Quellensteuer

Rundschreiben Nr. 80 · 30. November 2010 · Direkte Bundessteuer

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

ESTV · RS 80 · Deutsch

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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 30. November 2010

An die kantonalen Verwaltungen

für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Quellensteuer

1. Quellensteuertarife 2011 für ausländische Arbeitnehmende

Die Berechnungsgrundlagen für die Quellensteuertarife 2011 haben sich seit den letzten Anpassungen im Jahr 2008 verändert. Nähere Angaben dazu können der beiliegenden Übersicht über die Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife 2008 und 2011 entnommen werden (vgl. Beilage 1). Nachfolgend dazu einige Erläuterungen:

Die Anpassung von Artikel 36 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. September 2010 (EOV; vgl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts [AS] 2010 4589, Beilage 2) bringt eine Erhöhung des Beitragssatzes von 0.3% auf neu 0.5% mit sich. Dieser Beitrag ist je hälftig durch die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer zu entrichten. Damit erhöht sich der Abzug für die AHV/IV/EO-Beiträge für die Berechnung der Quellensteuertarife 2011 von 5.05% auf neu 5.15%.

Anlässlich der Volksabstimmung vom 26. September 2010 wurde die 4. Revision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) angenommen. Dies hat zur Folge, dass die Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2011 je um 0.1% erhöht werden. Zudem wurde die Wiedereinführung des sogenannten Solidaritätsprozents gutgeheissen. Dieses wird auf jährlichen Einkommen von CHF 126'001 bis CHF 315'000 erhoben und ist ebenfalls je zur Hälfte (0.5%) durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu finanzieren. Aufgrund des erhöhten Zeitbedarfs für die Umsetzung neuer Quellensteuertarife haben sich die ESTV und die Arbeitsgruppe Quellensteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (AGr QSt) am 23. Juni 2010 darauf geeinigt, als Parameter für das Jahr 2011 den höheren Abzug von 1.25% für den ordentlichen Beitrag, welcher bei einer Ablehnung der Revision zum Tragen gekommen wäre, für die Berechnung der Quellensteuertarife zu verwenden.

2

Im Einvernehmen mit der AGr QSt wurden zudem die Abzüge für NBUV-Prämien aufgrund neuer statistischer Daten von bisher 1.4 % (max. CHF 1'764) auf neu 1.3 % (max.

CHF 1'638) reduziert. Im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid (2C_319/2009) vom 26. Januar 2010 bezüglich möglicher Diskriminierungen von EU-/EFTA-Bürgern durch die schweizerische Quellensteuerordnung (vgl. auch Ziffer 3) entschieden, den Abzug für Fahrkosten und auswärtige Verpflegung von bisher CHF 2'300 auf neu CHF 3'900 zu erhöhen. Der Abzug beinhaltet neu die vollen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung gemäss Anhang der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (systematische Sammlung des Bundesrechts

[SR] 642.118.1). Weiter wurde die Änderung des Abzugs für die übrigen Berufskosten, wel-

cher 3 % des Nettolohns beträgt, auf neu mindestens jedoch CHF 2'000 und höchstens

CHF 4'000 festzusetzen.

Im Zusammenhang mit den bereits im letzten Jahr angekündigten Anpassungen beim Ausgleich der Folgen der kalten Progression wurden folgende Abzüge erhöht: Versicherungsprämien und Sparzinsen von CHF 3'300 auf CHF 3'500; Kinderabzug von CHF 6'100 auf CHF 6'400; Ehepaarabzug von CHF 2'500 auf CHF 2'600 sowie Zweiverdienerabzug (50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen, bisher min. CHF 7'600 und max. CHF 12'500 auf neu min. CHF 8'100 und max. CHF 13'200). Der neue Bundessteuertarif 2011/Post sowie die vorher erwähnten Abzüge wurden am 28. September 2010 vom Eidg. Finanzdepartement beschlossen (vgl. AS 2010 4483, Beilage 3).

Die Bundesversammlung hat am 25. September 2009 die Einführung des Elterntarifs per 1. Januar 2011 beschlossen (vgl. AS 2010 455, Beilage 4). Weitere Angaben zur Einführung dieses Elterntarifs werden in einem separaten Kreisschreiben der ESTV zur Ehepaar- und Familienbesteuerung publiziert. Wichtigstes Element stellt dabei der Abzug von CHF 250 vom Steuerbetrag pro Kind und Jahr dar. In den in Beilage 4 zugestellten Quellensteuertarifen für die direkte Bundessteuer ist dieser Abzug berücksichtigt.

In der Beilage erhalten Sie die massgebenden Bundessteuertarife 2011/Post (vgl. Beilage 5). Ferner erhalten Sie die auf diesen Grundlagen errechneten Quellensteuertarife 2011 für Alleinstehende und Verheiratete (Tarife A + B, Beilage 6) sowie für Doppelverdiener (Tarif C, Beilagen 7 und 8). Die Tarife haben wir am 20. September 2010 den Abteilungen Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltungen in elektronischer Form (Excel-Format) zugestellt.

Gleich bleibt mit 1 % der Bruttoeinkünfte auch der im Rundschreiben vom 12. Oktober 1994 festgehaltene lineare Nebenerwerbstarif (Tarif D).

2. Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge ab 2011

Mit Beschluss der Bundesversammlung vom 25. September 2009 wurde die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge neu geregelt (AS 2010 453, Beilage 9). Als Berechnungsgrundlage gilt ab 2011 1/5 des Tarifs nach Artikel 214 Absätze 1 und 2 DBG (einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung, Post-Tarif). Das Eidg. Finanzdepartement hat demzufolge am 28. September 2010 den Anhang zur Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer angepasst (vgl. AS 2010 4481, Beilage 10).

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3. Merkblätter Quellensteuer (Stand 1. Juli 2010, Beilage 11)

Mit Rundschreiben vom 18. November 2009 haben wir Sie letztmals über die durch die neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bedingten Ergänzungen in den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert (Stand 1. Juli 2009). Die Anpassungen entnehmen Sie bitte den beigelegten Merkblättern und Übersichten. Aufgrund von ausstehenden Notenwechseln resp. Ratifizierungen der Vertragspartner ist jedoch zu beachten, dass sich insbesondere bei den DBA mit Dänemark, Frankreich, Katar, Mexiko und Norwegen noch Änderungen ergeben können. Sobald wir über entsprechende Informationen verfügen, werden wir die kantonalen Steuerverwaltungen informieren.

4. Bundesgerichtsentscheid 2C_319/2009 vom 26. Januar 2010

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2010 entschieden, dass gebietsfremden (nicht-ansässigen) Personen aus EU-/EFTA-Staaten die gleichen steuerlichen Abzüge zu gewähren sind, wie in der Schweiz ansässigen Personen, die dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterliegen, sofern sie mehr als 90 % des Einkommens in der Schweiz erzielen. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat in der Folge die Arbeitsgruppe „Besondere internationale Quellensteuerfragen“ (AGr BIQ) eingesetzt, welche sich mit den Folgen dieses Urteils für die schweizerische Quellensteuerordnung auseinandersetzen soll. Es ist geplant, die Ergebnisse der Analyse auf der SSK-Homepage der

(www.steuerkonferenz.ch) zu veröffentlichen.

5. Organisationsübersicht Quellensteuer 2010

Die aktualisierte Organisationsübersicht 2010 erhalten Sie als Beilage 12.

Abteilung Aufsicht Kantone

Fachdienste

Daniel Emch

Chef

Beilagen:

1. Übersicht vom 12. Juli 2010 über die Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife

2008 und 2011

2. AS 2010 4589, Änderung EOV vom 24. September 2010

3. AS 2010 4483, Änderungen VKP vom 28. September 2010

4. AS 2010 455, BG über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern vom 25. Sep-

tember 2009

5. Tarife 2011/Post

6. Ausgabe 2011 Quellensteuertarif für Alleinstehende und Verheiratete (Tarife A + B)

7. Erläuterungen zum Tarif C

8. Ausgabe 2011 Quellensteuertarif für Doppelverdiener (Tarif C)

9. AS 2010 453, Änderungen DBG vom 25. September 2009

10. AS 2010 4481, Änderungen Anhang QStV vom 28. September 2010

11. Merkblätter und DBA-Übersichten für die Quellensteuer

12. Organisationsübersicht Quellensteuer

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EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG

ABTEILUNG AUFSICHT KANTONE DVS 12.07.2010

ADMINISTRATION FÉDÉRALE DES CONTRIBUTIONS

DIVISION SURVEILLANCE CANTONS DAT

DIREKTE BUNDESSTEUER / IMPÔT FÉDÉRAL DIRECT

Übersicht über die Berechnungsgrundlagen der Quellensteuertarife 2008 und 2011 Tableau sur les bases de calcul pour les barèmes 2008 et 2011 de l'impôt à la source

Allgemeine Abzüge - Déductions générales 20082011

AHV/IV/EO-Beiträge 5.05 % * 5.15 % *

Cotisations AVS/AI/APG

ALV-Beiträge bis/jusqu'à CHF 126'000 bis/jusqu'à CHF 126'000 Cotisations AC 1.0 % *; max. CHF 1'260 1.25 % *; max. CHF 1'575

CHF 126'001 bis/jusqu'à CHF 315'000 0.5 %; max. CHF 945

TOTAL max. CHF 2'520

NBUV-Prämien 1.4 % *; max. CHF 1'764 1.3 % *; max. CHF 1'638 Primes AANP

Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) 5.5 % * 5.5 % *

e

Cotisations à la prévoyance professionnelle (2 pilier)

Versicherungsprämien und Sparzinsen

Primes d'assurances et intérêts de capitaux d'épargne

– Alleinstehende / Personnes vivant seules 3 % *; max. CHF 1'700 3 % *; max. CHF 1'700

– Verheiratete / Mariés 5 % *; max. CHF 3'300 5 % *; max. CHF 3'500

– Pro Kind / Par enfant CHF 700 CHF 700

Abzüge für Berufskosten

Déductions pour frais professionels

– Pauschalabzug 3 % **; min. CHF 1'900, 3 % **; min. CHF 2'000, Déduction forfaitaire max. CHF 3'800 max. CHF 4'000

– Fahrkosten, auswärtige Verpflegung CHF 2'300 CHF 3'900

Déplacements, repas

Sozialabzüge – Déductions sociales

Kinderabzug CHF 6'100 CHF 6'400

Déduction par enfant

Ehepaarabzug CHF 2'500 CHF 2'600

Déduction pour les conjoints

Abzug vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 % v. niedrigeren Einkommen, 50 % v. niedrigeren Einkommen, der beiden Ehegatten 50 % du produit de travail le plus bas 50 % du produit de travail le plus bas Déduction du produit du travail le plus bas min. CHF 7'600, min. CHF 8'100,

de l'un des deux époux max. CHF 12'500 max. CHF 13'200

Tarife - Barèmes

Tarife gemäss Art. 214 DBG 2006/Post 2011/Post

Barèmes selon art. 214 LIFD (siehe Rückseite / voir au verso)

Familienentlastung - Dégrèvement des familles avec enfants (Art./art. 214, 2bis DBG/LIFD)

Abzug vom Steuerbetrag DBSt pro Kind CHF 250

Déduction du montant d'impôt fédéral direct par enfant

* In Prozenten des Bruttolohns / En pour cent du salaire brut ** Grundsätzlich in Prozenten des Nettolohns, zur Vereinfachung in Prozenten des Bruttolohns En principe en pour cent du salaire net, toutefois par simplification en pour cent du salaire brut

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Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)

Änderung vom 24. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. November 20041 zum Erwerbsersatzgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 36 Beitragssatz

(Art. 27 EOG)

1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten

des Erwerbseinkommens

von mindestens aber weniger als

9 300 16 900 0,269

16 900 21 200 0,276

21 200 23 500 0,282

23 500 25 800 0,288

25 800 28 100 0,295

28 100 30 400 0,301

30 400 32 700 0,314

32 700 35 000 0,327

35 000 37 300 0,340

37 300 39 600 0,353

39 600 41 900 0,365

41 900 44 200 0,378

44 200 46 500 0,397

46 500 48 800 0,417

48 800 51 100 0,436

51 100 53 400 0,455

53 400 55 700 0,474

1 SR 834.11

6

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 23–500 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

24. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7

Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2011 (Verordnung über die kalte Progression, VKP)

vom 28. September 2010

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 39 Absatz 2, 205c und 215 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1

1 Diese Verordnung bezweckt, die für natürliche Personen eingetretenen Folgen der kalten Progression auszugleichen.

2 Der Ausgleich berücksichtigt:

a. für die Tarife und Abzüge nach dem 2. Abschnitt die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 2005 bis 30. Juni 2010 von 4,14 Prozent;

b. für die Tarife und Abzüge nach dem 3. Abschnitt die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Dezember 2004 bis 30. Juni 2010 von 5,16 Prozent.

2. Abschnitt: Zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung

Art. 2 Tarife nach Art. 36 DBG

1 Die Steuertarife nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis 13 100 Franken Einkommen 0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77

für 28 600 Franken Einkommen 119.35

und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr

1 SR 642.11

8

Franken

für 37 400 Franken Einkommen 196.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr für 49 900 Franken Einkommen 526.75

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr für 65 500 Franken Einkommen 990.05

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr für 70 500 Franken Einkommen 1 287.05

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr für 93 500 Franken Einkommen 2 805.05

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr für 121 600 Franken Einkommen 5 277.85

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr für 159 000 Franken Einkommen 9 391.85

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr für 682 100 Franken Einkommen 78 441.05 für 682 200 Franken Einkommen 78 453.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr

2 Die Steuertarife nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis 25 500 Franken Einkommen 0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00 für 45 800 Franken Einkommen 203.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr für 52 600 Franken Einkommen 339.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr für 67 900 Franken Einkommen 798.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr für 81 500 Franken Einkommen 1 342.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr für 93 300 Franken Einkommen 1 932.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr für 103 500 Franken Einkommen 2 544.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr für 112 000 Franken Einkommen 3 139.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr für 118 800 Franken Einkommen 3 683.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr

9

Franken

für 123 800 Franken Einkommen 4 133.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr

für 127 300 Franken Einkommen 4 483.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr

für 129 000 Franken Einkommen 4 670.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr

für 130 700 Franken Einkommen 4 874.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr

für 807 800 Franken Einkommen 92 897.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr

Art. 3 Allgemeine Abzüge

1 Die Abzüge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g erster und zweiter Strich DBG werden wie folgt geändert:

– 3200 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

– 1600 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen.

2 Der Abzug nach Artikel 33 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt geändert:

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 7300 Franken und höchstens 12 000 Franken abgezogen.

Art. 4 Sozialabzüge

Die Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

a. 5800 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

b. 5800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;

c. 2400 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

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3. Abschnitt: Einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung

Art. 5 Tarife nach Art. 214 DBG

1 Die Steuertarife nach Artikel 214 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis 14 400 Franken Einkommen 0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.77 für 31 500 Franken Einkommen 131.65

und für je weitere 100 Franken Einkommen 0.88 mehr für 41 200 Franken Einkommen 217.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 mehr für 55 000 Franken Einkommen 581.30

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 mehr für 72 200 Franken Einkommen 1 092.10

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 mehr für 77 700 Franken Einkommen 1 418.80

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 mehr für 103 000 Franken Einkommen 3 088.60

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 mehr für 133 900 Franken Einkommen 5 807.80

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr für 175 000 Franken Einkommen 10 328.80

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 mehr für 751 200 Franken Einkommen 86 387.20 für 751 300 Franken Einkommen 86 399.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr

2 Die Steuertarife nach Artikel 214 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis 28 100 Franken Einkommen 0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00;

für 50 400 Franken Einkommen 223.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 mehr für 57 900 Franken Einkommen 373.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 mehr für 74 700 Franken Einkommen 877.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 mehr für 89 700 Franken Einkommen 1 477.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 mehr

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Franken

für 102 700 Franken Einkommen 2 127.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 mehr

für 113 900 Franken Einkommen 2 799.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 mehr

für 123 300 Franken Einkommen 3 457.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 mehr

für 130 800 Franken Einkommen 4 057.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 mehr

für 136 300 Franken Einkommen 4 552.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 mehr

für 140 200 Franken Einkommen 4 942.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 mehr

für 142 100 Franken Einkommen 5 151.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 mehr

für 144 000 Franken Einkommen 5 379.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 mehr

für 889 400 Franken Einkommen 102 281.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr

Art. 6 Allgemeine Abzüge

1 Der Abzug nach Artikel 212 Absatz 1 Strich 1 DBG wird wie folgt geändert:

– 3500 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

2 Der Abzug nach Artikel 212 Absatz 2 erster Satz DBG wird wie folgt geändert:

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8100 Franken und höchstens 13 200 Franken abgezogen.

Art. 7 Sozialabzüge

Die Sozialabzüge nach Artikel 213 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

a. 6400 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

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b. 6400 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;

c. 2600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

28. September 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement:

Hans-Rudolf Merz

13

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20091,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Ersatz von Ausdrücken

1In den Artikeln 9 Absatz 2, 13 Absatz 3 Buchstabe a, 23 Buchstabe f, 33 Absatz 1 Buchstabe c, 105 Absatz 2, 155 Absatz 1 und 216 Absatz 2 wird der Ausdruck «elterliche Gewalt» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch den Ausdruck «elterliche Sorge» ersetzt.

2In Artikel 9 Absatz 2 wird zudem der Ausdruck «dieser Gewalt» durch den Ausdruck «der elterlichen Sorge» ersetzt.

Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36 Abs. 1 und 2) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag:

Art. 33 Abs. 3

3 Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 9100 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

1BBl 2009 4729

2 SR 642.11

14

Art. 35 Abs. 1 Bst. a

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

a. 5600 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2005) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

Art. 36 Abs. 2 Einleitungssatz und 2bis

2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 226 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

Art. 38 Abs. 2 und 3

2 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 Absätze 1 und 2 berechnet.

3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Art. 212 Abs. 2bis

2bis Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Art. 213 Abs. 1 Bst. a

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

a. 6100 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2004) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

15

Art. 214 Abs. 2 Einleitungssatz und 2bis

2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 250 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Ersatz von Ausdrücken

1In den Artikeln 3 Absatz 3, 7 Absatz 4 Buchstabe g, 9 Absatz 2 Buchstabe c und 54 Absatz 2 wird der Ausdruck «elterliche Gewalt» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch den Ausdruck «elterliche Sorge» ersetzt.

2In Artikel 3 Absatz 3 wird zudem der Ausdruck «dieser Gewalt» durch den Ausdruck «der elterlichen Sorge» ersetzt.

Art. 9 Abs. 2 Bst. m

2 Allgemeine Abzüge sind:

m. die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Art. 11 Abs. 1

1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.

Art. 72c

Aufgehoben

3 SR 642.14

16

Art. 72l Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung

vom 25. September 2009

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2009 dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m an.

2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Ständerat, 25. September 2009 Nationalrat, 25. September 2009

Der Präsident: Alain Berset Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2010 unbenützt abgelaufen.4

2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.

2. Februar 2010 Bundeskanzlei

4 BBl 2009 6667

17

Tarif 2011/Post (Art. 214 DBG) Barèmes 2011/Post (art. 214 LIFD)

Gemäss Verdnung des EFD über den Ausgleich der Folgen Selon ordonnance du DFF sur la compensation des effets de la der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der progression à froid pour les personnes physiques en matière direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2011 d’impôt fédéral direct pour l’année fiscale 2011

1 Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: 1 L’impôt dû pour une année fiscale s’élève:

– bis 14 400 Franken Einkommen 0 Franken. – jusqu'à 14 400 francs de revenu, à 0 franc

und für je weitere 100 Franken Einkommen –.77 Franken; et, par 100 francs de revenu en plus, –.77 franc;

– für 31 500 Franken Einkommen 131.65 Franken – pour 31 500 francs de revenu, à 131.65 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen -.88 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, –.88 franc de plus;

– für 41 200 Franken Einkommen 217.00 Franken – pour 41 200 francs de revenu, à 217.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.64 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 2.64 francs de plus;

– für 55 000 Franken Einkommen 581.30 Franken – pour 55 000 francs de revenu, à 581.30 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.97 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 2.97 francs de plus;

– für 72 200 Franken Einkommen 1 092.10 Franken – pour 72 200 francs de revenu, à 1 092.10 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.94 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 5.94 francs de plus;

– für 77 700 Franken Einkommen 1 418.80 Franken – pour 77 700 francs de revenu, à 1 418.80 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.60 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 6.60 francs de plus;

– für 103 000 Franken Einkommen 3 088.60 Franken – pour 103 000 francs de revenu, à 3 088.60 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.80 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 8.80 francs de plus;

– für 133 900 Franken Einkommen 5 807.80 Franken – pour 133 900 francs de revenu, à 5 807.80 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 11.00 francs de plus;

– für 175 000 Franken Einkommen 10 328.80 Franken – pour 175 000 francs de revenu, à 10 328.80 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.20 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 13.20 francs de plus;

– für 751 200 Franken Einkommen 86 387.20 Franken; – pour 751 200 francs de revenu, à 86 387.20 francs;

– für 751 300 Franken Einkommen 86 399.50 Franken – pour 751 300 francs de revenu, à 86 399.50 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr. et, par 100 francs de revenu en plus, 11.50 francs de plus.

2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, 2 Pour les époux vivant en ménage commun, l’impôt annuel s’élève: beträgt die jährliche Steuer:

– bis 28 100 Franken Einkommen 0 Franken – jusqu'à 28 100 francs de revenu, à 0 franc

und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.00 Franken; et, par 100 francs de revenu en plus, 1.00 franc;

– für 50 400 Franken Einkommen 223.00 Franken – pour 50 400 francs de revenu, à 223.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 2.00 francs de plus;

– für 57 900 Franken Einkommen 373.00 Franken – pour 57 900 francs de revenu, à 373.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 3.00 francs de plus;

– für 74 700 Franken Einkommen 877.00 Franken – pour 74 700 francs de revenu, à 877.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 4.00 francs de plus;

– für 89 700 Franken Einkommen 1 477.00 Franken – pour 89 700 francs de revenu, à 1 477.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 5.00 francs de plus;

– für 102 700 Franken Einkommen 2 127.00 Franken – pour 102 700 francs de revenu, à 2 127.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 6.00 francs de plus;

– für 113 900 Franken Einkommen 2 799.00 Franken – pour 113 900 francs de revenu, à 2 799.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 7.00 francs de plus;

– für 123 300 Franken Einkommen 3 457.00 Franken – pour 123 300 francs de revenu, à 3 457.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 8.00 francs de plus;

– für 130 800 Franken Einkommen 4 057.00 Franken – pour 130 800 francs de revenu, à 4 057.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 9.00 francs de plus;

– für 136 300 Franken Einkommen 4 552.00 Franken – pour 136 300 francs de revenu, à 4 552.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 10.00 francs de plus;

– für 140 200 Franken Einkommen 4 942.00 Franken – pour 140 200 francs de revenu, à 4 942.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 11.00 francs de plus;

– für 142 100 Franken Einkommen 5 151.00 Franken – pour 142 100 francs de revenu, à 5 151.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 12.00 francs de plus;

– für 144 000 Franken Einkommen 5 379.00 Franken – pour 144 000 francs de revenu, à 5 379.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.00 Franken mehr; et, par 100 francs de revenu en plus, 13.00 francs de plus;

– für 889 400 Franken Einkommen 102 281.00 Franken – pour 889 400 francs de revenu, à 102 281.00 francs

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 Franken mehr. et, par 100 francs de revenu en plus, 11.50 francs de plus.

3 Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben. 3 Les montants d’impôt inférieurs à 25 francs ne sont pas perçus.

131

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Änderung vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20091,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 2 und 3

2 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 Absätze 1 und 2 berechnet.

3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Art. 39 Abs. 2 und 3

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.

3Aufgehoben

Art. 205c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2009 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge für das Steuerjahr 2010 an den Landesindex der Konsumentenpreise an, falls diese Änderung spätestens in der Sommersession 2009 verabschiedet wird und die Referendumsfrist unbenützt abläuft. Andernfalls erfolgt die erste Anpassung für das Steuerjahr 2011.

1BBl 2009 1657

2 SR 642.11

132

Art. 215 Abs. 2 und 3

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.

3Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2011 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2009 Ständerat, 25. September 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2010 unbenützt abgelaufen.3

2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.

2. Februar 2010 Bundeskanzlei

3 BBl 2009 6665

133

Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)

Änderung vom 28. September 2010

Das Eidgenössische Finanzdepartement

verordnet:

I

Der Anhang der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19931 wird wie folgt geändert:

Verweis bei der Anhangnummer

(Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 und Art. 12)

Ziff. 3

3. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistungen nach Artikel 11 Absatz 1 QStV beträgt in Berücksichtigung der Artikel 38, 204 und 214 DBG:

– auf den ersten 25 000 Franken 0,00 %

– auf den weiteren 25 000 Franken 0,20 %

– auf den weiteren 25 000 Franken 0,55 %

– auf den weiteren 25 000 Franken 0,90 %

– auf den weiteren 25 000 Franken 1,30 %

– auf den weiteren 25 000 Franken 2,05 %

– auf den weiteren 740 000 Franken 2,60 %

Auf Kapitalleistungen über 890 000 Franken beträgt die Quellensteuer einheitlich 2,30 Prozent des Bruttobetrages.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

28. September 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement:

Hans-Rudolf Merz

1 SR 642.118.2

135

ESTV 1.7. 2010 Stand 1. Juli 2010

Kantonale Steuern Neuerungen gegenüber dem Stand per

1.7.2009 sind unterstrichen und am Rand

DireKte BunDeSSteuer gekennzeichnet.

Kanton

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung

über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen

ohne Wohnsitz oder aufenthalt in der Schweiz

i. Steuerpflichtige Personen (bei Banken vgl. Bst. a), Sri Lanka (bei Banken vgl. Bst. b), Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz Südkorea, Trinidad und Tobago, Tunesien, der Ukraine (bei oder Aufenthalt in der Schweiz, die als Gläubiger oder Banken vgl. Bst. a), Ungarn oder Vietnam wohnt. Dasselbe

Nutzniesser Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück im gilt, wenn der Gläubiger eine in Mexiko ansässige Bank Kanton .............. gesichert sind. Quellensteuerpflichtig sind oder ein in Thailand ansässiges Finanzinstitut (einschliesssowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. Banken). lich einer Versicherungsgesellschaft) ist.

e) Die Steuer ist auf 12% begrenzt, wenn der Gläubiger in

ii. Steuerbare leistungen Argentinien wohnt.

Steuerbar sind alle Leistungen, die durch ein Grundstück im f) Die Steuer ist auf 12,5 % begrenzt, wenn der Gläubiger Kanton ................... grundpfandrechtlich oder die durch die in Italien wohnt.

Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel faustpfand- g) Die Steuer ist auf 15% begrenzt, wenn der Gläubiger rechtlich gesichert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen in Ägypten (bei Banken vgl. Bst. a), Chile1) (bei Banken darstellen (vor allem Hypothekarzinsen). und Versicherungsgesellschaften vgl. Bst. b), der Elfenbein-Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflich- küste, Mexiko (bei Banken vgl. Bst. d) oder Thailand (bei

tigen selber, sondern einem Dritten zufliessen. Finanzinstituten und Versicherungsgesellschaften vgl. Bst.

d) wohnt.

iii. Steuerberechnung

Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern V. Vorbehalt des eu-Zinsbesteuerungsabkommens

Die Quellensteuer beträgt .........% der Bruttoleistungen. Sind die Bedingungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Zinsbe-Sie wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen steuerungsabkommens CH-EU erfüllt, entfällt die Quellenbeweniger als Fr. 300.– im Kalenderjahr betragen. steuerung.

iV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Vi. abrechnung und ablieferung an die kantonale

Aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Steuerverwaltung

ergeben sich folgende Einschränkungen:

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung,

a) Die Quellenbesteuerung entfällt, wenn der Gläubiger Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen

in Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Gross- fällig und sind innert .... Tagen nach Beginn des auf die britannien, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Nor- Fälligkeit folgenden Monats der kantonalen Steuerver-

wegen, Oesterreich, Spanien, der Tschechischen Repu- waltung (Liegenschaftskanton) zu überweisen. Für verblik oder in den USA wohnt. Dasselbe gilt, wenn der spätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen Gläubiger eine in Ägypten, Algerien1, Armenien, Belgien,

berechnet.

Bulgarien, Ecuador, Ghana1, Iran, Mazedonien, Moldova,

der Mongolei, der Slowakei, der Ukraine oder Usbekistan 2. Der Zinsschuldner hat der kantonalen Steuerverwaltung ansässige Bank ist. das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular ..........) unter Angabe von Name, Vorname und

b) Die Steuer ist auf 5% begrenzt, wenn der Gläubiger in (ausländischer) Adresse des Hypothekargläubigers, ausbe-

Albanien, Kirgisistan, Kroatien, den Niederlanden, Schwe- zahltem Hypothekarzins, Quellensteuersatz und Höhe der den, Slowenien, Südafrika1, Usbekistan (bei Banken vgl.

in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Er hat Bst. a) oder in Venezuela wohnt. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch auf eine Bezugsprovision von .... % der abge-Gläubiger eine in Aserbaidschan, Belarus, Israel, Jamaika, lieferten Quellensteuern.

Russland oder Sri Lanka ansässige Bank oder eine in Chile1

ansässige Bank oder Versicherungsgesellschaft ist. 3. Der Zinsschuldner haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.

c) Die Steuer ist auf 8 % begrenzt, wenn der Gläubiger in

Belarus (bei Banken vgl. Bst. b) wohnt. 4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

d) Die Steuer ist auf 10% begrenzt, wenn der Gläubiger in

Algerien (bei Banken vgl. Bst. a)1, Armenien (bei Banken

Vii. ausweis über den Steuerabzug

vgl. Bst. a), Aserbaidschan (bei Banken vgl. Bst. b), Aust-

ralien, Bangladesch1), Belgien (bei Banken vgl. Bst. a), Bul- Dem Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung

garien (bei Banken vgl. Bst. a), China, Ecuador (bei Banken über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern ausvgl. Bst. a), Estland, Ghana1 (bei Banken vgl. Bst. a), Grie- zustellen.

chenland, Indien, Indonesien, Iran (bei Banken vgl. Bst.

a), Israel2 (bei Banken vgl. Bst. b), Jamaika (bei Banken Viii. rechtsmittel

vgl. Bst. b), Japan, Kanada, Kasachstan, Kuwait, Lettland, Ist der Steuerpflichtige oder der Zinsschuldner mit dem Quel-Litauen, Malaysia, Marokko, Mazedonien (bei Banken vgl. lensteuerabzug nicht einverstanden, so können diese bis Ende Bst. a), Moldova (bei Banken vgl. Bst. a), der Mongolei März des Folgejahres einen Entscheid der kantonalen Steuer-

(bei Banken vgl. Bst. a), Montenegro, Neuseeland, Pakis- verwaltung verlangen.

tan, den Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland

(bei Banken vgl. Bst. b), Serbien, Singapur, der Slowakei iX. auskünfte

Auskünfte erteilen die kantonale Steuerverwaltung, in

1)Anwendbar ab 1. Januar 2010 (Algerien, Bangladesch, Ghana, Südafrika)

welcher das Grundstück liegt. (Abteilung Quellensteuern, bzw. ab 1. Januar 2011 (Chile).

2) Telefon ...............).

Sofern die Zinsen nach Israel überwiesen werden (Besteuerungsnachweis

texte français au verso

verlangen).

136

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.7. 2010

Künstlern, Sportlern und Referenten Stand 1. Juli 2010

Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.7.2009 sind unterstrichen und

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen am Rand gekennzeichnet.

1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen Nach dem Abkommen mit den Niederlanden ist zwischen K

und S zu unterscheiden. K können für ihre Einkünfte aus Auf Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit folgen

tritten in der Schweiz hier besteuert werden. Für S gilt dies nur, den Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die Besteuerung

wenn ihnen in der Schweiz für die Ausübung ihrer Tätigkeit der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus Auftritten in der

regelmässig eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Weil Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind:

diese Voraussetzung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen erfüllt sein dürfte, entfällt normalerweise die Quellenbesteue Ägypten Malaysia

rung eines S mit Wohnsitz in den Niederlanden.

Albanien Marokko

Algerien 1 Mazedonien

Nach dem Abkommen mit den USA steht das Besteuerungs Argentinien* Mexiko recht für Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Armenien Moldova Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm Aserbaidschan Mongolei erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das be Australien Montenegro treffende Steuerjahr 10 000 USDollar oder den Gegenwert in Bangladesch 1 Neuseeland

Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem ein Belarus Niederlande K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt wer Belgien Norwegen den kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels wei Bulgarien Österreich terer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kantonen Chile 1 Pakistan

überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellensteuer ein China Philippinen zubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurück Dänemark Polen zuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf des Steuerjahres Deutschland Portugal nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in Ecuador Rumänien der Schweiz nicht erfüllt sind.

Elfenbeinküste Russland

Estland Schweden

Finnland Serbien 2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an

Frankreich Singapur einen Dritten gezahlt werden

Ghana 1 Slowakei

Griechenland Slowenien Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern Grossbritannien Spanien einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus Indien Sri Lanka zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleistung Indonesien Südafrika des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Iran Südkorea Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organisation des Irland Thailand Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen Leistungen des Island Trinidad und Tobago Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder Israel Tschechische Republik sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künstler und Sportlernorm Italien Tunesien eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unterneh Jamaika Ukraine mensgewinne oder um Einkünfte aus selbstständiger oder un Japan Ungarn selbständiger Erwerbstätigkeit.

Kanada USA

Kasachstan Usbekistan Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsab Kirgisistan Venezuela kommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünfte Kroatien Vietnam aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Kuwait Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Abkommen

Lettland mit Irland, Marokko, den Niederlanden, Portugal und Spa

* Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, nien enthalten keine ausdrückliche derartige Bestimmung.

Litauen wird aber seit dem 1. Januar 2001 proviso

Luxemburg risch angewendet. Die Abkommen mit Albanien, Argentinien, Armenien, Aser

baidschan, Australien, Bangladesch 1), Belarus, Bulgarien, Finnland, Ghana 1), Israel, Jamaika, Japan, Kanada, Kasach stan, Kirgisistan, Kroatien, Kuwait, Luxemburg, Mazedo nien, Mexiko, Moldova, der Mongolei, Österreich, den Phi

2. Künstler (K) und Sportler (S) lippinen, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Südaf rika 1), Tunesien, der Ukraine, Ungarn und Venezuela sehen

2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden überdies vor, dass die Besteuerung der dem Dritten zufliessen

Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz be den Einkünfte aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen zieht, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn Tätigkeit im Auftrittsstaat des K/S nicht anzuwenden ist, wenn

dargetan wird, dass weder der K/S noch mit ihm verbundene

– der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz kein Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Drit Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; ten beteiligt sind.

– der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteue Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den ein rungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem zelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quellenbe Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkom

men der Fall. Einschränkungen von diesem Grundsatz sehen 1) Anwendbar ab 1. Januar 2010 (Algerien, Bangladesch, Ghana, Südafrika) bzw. ab einzig folgende Doppelbesteuerungsabkommen vor: 1. Januar 2011 (Chile).

137

steuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines K/S in Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung folgen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet des: sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle

a) Ist weder der K/S noch eine mit ihm verbundene Person un besteuert werden können, im Regelfall nach der abkommens

mittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten betei rechtlichen Bestimmung über die Besteuerung von Einkünften ligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 2.1 hievor auf dem Teil aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweislich Nach den meisten Abkommen setzt eine Besteuerung in der

(z.B. aufgrund eines vom Dritten vorzulegenden Vertrages mit Schweiz voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste Einrich dem K/S) an den K/S weitergeleitet wird. tung für die Ausübung seiner Referententätigkeit zur Verfügung Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verbleiben steht. Diese Voraussetzung dürfte indessen nur in Ausnahme den Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der fällen erfüllt sein.

Ansässigkeit des Dritten. Ist er in der Schweiz oder in einem

Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden ansässig, richtet sie sich nach dem internen Recht. Wenn er in Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn ihm einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbe hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an der steuerungsabkommen abgeschlossen hat, finden die Bestim Quelle besteuert werden, wenn:

mungen dieses Abkommens über die Besteuerung von Unter – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 120 nehmensgewinnen oder von Einkünften aus selbstständiger Tage während eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit Erwerbstätigkeit Anwendung. Ägypten);

b) Ist der K/S oder eine mit ihm verbundene Person unmittelbar – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183

oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, recht Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Alge fertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 hievor rien1, China, Mongolei und Usbekistan) bzw. während der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in die eines Steuerjahres (Abkommen mit Pakistan, Südafrika1, sem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach Tunesien und Vietnam) bzw. während eines Zeitraums von Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf zwölf Monaten (Abkommen mit Aserbaidschan, Bangla die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung desch1, Chile1, Estland, Indien, Kasachstan, Lettland, zukommt. Litauen, Mexiko und Philippinen) beträgt;

– die Tätigkeitsdauer einschliesslich normaler Arbeitsunter brüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während 2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter eines Kalenderjahres beträgt (Abkommen mit Marokko);

stützte Auftritte – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mindestens neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Abkom

Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten1

men mit Ghana );

Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt

in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz in der Schweiz insgesamt unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Belgien, Deutsch mehr als 183 Tage während eine Kalenderjahres (Abkommen land, der Elfenbeinküste, Grossbritannien und Marokko gilt mit Singapur) bzw. während eines Steuerjahres (Abkommen dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Albanien, Bulga mit Südkorea) bzw. während eines Zeitraums von zwölf Mo

rien, China, Estland, Frankreich, Iran, Indien, Indonesien, naten (Abkommen mit Argentinien, Elfenbeinküste, Indo Israel, Jamaika, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, nesien, Sri Lanka und Thailand) beträgt oder, bei kürzerer

Litauen, Malaysia, Mazedonien, der Mongolei, Monteneg Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder ro, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien, Serbien, Sin für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist gapur, Slowenien, Südkorea, Thailand, der Tschechischen oder einer schweizerischen Betriebstätte der Person, die die Republik, der Ukraine und Ungarn sowohl K als auch S ein Vergütung zahlt, belastet wird;

schliessen. – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als

183 Tage während eines Steuerjahres beträgt oder, bei kür

Die Abkommen mit Algerien1), Argentinien, Armenien, Aser

zerer Aufenthaltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder

baidschan, Bangladesch1), China, Deutschland, Frank reich,

für Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person ausge

Ghana1),Grossbritannien, Iran, Indien, Indonesien, Israel,

übt wird oder die Vergütung einer schweizerischen Betrieb

Jamaika, Malaysia, Marokko, Montenegro, Österreich, den

stätte der Person, in deren Auftrag oder für deren Rechnung

Philippinen, Serbien, Singapur, Südkorea und Thailand set

die Tätigkeit ausgeübt wird, belastet wird (Abkommen mit zen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus dem

Malaysia);

Wohnsitzstaat des K bzw. des K / S stammen.

– die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 30 Hat ein K bzw. ein K/S seinen Wohnsitz in einem der hiervor auf Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Trinidad geführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Ein und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo künfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der naten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder, bei kürzerer

Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder über die Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger oder für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist unselbstständiger Erwerbstätigkeit. oder einer schweizerischen Betriebstätte der Person, die die

Vergütung zahlt, belastet wird.

3. Referenten (R)

Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen

mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügliche

in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegenleistung

nach internem Recht an der Quelle besteuert werden.

1 ) Anwendbar ab 1. Januar 2010 (Algerien, Bangladesch, Ghana, Südafrika) bzw. ab 1. Januar 2011 (Chile).

138

Merkblatt über die Quellenbesteuerung ESTV 1.7. 2010 öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen Stand: 1. Juli 2010

Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.7.2009 sind mit ● gekennzeichnet.

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat 1)

der Schweiz des andern beider eines

Vertragsstaats Vertragsstaaten Drittstaats

R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein

K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein

R K R K R K R K

Ägypten ja nein nein ja nein ja ja nein Albanien ja nein nein ja nein ja ja nein Algerien2 ja nein nein ja nein ja ja nein Argentinien3 ja nein nein ja nein ja ja nein Armenien ja nein nein ja nein ja ja nein Aserbaidschan ja nein nein ja nein ja ja nein Australien nein ja nein ja nein ja nein ja ● Bangladesch2 ja nein nein ja nein ja ja nein Belarus ja nein nein ja nein ja ja nein Belgien ja nein nein ja nein ja ja nein Bulgarien ja nein nein ja nein ja ja nein ● Chile2 ja (max. 15 %) nein ja (max. 15 %) nein ja (max. 15 %) nein ja (max. 15 %) nein China ja nein nein ja nein ja ja nein Dänemark ja nein ja nein ja nein ja nein Deutschland ja nein ja nein ja nein ja nein Ecuador ja nein nein ja nein ja ja nein Elfenbeinküste ja nein nein ja nein ja ja nein Estland ja nein nein ja nein ja ja nein Finnland ja nein nein ja nein ja ja nein Frankreich ja nein nein ja ja nein nein ja ● Ghana2 ja nein nein ja nein ja ja nein Griechenland ja nein nein ja nein ja ja nein Grossbritannien ja nein nein ja nein ja ja nein Indien ja nein ja nein ja nein ja nein Indonesien ja nein nein ja nein ja ja nein Iran ja nein nein ja nein ja ja nein Irland ja nein nein ja ja nein nein ja Island ja nein nein ja nein ja ja nein Israel ja nein ja4 ja4 ja4 ja4 ja nein Italien ja nein nein ja ja nein nein ja Jamaika ja nein nein ja nein ja ja nein Japan ja nein nein ja ja nein nein ja Kanada ja nein ja nein ja nein ja nein Kasachstan ja nein nein ja nein ja ja nein Kirgisistan ja nein nein ja nein ja ja nein Kroatien ja nein nein ja nein ja ja nein

1) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

2) Anwendbar ab 1. Januar 2010 (Algerien, Bangladesch, Ghana) bzw. ab 1. Januar 2011 (Chile).

3) Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem 1. Januar 2001 provisorisch angewendet.

4) Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen).

139

Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat 1)

der Schweiz des andern beider eines

Vertragsstaats Vertragsstaaten Drittstaats

R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein

K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein

R K R K R K R K

Kuwait ja nein nein ja nein ja ja nein Lettland ja nein nein ja nein ja ja nein Liechtenstein5 ja nein ja nein ja nein ja nein Litauen ja nein nein ja nein ja ja nein Luxemburg ja nein nein ja nein ja ja nein Malaysia ja nein ja nein ja nein ja nein Marokko ja nein nein ja nein ja ja nein Mazedonien ja nein nein ja nein ja ja nein Mexiko ja nein nein ja nein ja ja nein Moldova ja nein nein ja nein ja ja nein Mongolei ja nein nein ja nein ja ja nein Montenegro ja nein nein ja nein ja ja nein Neuseeland ja nein nein ja nein ja ja nein Niederlande ja nein ja nein ja nein ja nein Norwegen ja nein ja nein ja nein ja nein Österreich ja nein ja nein ja nein ja nein Pakistan ja nein nein ja nein ja ja nein Philippinen ja nein nein ja nein ja ja nein Polen ja nein nein ja nein ja ja nein Portugal ja nein nein ja ja nein nein ja Rumänien ja nein nein ja nein ja ja nein Russland ja nein nein ja nein ja ja nein Schweden ja nein nein ja ja nein nein ja Serbien ja nein nein ja nein ja ja nein Singapur ja nein nein nein ja nein nein nein Slowakei ja nein nein ja nein ja ja nein Slowenien ja nein nein ja nein ja ja nein Spanien ja nein nein ja ja nein nein ja Sri Lanka ja nein nein ja nein ja ja nein Südafrika6 ja nein ja nein ja nein ja nein Südkorea ja nein nein ja ja nein nein ja Thailand ja nein nein ja nein ja ja nein Trinidad und Tobago ja nein ja nein ja nein ja nein Tschechische Republik ja nein nein ja nein ja ja nein Tunesien ja nein ja nein ja nein ja nein Ukraine ja nein nein ja nein ja ja nein Ungarn ja nein nein ja nein ja ja nein Usbekistan ja nein nein ja nein ja ja nein Venezuela ja nein nein ja nein ja ja nein Vereinigte Staaten (USA) ja nein nein ja nein ja ja nein Vietnam ja nein nein ja nein ja ja nein

1) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

5) Keine Quellensteuer für Renten bzw. Rückforderungsmöglichkeit für Kapitalleistungen aus früherem Arbeitsverhältnis bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, an denen beide Staaten gemeinsam beteiligt sind.

6) Anwendbar ab 1. Januar 2010.

140

Stand 1. Januar 2011 ESTV 1.1. 2011

KAntonALe Steuern Neuerungen gegenüber dem

Stand per 1.11.2009 sind unterstrichen

DIreKte BunDeSSteuer und am Rand gekennzeichnet.

Kanton

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

I. Steuerpflichtige Personen III. Steuerberechnung

Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern

1. Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz

oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines frühe-

A. Kapitalleistungen

ren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem

Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung Ruhegehälter, Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapital-Pensionen, Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten, leistung ermittelt und beträgt:

Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten. auf den ersten 25 000 Fr. 6,00 %

2. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, auf den weiteren 25 000 Fr. 6,20 % (Kantonaler unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Ka- auf den weiteren 25 000 Fr. 6,55 % Satz 6 %) pitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem

auf den weiteren 25 000 Fr. 6,90 %

sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz

haben1. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn auf den weiteren 25 000 Fr. 7,30 %

die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto über- auf den weiteren 25 000 Fr. 8,05 %

wiesen wird. auf den weiteren 740 000 Fr. 8,60 %

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Auf Kapitalleistungen über 890 000 Fr. beträgt die Quel-Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung lensteuer einheitlich 8,30 % des Bruttobetrages.

machen, unterliegen stets der Quellensteuer.

Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellen-Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres steuer auf jeder von Ihnen ausbezahlten Vorsorge leistung ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuer- Kanton ............. Wohnsitz hatten. behörde darüber abzurechnen (vgl. Ziffer V).

Für die praktische Anwendung verweisen wir auf die separate Tabelle.

II. Steuerbare Leistungen

B. Renten

1. Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapi-

talleistungen, die von Vorsorgeeinrichtungen des Staats und Die Quellensteuer beträgt ...... % der Bruttoleistungen. seiner Anstalten, der Gemeinden und ihrer Anstalten oder Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Kapital- andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Sitz oder leistung bzw. die jährliche Rente weniger als Fr. 1000.– Betriebsstätte im Kanton ............... ausgerichtet werden. beträgt.

2. In Frage kommen beispielsweise Renten und Kapitalleis-

IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

tungen der

– Versicherungskasse für das Staatspersonal 1. Allgemeines

des Kantons .............

A. Renten

– Pensionskasse der ............. Kantonalbank

Renten unterliegen der Quellensteuer, sofern das Dop-

– Pensionskasse der Elektrizitätswerke

pelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzdes Kantons .............

staat des Empfängers das Besteuerungsrecht nicht die-

– Versicherungskasse für das städtische Personal sem Wohnsitzstaat zuweist. Die Quellensteuer ist ohne und die Lehrer der Stadt ............. Einschränkung zu erheben, wenn die Schweiz mit dem

– Pensionskasse der Stadt ............. ausländischen Wohnsitzstaat kein DBA abgeschlossen

– Pensions- und Fürsorgekassen der Gemeinden. hat. Beim Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Rentenbezüger wohnt, steht das Besteuerungsrecht der Schweiz zu, sofern in der separaten DBA-Übersicht in der entsprechenden Kolonne ein «ja» steht. Lediglich in den Fällen, in denen das DBA das Besteuerungsrecht dem aus-

1Massgebend ist das Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde. ländischen Wohnsitzstaat zuweist, ist die Rentenleistung

141

ungekürzt auszubezahlen. Die Vorsorgeeinrichtung muss V. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der Renten- Steuerverwaltung

empfänger seinen Wohnsitz im betreffenden Staat hat,

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestä-

oder Gutschrift der Vorsorgeleistung fällig und sind innert tigung periodisch nachprüfen.

..... Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden

B. Kapitalleistungen Monats der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen.

Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugs-Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer.

zinsen berechnet.

Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem

der Empfänger der Kapitalleistung seinen Wohnsitz hat, 2. Die Vorsorgeeinrichtung hat der kantonalen Steuerverkein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Quellen- waltung das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechsteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem nungsformular (Formular ......) unter Angabe von Name, der Empfänger Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungs- Vorname, (ausländischem) Wohnsitzstaat des Steuerpflichabkommen mit der Schweiz, hängt die Frage, ob die tigen sowie Datum der Auszahlung, Bruttobetrag der Vor-Leistung in der Schweiz oder im anderen Vertragsstaat sorgeleistung, (inkl. Zins), Quellensteuersatz und Höhe der der Besteuerung unterliegt, von der Staatsangehörigkeit in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Sie des Empfängers ab. Ist er Schweizerbürger, liegt die hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von ..... % der Besteuerungskompetenz in der Regel bei der Schweiz. abgelieferten Quellensteuern.

Wird aber das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zu-

3. Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung gewiesen, ist der Quellensteuerabzug nicht definitiv und

und Ablieferung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist steht dem Empfänger der Kapitalleistung ein Rückforde-

vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Berungsanspruch zu (vgl. separate DBA-Übersicht).

stätigung der schweizerischen Wohnsitzsteuerverwaltung Besteht ein solcher Rückforderungsanspruch, wird ihm des Steuerpflichtigen zu verlangen, wonach die Kapitalleidie gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurück- stung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden

erstattet, wenn er das vollständig ausgefüllte amtliche ist. Im Todesfall eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob Rückerstattungsformular (Formular....) zusammen mit sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in einer Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde sei- der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellen- nes ausländischen Wohnsitzstaates, wonach diese von steuer.

der Kapitalleistung Kenntnis hat, innert drei Jahren nach

Fälligkeit der Kapitalleistung einreicht. Das Formular kann 4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quelbei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden lensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

und ist von der Vorsorgeeinrichtung dem Empfänger der

Kapitalleistung zu übergeben.

VI. Ausweis über den Steuerabzug

2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen Dem Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung

über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern aus-Der separaten DBA-Übersicht kann entnommen werden,

zustellen.

in welchen Fällen bei Kapitalleistungen dem Steuerpflich-

tigen ein Rückforderungsanspruch offensteht bzw. in wel-

chen Fällen bei Renten die Quellensteuer zu erheben ist

VII. rechtsmittel

(ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppelbesteue-

rungsabkommens die Leistung ungekürzt auszubezahlen Ist der Steuerpflichtige oder die Vorsorgeeinrichtung mit dem ist (nein). Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis

Ende März des Folgejahres einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.

VIII. Auskünfte

Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuern, Telefon ............... .

142

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.7. 2010 privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus Stand: 1. Juli 2010

Neuerungen gegenüber dem

anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge Stand per 1.7.2009 sind mit

● gekennzeichnet.

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat 1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen

Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungsvornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit

ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein

Ägypten nein ja nein nein

Albanien nein ja nein ja

Algerien2 nein ja nein ja

Argentinien3 nein ja nein nein

Armenien nein ja nein ja

Aserbaidschan nein ja nein ja

Australien nein ja nein nein

● Bangladesch2 nein ja nein ja

Belarus nein ja nein ja

Belgien nein ja nein ja

Bulgarien nein ja nein ja

● Chile2 ja (max.15 %) nein ja (max.15 %) nein

China nein ja ja nein

Dänemark nein ja nein ja

Deutschland nein ja nein ja

Ecuador nein ja nein ja

Elfenbeinküste nein ja nein ja

Estland nein ja nein ja

Finnland nein ja nein ja

Frankreich nein ja nein ja

● Ghana2 nein ja nein ja

Griechenland nein ja nein ja

Grossbritannien nein nein nein ja

Indien nein ja nein ja

Indonesien nein ja nein nein

Iran nein ja nein ja

Irland nein ja nein ja

Island nein ja nein ja

Israel ja4 ja4 ja4 ja4

Italien nein ja nein ja

Jamaika nein ja nein ja

Japan nein ja nein ja

Kanada ja (max.15 %) nein ja (max.15 %) nein

Kasachstan nein ja nein ja

Kirgisistan nein ja nein ja

1) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

2) Anwendbar ab 1. Januar 2010 (Algerien, Bangladesch, Ghana) bzw. ab 1. Januar 2011 (Chile).

3) Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem 1. Januar 2001 provisorisch angewendet.

4)Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen).

143

Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat 1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen

Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungsvornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit

ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein

Kroatien nein ja nein ja

Kuwait nein ja nein ja

Lettland nein ja nein ja

Liechtenstein nein ja ja nein

Litauen nein ja nein ja

Luxemburg nein ja nein ja

Malaysia nein ja nein ja

Marokko nein ja nein ja

Mazedonien nein ja nein ja

Mexiko nein ja ja nein

Moldova nein ja nein ja

Mongolei nein ja nein ja

Montenegro nein ja nein ja

Neuseeland nein ja nein nein

Niederlande nein ja nein ja

Norwegen nein ja nein ja

Österreich nein ja nein ja

Pakistan nein nein ja nein

Philippinen nein ja ja nein

Polen nein ja nein ja

Portugal nein ja nein ja

Rumänien nein ja nein ja

Russland nein ja nein ja

Schweden nein ja nein ja

Serbien nein ja nein ja

Singapur nein nein nein nein

Slowakei nein ja nein ja

Slowenien nein ja nein ja

Spanien nein ja nein ja

Sri Lanka nein ja nein ja

Südafrika2 ja nein ja nein

Südkorea nein ja nein ja

Thailand nein ja ja nein

Trinidad und Tobago nein nein nein nein

Tschechische Republik nein ja nein ja

Tunesien nein ja nein ja

Ukraine nein ja nein ja

Ungarn nein ja nein ja

Usbekistan nein ja nein ja

Venezuela nein ja nein ja

Vereinigte Staaten (USA) nein ja nein ja

Vietnam nein ja ja nein

1) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

2) Anwendbar ab 1. Januar 2010

144

Stand 1. Januar 2011 ESTV 1.1. 2011

KAntonALe Steuern Neuerungen gegenüber dem

Stand per 1.11.2009 sind unterstrichen

DIreKte BunDeSSteuer und am Rand gekennzeichnet.

Kanton

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

I. Steuerpflichtige Personen Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellen

steuer auf jeder von Ihnen ausbezahlten Vorsorgeleistung

1. Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz

einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuer oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapital leistun

gen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Ein behörde darüber abzurechnen (vgl. Ziffer V).

richtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Für die praktische Anwendung verweisen wir auf die Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten. separate Tabelle.

2. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, B. Renten

unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Ka

pitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem Die Quellensteuer beträgt ...... % der Bruttoleistungen.

sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Kapital

haben1. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn leistung bzw. die jährliche Rente weniger als Fr. 1000.– die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie beträgt.

sen wird.

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung 1. Allgemeines

machen, unterliegen stets der Quellensteuer.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres A. Renten

ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Renten unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn Kanton ............ Wohnsitz hatten. die Schweiz mit dem Staat, in dem der Rentenempfänger Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält. Besteht ein DBA (vgl. separate DBAÜbersicht),

II. Steuerbare Leistungen

ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Ausnah

1. Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und me: Kanada. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Kapitalleistungen, die von privatrechtlichen Vorsorgeein Fall aber vergewissern, dass der Rentenempfänger seinen richtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton ............. Wohnsitz im betreffenden Staat hat und muss dies anhand ausgerichtet werden. der Lebens bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nach

2. In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungen von prüfen.

– Pensionskassen B. Kapitalleistungen

– Sammelstiftungen Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Be

– Versicherungseinrichtungen steht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der

– Bankenstiftungen u.a.m., Empfänger der Kapitalleistung seinen Wohnsitz hat, kein

die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Quellensteuerab oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses zug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der Emp

ausbezahlt werden. fänger Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, steht die Besteuerungskompetenz in der III. Steuerberechnung Regel dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellensteuerabzug ist in Staats, Gemeinde und Bundessteuern diesen Fällen nicht definitiv, sondern dem Steuerpflichtigen steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. separate DBA A. Kapitalleistungen Übersicht).

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapital Steht dem Steuerpflichtigen ein solcher Rückforderungs leistung ermittelt und beträgt: anspruch zu, wird ihm die gesamte in Abzug gebrachte

auf den ersten 25 000 Fr. 6,00 % Quellensteuer zurückerstattet, wenn er innert drei Jahren auf den weiteren 25 000 Fr. 6,20 % (Kantonaler nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rück auf den weiteren 25 000 Fr. 6,55 % Satz 6 %)

erstattungsformular (Formular ....) samt Beilage einreicht, auf den weiteren 25 000 Fr. 6,90 % wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde auf den weiteren 25 000 Fr. 7,30 % seines ausländischen Wohnsitzstaates bekannt ist. Dieses auf den weiteren 25 000 Fr. 8,05 % Formular kann bei der kantonalen Steuerverwaltung be auf den weiteren 740 000 Fr. 8,60 % zogen werden und ist von der Vorsorgeeinrichtung dem Steuerpflichtigen auszuhändigen.

Auf Kapitalleistungen über 890 000 Fr. beträgt die Quel

lensteuer einheitlich 8,30 % des Bruttobetrages.

1 Massgebend ist das Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde.

145

2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen VI. Ausweis über den Steuerabzug

Bitte beachten Sie die Aufteilung zwischen Leistungen der

Dem Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung Säule 2 und Leistungen der Säule 3a. Der separaten DBA

über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern aus Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen

zustellen.

bei Kapitalleistungen dem Steuerpflichtigen ein Rückfor

derungsanspruch offensteht bzw. in welchen Fällen bei

Renten die Quellensteuer zu erheben ist (ja) und in welchen

VII. rechtsmittel

Fällen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die

Leistung ungekürzt auszubezahlen ist (nein). Ist der Steuerpflichtige oder die Vorsorgeeinrichtung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid der kantonalen V. Abrechnung und Ablieferung an die Steuerverwaltung verlangen.

Steuerverwaltung

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung

oder Gutschrift der Vorsorgeleistung fällig und sind in VIII. Auskünfte

nert ..... Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Monats der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen. Quellensteuern, Telefon ................... .

Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton der Sam

melstiftung zuständig; unmassgeblich ist der Sitz der an

geschlossenen Arbeitgeber. Der Sitzkanton der Vorsorge

einrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgelei

stung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der

die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück)Versicherungsvertrag

abgeschlossen hat, ausbezahlt wird. Für verspätet abgelie

ferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

2. Die Vorsorgeeinrichtung hat der kantonalen Steuerverwal

tung das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsfor

mular (Formular .....) unter Angabe von Name, Vorname,

(ausländischem) Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen sowie

Datum der Auszahlung, Bruttobetrag der Vorsorgeleistung

(inkl. Zins), Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug ge

brachten Quellensteuern einzureichen. Sie hat Anspruch

auf eine Bezugsprovision von ..... % der abgelieferten

Quellensteuern.

3. Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung

und Ablieferung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist

vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Be

stätigung der schweizerischen Wohnsitzsteuerverwaltung

des Steuerpflichtigen zu verlangen, wonach die Kapitallei

stung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden

ist. Im Todesfall eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob

sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in

der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellen

steuer.

4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen

steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

146

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.7. 2010

Erwerbseinkünften ausländischer Stand 1. Juli 2010

Studenten (S), Lehrlinge (L) und Praktikanten (P) Neuerungen gegenüber dem Stand

per 1.7.2009 sind unterstrichen und am Rand gekennzeichnet.

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Vorbemerkung 2.2 Herkunftsstaaten:

Sämtliche Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, dass Einkünf- Malaysia, Portugal sowie Trinidad und Tobago

te der aus anderen Vertragsstaaten stammender S/L/P, die ihnen für Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direkden Unterhalt oder für ihre Ausbildung aus Quellen ausserhalb der ten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung ste-Schweiz zufliessen, in der Schweiz nicht besteuert werden können. henden unselbstständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf

Für die Belange der Erhebung einer Quellensteuer ist diese Bestim- Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 12 000 mung ohne Bedeutung, können doch Einkünfte aus ausländischen Fr. nicht übersteigt.

Quellen ohnehin keiner schweizerischen Quellensteuer unterworfen Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 2.1 oder

werden. 2.2 erwähnten Staaten, die erhobene Steuer endgültig geschuldet, Einkünfte ausländischer S/L/P aus Erwerbstätigkeit in der Schweiz wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 12 Monate können – ungeachtet dessen, ob die Schweiz mit dem Herkunfts- dauert (das Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Dauer der Tätigstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder keit nicht berücksichtigt) oder wenn die Einkünfte aus einer Erwerbsnicht – grundsätzlich an der Quelle besteuert werden, wobei die tätigkeit für die Dauer von weniger oder gleich 12 Monaten 18 000 Abkommen mit Algerien1, Armenien, Bangladesch1 Bulgarien, Fr. bzw. 12 000 Fr. übersteigen. Eine Rückerstattung der Steuer kann Ghana1 Indien, Kroatien, Kuwait, Marokko, Mazedonien, der somit nur in Betracht gezogen werden, wenn die Dauer der Erwerbs-Mongolei, Montenegro, den Philippinen, Polen, Serbien, Slo- tätigkeit nicht 12 Monate und gleichzeitig die Erwerbseinkünfte wenien, Thailand und der Tschechischen Republik ausdrücklich nicht 18 000 Fr. bzw. 12 000 Fr. übersteigen.

eine Gleichbehandlung mit schweizerischen S/L/P verlangen.

3. Herkunftsstaaten: Irland und Schweden

Besonderheiten

Steuerbefreiung für S/L (Irland) bzw. S (Schweden) für Einkünfte Folgende Doppelbesteuerungsabkommen sehen aber gewisse Be- aus einer 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres nicht übersteigenfreiungen vor, aufgrund derer die schweizerische Quellensteuer unter den Erwerbstätigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausbildung Umständen auf Antrag rückerstattet werden muss. steht.

Dies bedeutet, dass die erhobene Steuer endgültig geschuldet ist, 1.1 Herkunftsstaaten:

wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 100 Tage in ei-

China, Elfenbeinküste, Pakistan, Singapur, Sri Lanka und

nem Steuerjahr dauert. Die Höhe der Entschädigung spielt in diesem

Südkorea

Fall keine Rolle. Eine Rückerstattung der Steuer fällt nur in Betracht, Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens 12 Monaten auf wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit 100 Tage nicht übersteigt.

Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem

Studium oder der Ausbildung stehender unselbständigen Er-

werbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 18 000 Fr.

nicht übersteigt.

1.2 Herkunftsstaat: Tunesien

Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens 12 Monaten auf

Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem

Studium oder der Ausbildung stehenden unselbständigen Er-

werbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 6000 Fr.

nicht übersteigt.

Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 1.1 oder 1.2

erwähnten Staaten, die erhobene Quellensteuer bis zu einer Dau-

er von maximal 12 Monaten zurückzuerstatten (das Kalenderjahr

wird für die Ermittlung der Dauer der Erwerbstätigkeit nicht berück-

sichtigt). Somit wird die Steuer immer zurückerstattet, sofern die

Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit nicht 18 000 Fr. (6000 Fr. für

einen S/L/P aus Tunesien) und die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht

12 Monate übersteigen. Desgleichen für die ersten 12 Monate wenn

die Erwerbstätigkeit 12 Monate übersteigt. Wenn die Erwerbsein-

künfte in den ersten 12 Monaten 18 000 Fr. (6000 Fr. für einen S/L/P

aus Tunesien) übersteigen, so wird die Quellensteuer nicht zurück-

erstattet. Die Steuer ist ab dem 13. Monat der Erwerbstätigkeit in der

Schweiz endgültig geschuldet.

2.1 Herkunftsstaaten: Indonesien und Jamaika

Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem

direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung

stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit von höchstens

zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit

18 000 Fr. nicht übersteigt.

1)Anwendbar ab 1. Januar 2010 Texte français au verso

147

Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.7. 2010

Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Stand: 1. Juli 2010

Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.7.2009 sind mit

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen  gekennzeichnet.

Der Quellensteuerabzug ist vorzunehmen:

a Wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz d Es besteht kein Besteuerungsrecht in der Schweiz.

befindet. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ei-

e Es kann nur derjenige Teil der Arbeitsleistung besteuert werden, der in der nes Unternehmens der Seeschiffahrt oder Binnenschiffahrt an Bord des

Schweiz erbracht wird.

Schiffes, so steht der Schweiz das Besteuerungsrecht zu, wenn das Schiff

einen schweizerischen Heimathafen hat oder, wenn ein Heimathafen

fehlt, wenn der Betreiber des Schiffes in der Schweiz ansässig ist.

b Wenn sich der Sitz des Unternehmens in der Schweiz befindet.

c Wenn die Tätigkeit auf einem Schiff ausgeübt wird, welches in der

Schweiz registriert oder in der Schweiz mit Dokumenten versehen ist.

Ausländischer Besatzungen von Ausländischer Besatzungen von Wohnsitzstaat 1) Wohnsitzstaat 1) Seeschiffen Luftfahr- Schiffen Fahrzeugen Seeschiffen Luftfahr- Schiffen Fahrzeugen im inter- zeugen für die im inter- im inter- zeugen für die im internationalen im inter- Binnen- nationalen nationalen im inter- Binnen- nationalen Verkehr nationalen schifffahrt Strassen- Verkehr nationalen schifffahrt Strassen- Verkehr transport Verkehr transport

Ägypten a a e e Montenegro a a e a Albanien a a e e Neuseeland a a e e Algerien 2) a a e e Niederlande e e e e Argentinien* a a e e Norwegen b 5) b 6) e e Armenien b b e b Österreich a a a e Aserbaidschan b b e e Pakistan a a e e Australien b b e e Philippinen a a e e  Bangladesch 2) a a e e Polen a a a e Belarus b b e b Portugal b b e e Belgien a a a e Rumänien a a e a Bulgarien a a a a Russland b b e e  Chile 2) b b e e Schweden a a e e China a a e e Serbien a a e a Dänemark a a 3) e e Singapur d d e e Deutschland a a a e Slowakei a a e a Ecuador a a e e Slowenien a a e e Elfenbeinküste a a e e Spanien a a e e Estland b b e e Sri Lanka a a e e Finnland b b e e Südafrika b 2) b 2) e e Frankreich a a a e Südkorea d d e e  Ghana 2) a a e e Thailand b b e e Griechenland c 4) a e e Trinidad Grossbritannien a a a e und Tobago a a e e Indien b b e e Tschechische Republik a a e e Indonesien b b e e Tunesien a a e e Iran b b e e Ukraine b b e b Irland a a e e Ungarn a a e a Island a a e e Usbekistan b b e b Israel a a e e Venezuela a a e e Italien a a a e Vereinigte Staaten Jamaika b b e e (USA) d d e e Japan b b e e Vietnam b b e e Kanada b b e e Kasachstan b b e e Kirgisistan a a e a Kroatien a a a e

1)Bei allen übrigen Ländern, die auf obiger Liste nicht aufgeführt sind,

Kuwait a a e e

ist die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen.

Lettland b b e e2 Anwendbar ab 1. Januar 2010 (Algerien, Bangladesch, Ghana, Südafrika) Liechtenstein e e e e bzw. ab 1. Januar 2011 (Chile).

Litauen b b e e3 Für SAS-Besatzungen: Buchstabe d.

4)Wenn die Schiffe in einem Drittstaat registriert oder mit Dokumenten

Luxemburg a a a e

versehen sind: Buchstabe b.

Malaysia b b e e 5)

Für im norwegischen internationalen Schiffsregister eingetragene Schiffe: Marokko a a e e Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat.

Mazedonien a a e a6 Für SAS-Besatzungen: Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat.

Mexiko a a e e * Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem

1. Januar 2001 provisorisch angewendet.

Moldova b b e e

Mongolei a a e a Texte français au verso

148

ESTV 1.7. 2010 Stand 1. Juli 20106 KANtoNALE StEuERN

Keine materiellen Neuerungen

DIREKtE BuNDESStEuER gegenüber dem Stand per 1. 7. 2006

Kanton

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

I. Steuerpflichtige Personen V. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung

Für Entschädigungen unterliegen Verwaltungsräte oder ähn

liche Organe von juristischen Personen mit Sitz oder tatsäch 1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, licher Verwaltung im Kanton .................. der Quellensteuer. Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuer Ebenfalls für Entschädigungen quellensteuerpflichtig sind baren Leistung fällig und sind innert ..... Tagen nach der Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von ausländischen Fälligkeit der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen. Unternehmungen, die im Kanton .................. eine Betriebs Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugs stätte unterhalten, zu deren Lasten die steuerbaren Leistun zinsen berechnet.

gen ausgerichtet werden.

2. Die Unternehmung hat als Schuldner der steuerbaren Lei stung der kantonalen Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular .......)

II. Steuerbare Leistungen

unter Angabe von Name, Vorname und (ausländischer) Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschä Adresse des Steuerpflichtigen, Ein bzw. Austritt als Organ, digungen und ähnlichen Vergütungen, die dem Steuerpflich ausbezahlter Entschädigung, Quellensteuersatz und Höhe tigen in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat oder ähnliches der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Organ entrichtet werden. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von .... % der Reise und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen abgelieferten Quellensteuern.

nachgewiesen werden.

3. Die Unternehmung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.

III. Steuerberechnung 4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen

Staats, Gemeinde und Bundessteuern steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

Die Quellensteuer beträgt ...% der Bruttoleistungen. Sie wird

nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als

VI. Ausweis über den Steuerabzug

Fr. 300.– im Kalenderjahr betragen.

Dem Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern aus

IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen zustellen.

Nach dem Abkommen mit den Niederlanden darf der Ab

zug nur vorgenommen werden, wenn sich der Sitz der juristi

VII. Rechtsmittel

schen Person in der Schweiz befindet.

Ist der Steuerpflichtige oder das Unternehmen mit dem Quel lensteuerabzug nicht einverstanden, so können diese bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung verlangen.

VIII. Auskünfte

Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung texte français au verso Quellensteuern, Telefon ................ .

149

Q u e l l e n s t e u e r A u s g A b e

2010

I m p ô t à l A s O u r c e e d I t I O n

Organisationsübersicht IV Interkantonales Verhältnis

RI Rapports intercantonaux

Aperçu concernant l'organisation Stv Stellvertretung

Rempl. Remplaçant / suppléance

Aargau

Kantonales Steueramt Chef + IV Stiner Alfred, Sektionsleiter Sektion Quellensteuer 062 835 26 60

Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Stv Furter Urs

062 835 26 61

Auskunft, Drucksachen 062 835 26 61

Fax 062 835 26 59 Konto IV PC 50-16-5

E-Mail [email protected] Kantonales Steueramt, Quellensteuer Internet www.steuern.ag.ch für Ausländer, 5004 Aarau

Appenzell Ar

Kantonale Steuerverwaltung, Quellensteuern Chef Schoch Martin, 071 353 62 60 Gutenberg-Zentrum IV Tanner Maja, Teamleiterin 9102 Herisau 2 071 353 62 77

Matteo Luca, Sachbearbeiter Auskunft, Drucksachen 071 353 62 77 071 353 63 14

Fax 071 353 63 11 Konto IV PC 90-3210-0

E-Mail [email protected] Kantonale Steuerverwaltung, Internet www.ar.ch Quellensteuern, 9102 Herisau 2

Appenzell AI

Kantonale Steuerverwaltung Chefin + IV Eggenberger Maria Luisa Abteilung Quellensteuer 071 788 94 02

9050 Appenzell Stv 071 788 94 01

Auskunft, Drucksachen 071 788 94 01 Konto IV PC 90-2800-3

Fax 071 788 94 19 Kantonale Steuerverwaltung, E-Mail [email protected] Quellensteuern, 9050 Appenzell Internet www.steuern.ai.ch

basel-landschaft

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Andenmatten Egon

Bereich Quellensteuer, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal 061 552 59 51

Stv Brahaj Angela

Auskunft 061 552 63 63 061 552 59 52

Drucksachen 061 552 63 63

Fax 061 552 69 21 Konto IV PC 40-3617-0

E-Mail [email protected] Steuerverwaltung Kanton Baselland Internet www.steuern.bl.ch Quellensteuer, 4410 Liestal

150

basel-stadt

Kantonale Steuerverwaltung Leiterin+IV Rösli Zeis Ann-Kristin

Ressort Quellensteuer 061 267 62 85

Fischmarkt 10 Stv + IV Hauck Karin

4001 Basel 061 267 66 21

Auskunft 061 267 98 14 Konto IV PC 40-477283-9

Drucksachen 061 267 97 52 Steuerverwaltung Basel-Stadt, Fax 061 267 45 77 Quellensteuer, 4001 Basel

bern – berne

Steuerverwaltung des Kantons Bern Chef Brüsehaber Mathias

Bereich Quellensteuer 031 633 62 78

Postfach 8334, 3001 Bern Stv a. i. Wilhelm Hugo

031 633 62 16

Auskunft 031 633 64 50

Drucksachen 031 633 60 63 Konto IV PC 30-5474-4

Fax 031 633 69 69 Kantonale Steuerverwaltung, E-Mail [email protected] Bereich Quellensteuer, Bern

Fribourg

Service cantonal des contributions Chef + RI Nidegger François

Secteur de l'impôt à la source 026 305 34 75

Rue Joseph-Piller 13, Case postale, 1701 Fribourg Rempl. 026 305 34 74

Renseignements, imprimés 026 305 34 77 français

026 305 34 78 allemand Compte RI CCP 17-30-6

Fax 026 305 34 80 Service cantonal des contributions, E-Mail [email protected] Impôt à la source, 1700 Fribourg

genève

Administration fiscale cantonale Chef Mulhauser Anton

Service de l'impôt à la source 022 327 56 94

Case postale 3937 [email protected] 1211 Genève 3

Renseignements, imprimés 022 327 56 99 Compte RI CCP 12-218-1

Fax 022 327 55 90 Contributions publiques,

Internet www.geneve.ch/df Impôt à la source, 1201 Genève

glarus

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Gisler Werner

Quellensteuer, Hauptstrasse 11/17 055 646 61 63

8750 Glarus

Auskunft, Drucksachen 055 646 61 63 Konto IV PC 87-40740-7

Fax 055 646 61 92 Kantonale Steuerverwaltung E-Mail [email protected] Quellensteuer, 8750 Glarus Internet www.gl.ch

2 Organisation Quellensteuer / Organisation Impôt à la source 2010

151

graubünden – grigioni

Kantonale Steuerverwaltung Chef Curschellas Silvio, lic.iur.

Abteilung Spezialsteuern 081 257 34 22

Steinbruchstrasse 18 Stv Arpagaus Heinz, lic.iur., 081 257 34 21 7001 Chur IV Walser Monika, 081 257 34 83

Auskunft, Drucksachen 081 257 34 46 Konto IV PC 70-187-9

Fax 081 257 21 55 Finanzverwaltung, Chur

E-Mail [email protected] Quellensteuer

Jura

Bureau des personnes morales et autres impôts Responsable Godat Etienne, 032 420 44 22 Secteur de l’impôt à la source

Rue des Esserts 2, 2345 Les Breuleux Rempl. + RI Erard Mireille, 032 420 44 23

Epitaux Daniel, 032 420 44 25 Renseignements, Imprimés 032 420 44 00

Fax 032 420 44 01 Compte RI CCP 25-55-7

E-Mail [email protected] Recette et administration de district Internet www.jura.ch 2350 Saignelégier

luzern

Dienststelle Steuern, Gemeindedienstleistungen Leiter Elmiger René, 041 228 57 31 Bezug und Quellensteuer, Buobenmatt 1, Stv Longobardi Angelo, 041 228 57 34 Postfach 3464, 6002 Luzern IV Strebel Linda, 041 228 57 32 Auskunft, Drucksachen 041 228 57 33

Fax 041 228 51 09 Konto IV PC 60-11979-5

E-Mail [email protected] Dienststelle Steuern des Kt. Luzern Internet www.steuern.lu.ch Quellensteuer, 6002 Luzern

neuchâtel

Service des contributions Chef + RI Zahner Raymond

Office de l'impôt à la source 032 889 54 05

Rue du Docteur Coullery 5 Rempl. Nicoud Gérald

2301 La Chaux-de-Fonds 032 889 54 02

Renseignements, Imprimés 032 889 54 00 Compte RI CCP 20-73-3

Fax 032 889 62 88 Etat de Neuchâtel, Département des finances E-Mail [email protected] Impôt à la source, 2000 Neuchâtel

nidwalden

Kantonales Steueramt Chef + IV Wiederkehr Martin

Abteilung Quellensteuer 041 618 71 31

Bahnhofplatz 3, 6371 Stans Stv Glarner Margrit

041 618 71 97

Auskunft, Drucksachen 041 618 71 31

Fax 041 618 71 39

E-Mail [email protected] Konto IV PC 60-7820-9

Internet www.nidwalden.ch Kant. Steueramt Nidwalden, 6371 Stans

152

Obwalden

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Wyss Nora

Abteilung Sondersteuern, Quellensteuer 041 666 62 78

St. Antonistrasse 4 , Postfach 1564, 6061 Sarnen Stv von Atzigen Margrit

041 666 64 63

Auskunft, Drucksachen 041 666 62 78

Fax 041 666 63 13 Konto IV PC 60-6777-8

E-Mail [email protected] Kantonale Steuerverwaltung Obwalden Internet www.obwalden.ch Quellensteuer, 6061 Sarnen

st. gallen

Kantonales Steueramt Abt. Leiter Steiner Martin

Abteilung Quellensteuer, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen 071 229 48 50

Stv Weibel Stefan

Auskunft 071 229 48 22 071 229 48 29

Drucksachen 071 229 41 43 / 48 22

Fax 071 229 41 03 Konto IV PC 90-1058-5

E-Mail [email protected] Kantonales Steueramt, Quellensteuer Internet www.steuern.sg.ch 9001 St. Gallen

schaffhausen

Kantonale Steuerverwaltung Chef Neidhart Josef

Abt. Quellensteuer, J. J. Wepfer-Strasse 6, 052 632 72 37

8200 Schaffhausen

Auskunft, Drucksachen 052 632 72 37 Konto IV PC 82-160-7 (Finanzverwaltung) Fax 052 632 79 78 Kantonale Steuerverwaltung, Quellensteuer E-Mail [email protected] Schaffhausen

Internet www.sh.ch

schwyz

Kantonale Steuerverwaltung Leiter + IV Betschart Markus

Quellensteuer 041 819 24 31

Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz Stv Schuler Christian

041 819 24 64

Auskunft, Drucksachen 041 819 24 31

Fax 041 819 23 49 Konto IV PC 60-16909-0

E-Mail [email protected] Kantonale Finanzverwaltung, Quellensteuer Internet www.sz.ch 6430 Schwyz

solothurn

Steueramt des Kantons Solothurn Leiter Günter Hansrudolf

Sondersteuer, Quellensteuer 032 627 87 68

Werkhofstrasse 29c , 4509 Solothurn

Auskunft, Drucksachen 032 627 87 62 Konto IV PC 45-1500-6

Fax 032 627 87 60 Steueramt des Kantons Solothurn E-Mail [email protected] Quellensteuer

Internet www.steueramt.so.ch 4509 Solothurn

4 Organisation Quellensteuer / Organisation Impôt à la source 2010

153

thurgau

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Scheiwiler Marcel

Abteilung Quellensteuern 052 724 14 08

Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld

Auskunft 052 724 14 08

Drucksachen 052 724 14 02 Konto IV PC 85-72-5

Fax 052 724 14 00 Finanzverwaltung des Kantons Thurgau E-Mail [email protected] 8510 Frauenfeld

ticino

Divisione delle contribuzioni Capo Scerpella Michele

Ufficio delle imposte alla fonte 091 814 41 21

Viale S. Franscini 6

6500 Bellinzona

Informazione, stampati 091 814 39 01 Conto RI PC 65-340-8

Fax 091 814 44 10 Ufficio delle imposte alla fonte

6500 Bellinzona

uri

Amt für Steuern Chef Gerber Hans-Jürg

Quellensteuer 041 875 21 38

Haus Winterberg Stv Zgraggen Patricia

6460 Altdorf 041 875 21 17

Auskunft, Drucksachen 041 875 21 17 Konto IV PC 60-432-6

Fax 041 875 21 40 Amt für Steuern, Quellensteuer E-Mail [email protected] 6460 Altdorf

Valais – Wallis

Service cantonal des contributions Resp. Lochmatter Martin, 027 606 24 92 Section de l’impôt à la source [email protected] Avenue de la Gare 35, 1951 Sion Adjoint IS Müller Dominique Ernest, 027 606 25 01

Renseignements, imprimés 027 606 25 00 Compte RI CCP 19-1-3

Fax 027 606 25 33 Banque Cantonale du Valais, T 0100.90.01, E-Mail [email protected] Etat du Valais, Administration des finances, Internet www.vs.ch Impôt à la source

Vaud

Administration cantonale des impôts Chef + RI i. a. Margot Patrick, 021 316 20 70 Impôt à la source [email protected]

Route de Berne 46, 1014 Lausanne Rempl. Viret Joëlle, 021 316 25 13

(perception) [email protected]

Renseignements, imprimés 021 316 20 71

Fax 021 316 21 40 Compte RI CCP 17-606421-8

E-Mail [email protected] Administration cantonale des impôts Internet www.vd.ch/impots 1014 Lausanne

154

Zug

Kantonale Steuerverwaltung Chef + IV Köpfli Franz

Quellensteuer 041 728 26 50

Postfach 160 Stv Domini Fabian

6301 Zug 041 728 36 44

Konto IV PC 80-6177-3

Auskunft 041 728 26 50 IBAN CH70 0900 0000 8000 6177 3

Drucksachen 041 728 36 44 Kantonale Steuerverwaltung Zug

Fax 041 728 26 97 Bezugsabteilung, 6301 Zug

Zürich

Kantonales Steueramt Chef Kühni Markus, 043 259 34 91

Dienstabteilung Quellensteuer [email protected]

Bändliweg 21 Stv Lo Parco Abramo, 043 259 37 80

8090 Zürich [email protected]

Auskunft 043 259 34 92 Konto IV PC 80-2977-6

Drucksachen 043 259 37 81 Kantonales Steueramt Zürich

Internet www.steueramt.zh.ch Dienstabteilung Quellensteuer, 8090 Zürich

bund – confédération Eidg. Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Division principale de l'impôt fédéral direct,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben de l'impôt anticipé, des droits de timbre

Eigerstrasse 65

3003 Bern

Quellensteuer – Impôt à la source Pulfer Roland 031 324 17 79

[email protected]

Abrechnungen mit den Kantonen – Osman Janine 031 322 74 36 Décomptes avec les cantons [email protected]

Mulhauser Michel 031 324 90 97 [email protected]

6 Organisation Quellensteuer / Organisation Impôt à la source 2010