kalten Progression beim Steuerpaket auszugleichen sind.

2. Beschluss der eidgenössischen Räte

Die eidgenössischen Räte entschieden sich für eine gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag differenziertere Regelung. Der Bundesrat konnte dieser in der Schlussabstimmung vom 19. März verabschiedeten Ergänzung zum DBG zustimmen.

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Die neue Regelung - als reine Übergangsvorschrift konzipiert, weil sie nur einmal, nämlich beim nächsten Ausgleich der Folgen der kalten Progression, nach dem Inkrafttreten des Steuerpakets Anwendung findet - wird systematisch folgerichtig als neuer Artikel 205b unter den Übergangsbestimmungen im DBG für die natürlichen Personen eingefügt.

Der neue Artikel (vgl. die von den eidg. Räten am 19. März 2004 verabschiedete Gesetzesänderung zum DBG, als Beilage 1) enthält unter der Überschrift „Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Zusammenhang mit den Änderungen vom 20. Juni und vom 19. Dezember 2003“ drei Absätze.

2.1 Im ersten Absatz wird der Bundesrat verpflichtet, in Anwendung von Artikel 215 Absatz 2 die in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge sowie die Tarifstufen der Teuerung anzupassen. Mit diesem Grundsatz wird klargestellt, dass an der bisherigen „Schwelle“ für den periodischen Ausgleich, nämlich einer Teuerung von 7 Prozent, festgehalten wird. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass diese Schwelle - berechnet seit 31. Dezember 1995 - im Jahr 2005 erreicht werden wird, bei einer heute prognostizierten Teuerung von 7,6 Prozent Ende 2005. Entsprechend der Regelung von Artikel 215 müsste der Ausgleich sodann auf das Steuerjahr 2007 erfolgen. Würde hingegen die Teuerung von 7 Prozent wider Erwarten schon Ende 2004 die Schwelle von 7 Prozent erreichen, verschöbe sich der Ausgleich um ein Jahr „nach vorne“.

2.2 Absatz 2 regelt die Einzelheiten des Ausgleichs. Es werden darin drei Tatbestände unterschieden:

Die durch die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung vorgesehenen neuen Abzüge, nämlich der Abzug für die Kinderbetreuungskosten (Art. 212 Abs. 1 Bst. c), der Allgemeine Abzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a) sowie der Alleinerzieherabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. e) werden an die Teuerung angepasst, die seit dem 31. Dezember 2004 aufgelaufen ist (geschätzt 1,0 Prozent).

Für die schon im geltenden Recht bestehenden Abzüge, also den Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b) sowie den Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c) wird ein „gestaffelter“ Ausgleich vorgesehen. Auf ihren Beträgen von je 5’600 Franken im geltenden Recht wird die Teuerung ausgeglichen, die zwischen dem 31. Dezember 1995 und dem 31. Dezember 2004 aufgelaufen ist (geschätzt 6,5 Prozent). Das ergibt einen Betrag von 364 Franken. Dieser Betrag wird dem im Steuerpaket vorgesehenen Kinderabzug von 9’300 Franken sowie analog dem Unterstützungsabzug von mindestens 5’600 Franken und höchstens 9’000 Franken zugeschlagen. Auf diesen „teuerungserhöhten“ Beträgen ist sodann noch die für das Jahr 2005 prognostizierte Teuerung von 1,0 Prozent auszugleichen.

Auf den Tarifstufen nach Artikel 214 sowie dem Haushaltsabzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe d wird die seit dem 31. Dezember 1995 aufgelaufene Teuerung vollumfänglich ausgeglichen (geschätzt 7,6 Prozent). Die eidgenössischen Räte tragen damit dem Umstand Rechnung, dass dem für Alleinstehende vorgesehenen Haushaltsabzug auch eine tarifarische Funktion zukommt.

Die entsprechend diesen Vorgaben ermittelten, teuerungsbedingt erhöhten Abzüge und gestreckten Tarifstufen sind aus den Belastungsvergleichen („Beschluss der Räte kalte Progression, gültig für 2007“, Beilage 2) ersichtlich.

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Ebenfalls beigelegt sind die Belastungsvergleiche (Beschluss der Räte {Steuerpaket}) gültig für 2005 und 2006. Diese Belastungsvergleiche gehen davon aus, dass die Teuerung in diesen Steuerjahren noch nicht auszugleichen ist, weil sie bis 31.12.2004 unter 7 Prozent bleibt (vgl. Beilage 3).

2.3 Nach Absatz 3 werden die nach dem Systemwechsel beim Wohneigentum geltenden Abzüge ausdrücklich von der Anpassung an die Teuerung ausgeklammert. Dies liegt darin begründet, dass bei der Wohneigentumsbesteuerung einem völlig neuen System zum Durchbruch verholfen wird, das nicht wie die Reform der Ehe- und Familienbesteuerung am 1. Januar 2005, sondern erst am 1. Januar 2008 in Kraft treten wird.

3. Geschätzte Auswirkungen auf den Ertrag (Steuersoll) der direkten Bundessteuer

Der Beschluss zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression bringt im Steuersoll für die Steuerperiode 2007 Mindererträge von 630 Mio. Franken. Sie kommen zu den Mindererträgen der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung hinzu. Diese belaufen sich für diese Steuerperiode auf 1,63 Mrd. Franken. Insgesamt belaufen sich die Mindereinnahmen für die Steuerperiode 2007 mithin auf 2,26 Mrd. Franken (Steuersoll). Allerdings müsste auch bei Ablehnung des Steuerpakets bei den angenommenen Teuerungserwartungen im Steuerjahr 2007 die Kalte Progression ausgeglichen werden. Dabei ergäben sich Mindererträge von 790 Mio. Franken (Basis Steuersoll). Stellt man das Steuerpaket mit dem vom Parlament jetzt festgelegten Ausgleich dem geltenden Recht, aber ebenfalls um die Teuerung bereinigt, gegenüber, so beträgt der Minderertrag im Steuersoll für die Veranlagungsperiode 2007 1,47 Mrd. Der Beschluss des Parlamentes führt also dazu, dass die beabsichtigten Entlastungen insgesamt etwa gleich bleiben. Die Schätzungen basieren auf der Annahme, dass sich der Landesindex der Konsumentenpreise per 31. Dezember 2005 auf 153,1 beläuft und somit gegenüber dem Indexstand vom 31. Dezember 1995 um 7,6% zunehmen wird.

4. Inkrafttreten

Die Gesetzesvorlage untersteht dem fakultativen Referendum. Das Gesetz tritt, sofern das Steuerpaket in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 angenommen wird, am Tag nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Wird das Referendum ergriffen, bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Der Bundesrat wird voraussichtlich im Jahr 2006 eine Verordnung mit den gestreckten Tarifstufen und den erhöhten Abzügen zu erlassen haben.

Der Hauptabteilungschef

Samuel Tanner

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