Bundesgesetz über die Bahnreform 2
Rundschreiben Nr. 70 · 21. Januar 2010 · Direkte Bundessteuer
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
ESTV · RS 70 · Deutsch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 21. Januar 2010
An die kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Bundesgesetz über die Bahnreform 2
(Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr, RöVE)
Die Eidgenössischen Räte haben am 20. März 2009 das Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr, RöVE, AS 2009, 5597; vgl. Beilage) verabschiedet, welches nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Mit diesem Erlass sind unter anderem auch Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geändert worden. Dies betrifft Artikel 56 Buchstabe d DBG sowie Artikel 23 Buchstabe j StHG, welche die Steuerbefreiung der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen regeln. Im gleichen Kontext ist ferner auch Artikel 23 Absatz 2 StHG aufgehoben worden.
Auslegungsfragen, die sich aus diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, werden von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) in Zusammenarbeit mit der Schweiz. Steuerkonferenz (SSK) geprüft. Die kantonalen Steuerverwaltungen werden im Laufe des Jahres über die Ergebnisse informiert.
Abteilung Recht
Marc Bugnon
Chef
Beilage:
Auszug aus dem Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr, RöVE)
Bundesgesetz über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr)
vom 20. März 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20072,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Gesetze werden erlassen:
…
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…
10. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199022 über die direkte Bundessteuer
Art. 56 Bst. d
Von der Steuerpflicht sind befreit:
d. vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
11. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199023 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 23 Abs. 1 Bst. j und 2
1
Von der Steuerpflicht sind nur befreit:
j. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
2
Aufgehoben
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
171
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.
2
Es wird unter Vorbehalt von Absatz 3 auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
3 …
4. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 BBl 2005 2415
2 BBl 2007 2681
22 SR 642.11
23 SR 642.14
71 BBl 2009 2043