Quellensteuer:

Rundschreiben Nr. 8 · 27. August 2004 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 8 · Deutsch

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Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Administration fédérale des contributions AFC Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Amministrazione federale delle contribuzioni AFC Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Administraziun federala da taglia AFT

Direkte Bundessteuer

Bern, 27. August 2004

DB-442 PUL

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Quellensteuer

1. Quellensteuertarife 2005 für ausländische Arbeitnehmer

Nachdem das Steuerpaket 2001 in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 abgelehnt wurde, sind die in unseren Rundschreiben vom 23. Mai 2003, 30. Juni 2003, 18. August 2003 und 7. Oktober 2003 dargelegten Änderungen bezüglich der Reform der Ehe- und Familienbesteuerung gegenstandslos geworden.

Da aufgrund der geringen Teuerung ein Ausgleich der kalten Progression gemäss Art. 215 Abs. 2 DBG frühestens für die Steuerperiode 2006 in Frage kommt und sich gemäss Beschluss der Arbeitsgruppe Erwerbseinkommen der SSK (AGEE) vom 1. Juli 2004 keine Anpassung der Berufskosten aufdrängt, bleiben die in der Verordnung vom 4. März 1996 publizierten Tarife sowie die bisherigen Abzüge für die Steuerperiode 2005 unverändert. Im Gegensatz dazu hat die Arbeitsgruppe Quellensteuern der SSK (AGr QSt) in ihrer Sitzung vom 2. Juni 2004 beschlossen, den prozentmässigen Beitrag an die berufliche Vorsorge (2. Säule) von 4.50 % auf neu 5.50 % zu erhöhen. Dies hatte zur Folge, dass eine Neuberechnung der Quellensteuertarife für die direkte Bundessteuer vorgenommen werden musste. Gemäss Zirkulationsbeschluss der AGr QSt vom 1. Juli 2004 wurde ebenfalls der Abzug für die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung (NBUV) von 1.20 % auf neu 1.40 % erhöht. Gleichzeitig wurde die bereits seit einiger Zeit hängige Reduktion der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV; vgl. unsere Rundschreiben vom 5. Dezember 2002 und 18. August 2003) auf 1.00 % (max. CHF 1'068.–) vollzogen.

Demzufolge senden wir Ihnen hiermit die vergleichende Übersicht über die Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife 2001 und 2005 (Beilage 1) mit den massgebenden Tarifen 1996/Post auf der Rückseite. Ferner erhalten Sie die auf diesen Grundlagen berechneten Quellensteuertarife 2005 für Alleinstehende und Verheiratete (Tarife A + B, Beilage 2) sowie für Doppelverdiener (Tarif C, Beilage 3).

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Je ein Exemplar dieser Beilagen haben wir vorgängig direkt den Abteilungen Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltungen zugestellt. Die Tarife A + B sowie C sind auch im Excel-Format erhältlich. Die Dateien können unter folgender Adresse per E-Mail angefordert werden: [email protected].

Unverändert bleibt per 1. Januar 2005 der Anhang zur Quellensteuerverordnung (QStV). Gleich bleibt mit 1 % der Bruttoeinkünfte auch der im Rundschreiben vom 12. Oktober 1994 festgehaltene Nebenerwerbstarif (Tarif D).

2. Merkblätter Quellensteuer (Stand 1. Juli 2004, Beilage 4)

Mit Rundschreiben vom 18. August 2003 haben wir Sie letztmals über die durch neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedingten Ergänzungen in den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert (Stand 1. Juli 2003). Seither sind neue DBA mit Iran, Israel (vgl. Punkt 3 dieses Rundschreibens) und Usbekistan in Kraft getreten. Davon betroffen ist das Merkblatt über die Hypothekarzinsen sowie die DBA-Übersichten (Stand 1. Juli 2004) über öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen, privatrechtliche Vorsorgeleistungen, Künstler, Sportler und Referenten sowie Arbeitnehmer bei internationalen Transporten.

Unverändert bleiben die Merkblätter über die Verwaltungsräte (Stand 1. Juli 2000) sowie Künstler, Sportler und Referenten (Stand 1. Juli 2003).

3. Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel (SR 0.672.944.91)

Das DBA-IL ist am 22. Dezember 2003 in Kraft getreten und findet rückwirkend auf den 1. Januar 2002 Anwendung. In Israel ansässige Empfänger, die ab dem 1. Januar 2002 Renten und Kapitalleistungen (vgl. Art. 18 und 19 Abs. 2 Bst. b DBA-IL) erhalten haben, müssen daher zusätzlich zum Nachweis der Ansässigkeit in Israel belegen, dass sie diese Einkünfte in Israel empfangen und nach der anwendbaren israelischen Steuergesetzgebung versteuert haben (vgl. Ziffer 5 des Protokolls), bevor die in der Schweiz einbehaltene Quellensteuer zurückerstattet werden darf oder auf laufenden Zahlungen nicht mehr einbehalten werden muss.

Art. 18 DBA-IL: Ruhegehälter

Vorbehältlich des Artikels 19 Absatz 2 [Ruhegehälter für frühere öffentliche Dienste] können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Abs. 2 DBA-IL: Öffentlicher Dienst

a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen

Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Unterabteilung oder Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt we rden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

Ziffer 5 des Protokolls: Empfangenes Einkommen

Es besteht Einvernehmen darüber, dass, solange Einkommen einer in Israel ansässigen Person aus schweizerischen Quellen nach geltendem israelischen Recht der Besteuerung in Israel nur im Umfang des in Israel empfangenen Betrages, und nicht in Bezug auf den ganzen Betrag, unterliegt oder solches Einkommen von der Besteuerung in Israel ausgenommen ist, die durch dieses Abkommen (mit oder ohne Bedingungen) gewährte Befreiung oder Herabsetzung im Steuersatz von der schweizerischen Steuer nur für den Anteil des Einkommens gewährt, der in Israel empfangen wird oder in anderer Weise der Besteuerung unterliegt.

Zur Rückerstattung oder Entlastung berechtigt sind nur Personen, die in Israel ansässig sind. Als nicht in Israel ansässig gelten Personen, die in den besetzten Gebieten wohnen. Damit diesem Punkt einheitlich Rechnung getragen wird, sind sämtliche zur Zeit noch hängigen oder neu eintreffenden Gesuche um Rückerstattung der Quellensteuer auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Kapitalleistungen zur Prüfung an die Eidg. Steuerverwaltung, Abt. für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen, Frau Silvia Frohofer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern zu senden (Telefon 031 322 85 74 oder E-Mail: [email protected]).

Um Rückfragen zu vermeiden, ist das neu erstellte Formular „Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz“ (Ausgabe 07.2004; Beilage 5) zu verwenden. Dieses ist wie bisher von der ausländischen Behörde zu ergänzen und zu unterzeichnen.

Für Rentenleistungen besteht kein Formular zur Rückforderung der Quellensteuer. Somit ist vom Steuerpflichtigen ein Schreiben der Steuerbehörde zur verlangen, in welchem die Vergütung nach und die Besteuerung der Rentenzahlung in Israel bestätigt wird. Dieses Schreiben ist ebenfalls der ESTV zur Prüfung einzureichen.

4. Bilaterale Verträge I zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG)

Am 1. Juni 2004 ist die 2. Etappe der bilateralen Verträge I zwischen der Schweiz und der EG in Kraft getreten. Ab diesem Datum benötigen Entsandte und selbständig Erwerbstätige aus dem EG/EFTA-Raum sowie EG/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgeber, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mehr (VEP Art. 4 Abs. 4). Sowohl Entsandte als auch EG/EFTA-Staatsangehörige haben sich jedoch vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. Es ist zu beachten, dass die Meldung an das ZAR für verschiedene Branchen andere Fristen vorsieht. Weitere diesbezügliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) unter der folgenden Internetadresse: www.imes.admin.ch/arbeitsmarkt/meldeverfahren/einleitung_d.asp.

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Auf den gleichen Zeitpunkt fällt aus Sicht des Bundesrechts auch die ausländerrechtliche Anmeldepflicht bei den Gemeinden und in den Kantonen dahin. Eine Meldung hat einzig und allein im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum Schutze des schweizerischen Arbeitsmarktes zu erfolgen. Diese Meldung enthält insbesondere Arbeitgeber, Arbeitgeberadresse sowie Arbeitsorte und Personalien der gemeldeten Personen. Diese Daten werden im ZAR erfasst und können den kantonalen Steuerverwaltungen seit dem 1. Juni 2004 für die 15 ursprünglichen EG/EFTA-Staaten zur Verfügung gestellt werden.

Bestehen bleibt nach Art. 13a QStV die Meldepflicht der Arbeitgeber für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EG und der EFTA. Diese sind der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden.

In diesem Zusammenhang sind bereits einige praxisbezogene Probleme aufgetaucht (Besteuerung ja/nein, Diskriminierungsverbot, Vermittlung durch Temporärfirmen). Diese Punkte werden anlässlich bevorstehender Sitzungen der AGr QSt sowie in Zusammenarbeit mit der Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen der ESTV und dem IMES erörtert. Wir werden Sie diesbezüglich so bald als möglich informieren.

5. Organisationsübersicht Quellensteuer 2004

Die aktualisierte Organisationsübersicht 2004 erhalten Sie als Beilage 6. Wie üblich besteht diese aus einer vollständigen, auf die verwaltungsinternen Bedürfnisse ausgerichteten Fassung, und einer, auf den Adressteil beschränkten, für die Abgabe an Dritte geeigneten Ausführung.

SEKTION ALLGEMEINE DIENSTE

Roland Pulfer

Beilagen:

1. Übersicht vom 7. Juli 2004 über die Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife 2001

und 2005 mit dem Tarif 1996/Post auf der Rückseite

2. Ausgabe 2005 des Quellensteuertarifs für Alleinstehende (Tarif A) und

Verheiratete (Tarif B)

3. Ausgabe 2005 des Quellensteuertarifs für Doppelverdiener (Tarif C)

4. Merkblätter Quellensteuer und DBA-Übersichten (Stand 1. Juli 2004)

• Merkblatt Hypothekarzinsen

• DBA-Übersicht öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen

• DBA-Übersicht privatrechtliche Vorsorgeleistungen

• DBA-Übersicht Künstler, Sportler, Referenten

• DBA-Übersicht Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

5. Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von

Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz

6. Organisationsübersicht Quellensteuer 2004 (2 Versionen)