Quellensteuer
Rundschreiben Nr. 92 · 31. Januar 2012 · Direkte Bundessteuer
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
ESTV · RS 92 · Deutsch
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 31. Januar 2012
An die kantonalen Verwaltungen
für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Quellensteuer
Merkblätter Quellensteuer
Mit Rundschreiben vom 18. März 2011 haben wir Sie letztmals über Änderungen in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), in den verschiedenen Quellensteuer-Merkblättern und den zugehörigen DBA-Übersichten informiert (Stand 1.1.2011). In der Zwischenzeit wurden verschiedene DBA neu verhandelt oder angepasst, welche jeweils am 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind. In der Beilage erhalten Sie die aktualisierten Merkblätter und Übersichten.
Erneut werden im Jahr 2012 verschiedene DBA revidiert oder neu verhandelt. Aus diesem Grund können wir Ihnen mitteilen, dass die Merkblätter und DBA-Übersichten für das nächste Jahr aller Voraussichtlichkeit nach ebenfalls erst im Januar publiziert werden.
Abteilung Aufsicht Kantone
Fachdienste
Daniel Emch
Chef
Beilagen:
Merkblätter und DBA-Übersichten für die Quellensteuer
eStV 1.1. 2012
Stand 1. Januar 2012
Kantonale Steuern Neuerungen gegenüber dem Stand per
1.1.2011 sind unterstrichen und am Rand
DireKte BunDeSSteuer gekennzeichnet.
Kanton
Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung
über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen
ohne Wohnsitz oder aufenthalt in der Schweiz
i. Steuerpflichtige Personen nien (bei Banken vgl. Bst. a), Mexiko (bei Banken und Versiche-Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufent- rungsgesellschaften vgl. Bst. b), Moldova (bei Banken vgl. Bst. a),
halt in der Schweiz, die als Gläubiger oder Nutzniesser Zinsen erhalten, der Mongolei (bei Banken vgl. Bst. a), Montenegro, Neuseeland, die durch ein Grundstück im Kanton .............. gesichert sind. Quel- Pakistan, den Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland
(bei Banken vgl. Bst. b), Serbien2, Singapur, der Slowakei (bei Banlensteuerpflichtig sind sowohl natürliche als auch juristische Personen
(z.B. Banken). ken vgl. Bst. a), Sri Lanka (bei Banken vgl. Bst. b), Südkorea, Tad-
schikistan (bei Banken vgl. Bst. a), Trinidad und Tobago, Tunesien,
ii. Steuerbare leistungen der Ukraine (bei Banken vgl. Bst. a), Ungarn, Uruguay (bei Banken
vgl. Bst. a) oder Vietnam wohnt. Dasselbe gilt, wenn der Gläubi-Steuerbar sind alle Leistungen, die durch ein Grundstück im Kan- ger ein in Thailand ansässiges Finanzinstitut (einschliesslich einer ton ................... grundpfandrechtlich oder die durch die Verpfändung Versicherungsgesellschaft) ist.
entsprechender Grundpfandtitel faustpfandrechtlich gesichert sind
und die nicht Kapitalrückzahlungen darstellen (vor allem Hypothekar- f) Die Steuer ist auf 12% begrenzt, wenn der Gläubiger in Argentizinsen). nien wohnt.
Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht dem Steuerpflichtigen g) Die Steuer ist auf 12,5 % begrenzt, wenn der Gläubiger in Italien selber, sondern einem Dritten zufliessen. wohnt.
h) Die Steuer ist auf 15% begrenzt, wenn der Gläubiger in Ägypten
iii. Steuerberechnung (bei Banken vgl. Bst. a), Chile (bei Banken und Versicherungs-
Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern gesellschaften vgl. Bst. b), der Elfenbeinküste oder Thailand (bei Die Quellensteuer beträgt .........% der Bruttoleistungen. Sie wird Finanzinstituten und Versicherungsgesellschaften vgl. Bst. e) nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als Fr. 300.– wohnt.
im Kalenderjahr betragen.
V. Vorbehalt des eu-Zinsbesteuerungsabkommens
iV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Sind die Bedingungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Zinsbesteuerungs-Aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ergeben abkommens CH-EU erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung.
sich folgende Einschränkungen:
a) Die Quellenbesteuerung entfällt, wenn der Gläubiger in Däne- Vi. abrechnung und ablieferung an die kantonale
mark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Gross- Steuerverwaltung
britannien, Irland, Island, Kanada (für Zinszahlungen unter nicht 1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Über-
verbundenen Personen ab 1. 1. 2012), Katar, Liechtenstein, weisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig und sind Luxemburg, Niederlande (ab 1. 1. 2012), Norwegen, Oesterreich, innert .... Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Spa nien, der Tschechischen Republik oder in den USA wohnt. Monats der kantonalen Steuerver-waltung (Liegenschaftskanton) Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger eine in Ägypten, Algerien, zu überweisen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Armenien, Belgien, Bulgarien, Chinesisches Taipeh (Taiwan)3,
Verzugszinsen berechnet.
Ecuador, Ghana, Iran, Japan (ab 1. 1. 2012), Kolumbien, Maze-
donien, Moldova, der Mongolei, der Slowakei, Tadschikistan, der 2. Der Zinsschuldner hat der kantonalen Steuerverwaltung das Ukraine, Uruguay oder Usbekistan ansässige Bank ist. vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (For- mular ..........) unter Angabe von Name, Vorname und (ausländi-
b) Die Steuer ist auf 5% begrenzt, wenn der Gläubiger in Albanien, scher) Adresse des Hypothekargläubigers, ausbezahltem Hypothe-
Kirgisistan, Kroatien, den Niederlanden (bis 31. 12. 2011), Schwe- karzins, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten den, Slowenien, Südafrika, Usbekistan (bei Banken vgl. Bst. a) oder Quellensteuern einzureichen. Er hat Anspruch auf eine Bezugs- in Venezuela wohnt. Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger eine in provision von .... % der abgelieferten Quellensteuern.
Aserbaidschan, Belarus, Israel, Jamaika, Russland oder Sri Lanka
ansässige Bank oder eine in Chile oder Mexiko ansässige Bank oder 3. Der Zinsschuldner haftet für die korrekte Erhebung und Abliefe-
Versicherungsgesellschaft ist. rung der Quellensteuern.
c) Ab 1. 1. 2012 ist die Steuer auf 7% begrenzt, wenn der Gläubi- 4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuer-
ger in Griechenland wohnt. erhebung gilt als Steuerhinterziehung.
d) Die Steuer ist auf 8 % begrenzt, wenn der Gläubiger in Belarus Vii. ausweis über den Steuerabzug
(bei Banken vgl. Bst. b) wohnt.
Dem Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die
e) Die Steuer ist auf 10% begrenzt, wenn der Gläubiger in Algerien Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.
(bei Banken vgl. Bst. a), Armenien (bei Banken vgl. Bst. a), Aser-
baidschan (bei Banken vgl. Bst. b), Australien, Bangladesch, Viii. rechtsmittel
Belgien (bei Banken vgl. Bst. a), Bulgarien (bei Banken vgl. Bst. a),
China, Chinesisches Taipeh (bei Banken vgl. Bst. a)3), Ecuador (bei Ist der Steuerpflichtige oder der Zinsschuldner mit dem Quellen- Banken vgl. Bst. a), Estland, Ghana (bei Banken vgl. Bst. a), Grie- steuerabzug nicht einverstanden, so können diese bis Ende März des chenland (bis 31. 12. 2011), Indien, Indonesien, Iran (bei Banken Folgejahres einen Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung ver-
vgl. Bst. a), Israel1 (bei Banken vgl. Bst. b), Jamaika (bei Banken langen.
vgl. Bst. b), Japan (ab 1. 1. 2012 bei Banken vgl. Bst. a), Kanada
(für Zinszahlungen unter nicht verbundenen Personen ab iX. auskünfte
1. 1. 2012 vgl. Bst. a), Kasachstan, Kolumbien (bei Banken vgl. Auskünfte erteilen die kantonale Steuerverwaltung, in welcher das Bst. a), Kuwait, Lettland, Litauen, Malaysia, Marokko, Mazedo- Grundstück liegt. (Abteilung Quellensteuern, Telefon ...............).
1)Sofern die Zinsen nach Israel überwiesen werden (Besteuerungsnachweis
verlangen).
2)Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für
Kosovo. texte français au verso
3 ) Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem1. Januar 2011.
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.1. 2012
Künstlern, Sportlern und Referenten Stand 1. Januar 2012
Neuerungen gegenüber dem Stand per 1. 1. 2011 sind unterstrichen und
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen am Rand gekennzeichnet.
1. Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen Nach dem Abkommen mit den Niederlanden ist für die Zeit
bis 31. Dezember 2011 zwischen K und S zu unterscheiden. Gegenwärtig stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit folgen
K können für ihre Einkünfte aus Auftritten in der Schweiz den Staaten in Kraft, deren Bestimmungen für die Besteuerung
hier besteuert werden. Für S gilt dies nur, wenn ihnen in der der von Künstlern, Sportlern und Referenten aus Auftritten in der
Schweiz für die Ausübung ihrer Tätigkeit regelmässig eine fes Schweiz erzielten Einkünfte relevant sind:
te Einrichtung zur Verfügung steht. Weil diese Voraussetzung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen erfüllt sein dürfte, Ägypten Luxemburg
entfällt normalerweise die Quellenbesteuerung eines S mit Albanien Malaysia
Wohnsitz in den Niederlanden.
Algerien Marokko
Argentinien* Mazedonien Nach dem Abkommen mit den USA steht das Besteuerungs Armenien Mexiko recht für Einkünfte von K/S dem Auftrittsstaat zu, wenn die Aserbaidschan Moldova Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm Australien Mongolei erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das be Bangladesch Montenegro treffende Steuerjahr 10 000 USDollar oder den Gegenwert in Belarus Neuseeland Schweizerfranken übersteigt. Weil im Zeitpunkt, in dem ein Belgien Niederlande K/S in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt wer Bulgarien Norwegen den kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels wei Chile Österreich terer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kantonen Chinesisches Taipeh (Taiwan) 2 Pakistan
überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellensteuer ein China Philippinen zubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurück Dänemark Polen zuerstatten, wenn der K/S nach Ablauf des Steuerjahres Deutschland Portugal nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in Ecuador Rumänien der Schweiz nicht erfüllt sind.
Elfenbeinküste Russland
Estland Schweden
Finnland Serbien1
2.2 Einkünfte, die nicht an den K/S selbst, sondern an
Frankreich Singapur einen Dritten gezahlt werden
Georgien Slowakei
Ghana Slowenien Fliessen Einkünfte für Auftritte eines K/S nicht diesem, sondern Griechenland Spanien einem Dritten zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus Grossbritannien Sri Lanka zwei verschiedenen Komponenten, einerseits der Gegenleistung Indien Südafrika des K/S für seinen Auftritt in der Schweiz und anderseits dem Indonesien Südkorea Entgelt des Dritten für seine eigene Leistung (Organisation des Iran Tadschikistan Auftrittes, Vermittlung des K/S usw.). Bei diesen Leistungen des Irland Thailand Dritten handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder Island Trinidad und Tobago sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künstler und Sportlernorm Israel Tschechische Republik eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unterneh Italien Tunesien mensgewinne oder um Einkünfte aus selbstständiger oder un Jamaika Ukraine selbständiger Erwerbstätigkeit.
Japan Ungarn
Kanada USA Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsab Kasachstan Usbekistan kommen können solche einem Dritten zufliessende Einkünfte Katar Venezuela aus einer von einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Kirgisistan Vietnam Auftrittsstaat des K/S besteuert werden. Einzig die Abkommen Kolumbien mit Irland, Marokko, den Niederlanden (bis 31. 12. 2011), Kroatien Portugal und Spanien enthalten keine ausdrückliche derartige Kuwait Bestimmung.
* Das Abkommen ist noch nicht in
Lettland Kraft, wird aber seit dem 1. Januar Die Abkommen mit Albanien, Argentinien, Armenien, Aser Litauen 2001 provisorisch angewendet. baidschan, Australien, Bangladesch, Belarus, Bulgarien,
Finnland, Georgien, Ghana, Israel, Jamaika, Japan (bis
2. Künstler (K) und Sportler (S) 31. 12. 2011), Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kroa tien, Kuwait, Luxemburg, Mazedonien, Mexiko, Moldova,
2.1 Einkünfte, die an den K/S selbst gezahlt werden der Mongolei, den Niederlanden (ab 1. 1. 2012), Österreich,
Einkünfte, die ein K/S aus seinen Auftritten in der Schweiz be den Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, zieht, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn Südafrika, Tadschikistan, Tunesien, der Ukraine, Ungarn,
Uruguay, und Venezuela sehen überdies vor, dass die Besteu
– der K/S in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz kein erung der dem Dritten zufliessenden Einkünfte aus einer von
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; einem K/S ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat
– der K/S in einem Staat ansässig ist, dessen Doppelbesteue des K/S nicht anzuwenden ist, wenn dargetan wird, dass weder rungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem der K/S noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder
Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkom mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt sind.
men der Fall. Einschränkungen von diesem Grundsatz sehen1 Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für Kosovo. einzig folgende Doppelbesteuerungsabkommen vor:2 Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2011.
Ungeachtet dieser unterschiedlichen Formulierungen in den ein 3. Referenten (R)
zelnen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für die Quellenbe
Ist der R in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen steuerung der im Zusammenhang mit dem Auftritt eines K/S in
mit der Schweiz ansässig, kann die ihm für seine diesbezügliche der Schweiz einem Dritten zufliessenden Gegenleistung folgen
in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegenleistung des:
nach internem Recht an der Quelle besteuert werden.
a) Ist weder der K/S noch eine mit ihm verbundene Person un Für einen R, der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz
mittelbar oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten betei ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet ligt, ist die Quellensteuer gemäss Ziffer 2.1 hievor auf dem Teil sich die Frage, ob seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle
der gesamten Gegenleistung zu erheben, der nachweislich besteuert werden können, im Regelfall nach der abkommens (z.B. aufgrund eines vom Dritten vorzulegenden Vertrages mit rechtlichen Bestimmung über die Besteuerung von Einkünften dem K/S) an den K/S weitergeleitet wird. aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die Besteuerung in der Schweiz des dem Dritten verbleiben
Nach den meisten Abkommen setzt eine Besteuerung in der den Anteils der gesamten Gegenleistung ist abhängig von der
Schweiz voraus, dass dem R hier regelmässig eine feste Ein Ansässigkeit des Dritten. Ist er in der Schweiz oder in einem
richtung (bei Kolumbien: eine Betriebsstätte) für die Ausübung Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz
seiner Referententätigkeit zur Verfügung steht. Diese Vorausset ansässig, richtet sie sich nach dem internen Recht. Wenn er in
zung dürfte indessen nur in Ausnahmefällen erfüllt sein.
einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbe
steuerungsabkommen abgeschlossen hat, finden die Bestim
Die Einkünfte eines R mit Wohnsitz in einem der folgenden mungen dieses Abkommens über die Besteuerung von Unter
Staaten aus Auftritten in der Schweiz können, selbst wenn ihm nehmensgewinnen oder von Einkünften aus selbstständiger
hier keine feste Einrichtung zur Verfügung steht, hier an der Erwerbstätigkeit Anwendung.
Quelle besteuert werden, wenn:
b) Ist der K/S oder eine mit ihm verbundene Person unmittelbar – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 120
oder mittelbar an den Gewinnen des Dritten beteiligt, recht Tage während eines Steuerjahres beträgt (Abkommen mit fertigt es sich, das Gesamtentgelt gemäss Ziffer 2.1 hievor Ägypten);
der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, kann doch in die
– die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 183 sem Falle davon ausgegangen werden, dass dem K/S, nach
Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Alge Massgabe seiner Beteiligung am Dritten, indirekt auch der auf
rien, China, Mongolei und Usbekistan) bzw. während
die Leistung des Dritten entfallende Teil der Gesamtvergütung
eines Steuerjahres (Abkommen mit Katar, Pakistan, Süd zukommt.
afrika, Tunesien und Vietnam) bzw. während eines Zeit raums von zwölf Monaten (Abkommen mit Aserbaidschan,
Bangladesch, Chile, Chinesisches Taipeh (Taiwan) 2), Est
2.3 Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unter land, Indien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mexiko und stützte Auftritte Philippinen) beträgt;
Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten – die Tätigkeitsdauer einschliesslich normaler Arbeitsunter Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt brüche in der Schweiz insgesamt mehr als 183 Tage während in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln eines Kalenderjahres beträgt (Abkommen mit Marokko);
unterstützt wird. Nach den Abkommen mit Belgien, Deutsch – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mindestens land, der Elfenbeinküste, Grossbritannien und Marokko neun Monate innerhalb eines Steuerjahres beträgt (Abkom gilt dies nur für K, wogegen die Abkommen mit Albanien, men mit Ghana);
Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bang – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz in der Schweiz insgesamt
ladesh, Bulgarien, China, Chinesisches Taipeh (Taiwan) 2),
mehr als 183 Tage während eine Kalenderjahres (Abkommen Estland, Frankreich, Ghana, Iran, Indien, Indonesien, Israel, mit Singapur) bzw. während eines Steuerjahres (Abkommen Jamaika, Kasachstan, Kirgisistan, Kolumbien, Kroatien, mit Südkorea) bzw. während eines Zeitraums von zwölf Mo
Lettland, Katar, Litauen, Malaysia, Mazedonien, der Mon naten (Abkommen mit Argentinien, Elfenbeinküste, Indo
golei, Montenegro, den Niederlanden (ab 1. 1. 2012), Öster nesien, Sri Lanka und Thailand) beträgt oder, bei kürzerer
reich, Philippinen, Polen, Rumänien, Serbien1), Singapur,
Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder Slowenien, Südkorea, Thailand, der Tschechischen Republik, für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist der Ukraine, Ungarn und Uruguay sowohl K als auch S ein oder einer schweizerischen Betriebstätte der Person, die die schliessen. Vergütung zahlt, belastet wird;
Die Abkommen mit Algerien, Argentinien, Armenien, – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als Aserbaidschan, Bangladesch, China, Chinesisches Taipeh 183 Tage während eines Steuerjahres beträgt oder, bei kür (Taiwan) 2, Deutschland, Frankreich, Ghana,Grossbritannien, zerer Aufenthaltsdauer, wenn die Tätigkeit im Auftrag oder Iran, Indien, Indonesien, Israel, Jamaika, Katar, Kolumbien, für Rechnung einer in der Schweiz ansässigen Person ausge Malaysia, Marokko, Montenegro, Österreich, den Philippi übt wird oder die Vergütung einer schweizerischen Betrieb nen, Serbien1, Singapur, Südkorea, Thailand und Uruguay stätte der Person, in deren Auftrag oder für deren Rechnung setzen einschränkend voraus, dass die öffentlichen Mittel aus die Tätigkeit ausgeübt wird, belastet wird (Abkommen mit dem Wohnsitzstaat des K bzw. des K / S stammen. Malaysia);
Hat ein K bzw. ein K/S seinen Wohnsitz in einem der hiervor auf – die Aufenthaltsdauer in der Schweiz insgesamt mehr als 30 geführten Vertragsstaaten, richtet sich die Besteuerung der Ein Tage während eines Kalenderjahres (Abkommen mit Trinidad künfte für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte in der und Tobago) bzw. innerhalb eines Zeitraums von zwölf Mo Schweiz nach den Bestimmungen des betreffenden Abkommens naten (Abkommen mit Jamaika) beträgt oder, bei kürzerer über die Besteuerung von Einkommen aus selbstständiger oder Aufenthaltsdauer, wenn die Vergütung von einer Person oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit. für eine Person gezahlt wird, die in der Schweiz ansässig ist
oder einer schweizerischen Betriebstätte der Person, die die Vergütung zahlt, belastet wird.
1 ) Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für Kosovo.
2 ) Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2011.
Merkblatt über die Quellenbesteuerung ESTV 1.1. 2012
öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen Stand: 1. Januar 2012
Neuerungen gegenüber dem Stand per 1.1.2011 sind mit ● gekennzeichnet.
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat 1)
der Schweiz des andern beider eines
Vertragsstaats Vertragsstaaten Drittstaats
R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein
K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein
R K R K R K R K
Ägypten ja nein nein ja nein ja ja nein Albanien ja nein nein ja nein ja ja nein Algerien ja nein nein ja nein ja ja nein Argentinien2 ja nein nein ja nein ja ja nein Armenien ja nein nein ja nein ja ja nein Aserbaidschan ja nein nein ja nein ja ja nein Australien nein ja nein ja nein ja nein ja Bangladesch ja nein nein ja nein ja ja nein Belarus ja nein nein ja nein ja ja nein Belgien ja nein nein ja nein ja ja nein Bulgarien ja nein nein ja nein ja ja nein Chile ja (max. 15 %) nein ja (max. 15 %) nein ja (max. 15 %) nein ja (max. 15 %) nein ● Chinesisches Taipeh (Taiwan)5 ja nein nein ja nein ja ja nein China ja nein nein ja nein ja ja nein Dänemark ja nein ja nein ja nein ja nein Deutschland ja nein ja nein ja nein ja nein Ecuador ja nein nein ja nein ja ja nein Elfenbeinküste ja nein nein ja nein ja ja nein Estland ja nein nein ja nein ja ja nein Finnland ja nein nein ja nein ja ja nein Frankreich ja nein nein ja3 ja nein nein ja3 ● Georgien ja nein nein ja nein ja ja nein Ghana ja nein nein ja nein ja ja nein Griechenland ja nein nein ja nein ja ja nein Grossbritannien ja nein nein ja nein ja ja nein Indien ja nein ja nein ja nein ja nein Indonesien ja nein nein ja nein ja ja nein Iran ja nein nein ja nein ja ja nein Irland ja nein nein ja ja nein nein ja Island ja nein nein ja nein ja ja nein Israel ja nein ja4 ja4 ja4 ja4 ja nein Italien ja nein nein ja ja nein nein ja Jamaika ja nein nein ja nein ja ja nein Japan ja nein nein ja ja nein nein ja Kanada ja nein ja nein ja nein ja nein Kasachstan ja nein nein ja nein ja ja nein Katar ja nein nein ja nein ja ja nein Kirgisistan ja nein nein ja nein ja ja nein ● Kolumbien ja nein nein ja nein ja ja nein
1 ) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
2 ) Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem 1. Januar 2001 provisorisch angewendet.
3 ) Für ab dem 1. Januar 2011 fällig gewordene Kapitalleistungen, die an Personen gezahlt werden, welche nicht Schweizer Bürger sind, besteht eine Rückforderungsmöglichkeit nur insoweit, als diese Leistungen in Frankreich tatsächlich besteuert werden (Besteuerungs nachweis inkl. Berechnungsmodalitäten verlangen).
4 ) Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen).
5 ) Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2011.
Ausländischer Empfänger der Rente oder Kapitalleistung ist ein Staatsangehöriger Wohnsitzstaat 1)
der Schweiz des andern beider eines
Vertragsstaats Vertragsstaaten Drittstaats
R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein
K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein
R K R K R K R K
Kroatien ja nein nein ja nein ja ja nein Kuwait ja nein nein ja nein ja ja nein Lettland ja nein nein ja nein ja ja nein Liechtenstein6 ja nein ja nein ja nein ja nein Litauen ja nein nein ja nein ja ja nein Luxemburg ja nein nein ja nein ja ja nein Malaysia ja nein ja nein ja nein ja nein Marokko ja nein nein ja nein ja ja nein Mazedonien ja nein nein ja nein ja ja nein Mexiko ja nein nein ja nein ja ja nein Moldova ja nein nein ja nein ja ja nein Mongolei ja nein nein ja nein ja ja nein Montenegro ja nein nein ja nein ja ja nein Neuseeland ja nein nein ja nein ja ja nein ● Niederlande (bis 31. 12. 2011) ja nein ja nein ja nein ja nein ● Niederlande (ab 1. 1. 2012) nein8 nein nein8 nein nein8 nein nein8 nein Norwegen (bis 31. 12. 2010) ja nein ja nein ja nein ja nein Norwegen (ab 1. 1. 2011) ja (max. 15 %) ja (soweit 15 % ja (max. 15 %) ja (soweit 15 % ja (max. 15 %) ja (soweit 15 % ja (max. 15 %) ja (soweit 15 %
übersteigend) übersteigend) übersteigend) übersteigend) Österreich ja nein ja nein ja nein ja nein Pakistan ja nein nein ja nein ja ja nein Philippinen ja nein nein ja nein ja ja nein Polen ja nein nein ja nein ja ja nein Portugal ja nein nein ja ja nein nein ja Rumänien ja nein nein ja nein ja ja nein Russland ja nein nein ja nein ja ja nein Schweden ja nein nein ja ja nein nein ja Serbien7 ja nein nein ja nein ja ja nein Singapur ja nein nein nein ja nein nein nein Slowakei ja nein nein ja nein ja ja nein Slowenien ja nein nein ja nein ja ja nein Spanien ja nein nein ja ja nein nein ja Sri Lanka ja nein nein ja nein ja ja nein Südafrika ja nein ja nein ja nein ja nein Südkorea ja nein nein ja ja nein nein ja ● Tadschikistan ja nein nein ja nein ja ja nein Thailand ja nein nein ja nein ja ja nein Trinidad und Tobago ja nein ja nein ja nein ja nein Tschechische Republik ja nein nein ja nein ja ja nein Tunesien ja nein ja nein ja nein ja nein Ukraine ja nein nein ja nein ja ja nein Ungarn ja nein nein ja nein ja ja nein ● Uruguay ja nein nein ja nein ja ja nein Usbekistan ja nein nein ja nein ja ja nein Venezuela ja nein nein ja nein ja ja nein Vereinigte Staaten (USA) ja nein nein ja nein ja ja nein Vietnam ja nein nein ja nein ja ja nein
1 ) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
6 ) Keine Quellensteuer für Renten bzw. Rückforderungsmöglichkeit für Kapitalleistungen aus früherem Arbeitsverhältnis bei öffentlich rechtlichen Institutionen, an denen beide Staaten gemeinsam beteiligt sind.
7 ) Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für Kosovo.
8 ) Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens sind kumulativer Natur. Buchstabe b ist nicht erfüllt, weil aus dem Ausland stammende öffentlichrechtliche Pensionen in den Niederlanden zum vollen Betrag und zum dort geltenden Satz für Erwerbseinkünfte besteuert werden.
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.1. 2012
privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus Stand: 1. Januar 2012
Neuerungen gegenüber dem
anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge Stand per 1.1.2011 sind mit
● gekennzeichnet.
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat 1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen
Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungsvornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit
ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein
Ägypten nein ja nein nein
Albanien nein ja nein ja
Algerien nein ja nein ja
Argentinien2 nein ja nein nein
Armenien nein ja nein ja
Aserbaidschan nein ja nein ja
Australien nein ja nein nein
Bangladesch nein ja nein ja
Belarus nein ja nein ja
Belgien nein ja nein ja
Bulgarien nein ja nein ja
Chile ja (max.15 %) nein ja (max.15 %) nein
China nein ja ja nein
● Chinesisches Taipeh (Taiwan)6 ja nein nein ja
Dänemark (bis 31. 12. 2010) nein3 ja3 nein3 ja3
Dänemark (ab 1. 1. 2011) ja nein ja nein
Deutschland nein ja nein ja
Ecuador nein ja nein ja
Elfenbeinküste nein ja nein ja
Estland nein ja nein ja
Finnland nein ja nein ja
Frankreich nein ja4 nein ja4
● Georgien nein ja nein ja
Ghana nein ja nein ja
Griechenland nein ja nein ja
Grossbritannien nein nein nein ja
Indien nein ja nein ja
Indonesien nein ja nein nein
Iran nein ja nein ja
Irland nein ja nein ja
Island nein ja nein ja
Israel ja5 ja5 ja5 ja5
Italien nein ja nein ja
Jamaika nein ja nein ja
Japan nein ja nein ja
Kanada ja (max.15 %) nein ja (max.15 %) nein
Kasachstan nein ja nein ja
Katar ja nein ja nein
1 ) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
2 ) Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem 1. Januar 2001 provisorisch angewendet.
3 ) Gilt weiterhin für Renten, die bereits vor dem 21. August 2009 liefen und für vor diesem Datum fällig gewordene Kapitalleistungen, sofern diese Renten und Kapitalleistungen an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 21. August 2009 von der Schweiz nach Dänemark verlegt haben.
4 ) Für ab dem 1. Janaur 2011 fällig gewordene Kapitalleistungen besteht eine Rückforderungsmöglichkeit nur insoweit, als diese Leistungen in Frankreich tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis inkl. Berechnungsmodalitäten verlangen).
5 ) Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen).
6 ) Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2011.
Ausländischer Privatrechtliche Vorsorgeleistungen Leistungen aus anerkannten Formen der Wohnsitzstaat 1) (Säule 2) gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Renten Kapitalleistungen
Quellensteuerabzug Rückforderungs- Quellensteuerabzug Rückforderungsvornehmen möglichkeit vornehmen möglichkeit
ja/nein ja/nein ja/nein ja/nein
Kirgisistan nein ja nein ja
● Kolumbien nein ja nein ja
Kroatien nein ja nein ja
Kuwait nein ja nein ja
Lettland nein ja nein ja
Liechtenstein nein ja ja nein
Litauen nein ja nein ja
Luxemburg nein ja nein ja
Malaysia nein ja nein ja
Marokko nein ja nein ja
Mazedonien nein ja nein ja
Mexiko nein ja ja nein
Moldova nein ja nein ja
Mongolei nein ja nein ja
Montenegro nein ja nein ja
Neuseeland nein ja nein nein
● Niederlande (bis 31. 12. 2011) nein ja nein ja
● Niederlande (ab 1. 1. 2012) nein8 nein nein8 nein
Norwegen (bis 31. 12. 2010) nein ja nein ja
Norwegen (ab 1. 1. 2011) ja (max. 15 %) ja (soweit 15 % übersteigend) nein ja
Österreich nein ja nein ja
Pakistan nein nein ja nein
Philippinen nein ja ja nein
Polen nein ja nein ja
Portugal nein ja nein ja
Rumänien nein ja nein ja
Russland nein ja nein ja
Schweden nein ja nein ja
Serbien7 nein ja nein ja
Singapur nein nein nein nein
Slowakei nein ja nein ja
Slowenien nein ja nein ja
Spanien nein ja nein ja
Sri Lanka nein ja nein ja
Südafrika ja nein ja nein
Südkorea nein ja nein ja
● Tadschikistan nein ja nein ja
Thailand nein ja ja nein
Trinidad und Tobago nein nein nein nein
Tschechische Republik nein ja nein ja
Tunesien nein ja nein ja
Ukraine nein ja nein ja
Ungarn nein ja nein ja
Usbekistan nein ja nein ja
Venezuela nein ja nein ja
Vereinigte Staaten (USA) nein ja nein ja
Vietnam nein ja ja nein
1 ) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
7 ) Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für Kosovo.
8 ) Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens sind kumulativer Natur. Buchstabe b ist nicht erfüllt, weil aus dem Ausland stammende privatrechtlicher Pensionen in den Niederlanden zum vollen Betrag und zum dort geltenden Satz für Erwerbseinkünfte besteuert werden.
9 ) Eine Rückerstattungsmöglichkeit besteht nur insoweit, als diese Leistungen in Uruguay tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis verlangen).
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.1. 2012
Erwerbseinkünften ausländischer
Stand 1. Januar 2012
Studenten (S), Lehrlinge (L) und Praktikanten (P) Keine materiellen Neuerungen
gegenüber dem Stand per 1. 1. 2011.
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen
Vorbemerkung 2.2 Herkunftsstaaten:
Sämtliche Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, dass Einkünf- Malaysia, Portugal sowie Trinidad und Tobago
te der aus anderen Vertragsstaaten stammender S/L/P, die ihnen für Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direkden Unterhalt oder für ihre Ausbildung aus Quellen ausserhalb der ten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung ste-Schweiz zufliessen, in der Schweiz nicht besteuert werden können. henden unselbstständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf
Für die Belange der Erhebung einer Quellensteuer ist diese Bestim- Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 12 000 mung ohne Bedeutung, können doch Einkünfte aus ausländischen Fr. nicht übersteigt.
Quellen ohnehin keiner schweizerischen Quellensteuer unterworfen Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 2.1 oder
werden. 2.2 erwähnten Staaten, die erhobene Steuer endgültig geschuldet, Einkünfte ausländischer S/L/P aus Erwerbstätigkeit in der Schweiz wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 12 Monate können – ungeachtet dessen, ob die Schweiz mit dem Herkunftsstaat dauert (das Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Dauer der Tätigein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder nicht – keit nicht berücksichtigt) oder wenn die Einkünfte aus einer Erwerbsgrundsätzlich an der Quelle besteuert werden, wobei die Abkommen tätigkeit für die Dauer von weniger oder gleich 12 Monaten 18 000 mit Algerien, Armenien, Bangladesch, Bulgarien, Ghana, Indien, Fr. bzw. 12 000 Fr. übersteigen. Eine Rückerstattung der Steuer kann Katar, Kroatien, Kuwait, Marokko, Mazedonien, der Mongo- somit nur in Betracht gezogen werden, wenn die Dauer der Erwerbslei, Montenegro, den Philippinen, Polen, Serbien1, Slowenien, tätigkeit nicht 12 Monate und gleichzeitig die Erwerbseinkünfte Thailand und der Tschechischen Republik ausdrücklich eine nicht 18 000 Fr. bzw. 12 000 Fr. übersteigen.
Gleichbehandlung mit schweizerischen S/L/P verlangen.
3. Herkunftsstaaten: Irland und Schweden
Besonderheiten
Steuerbefreiung für S/L (Irland) bzw. S (Schweden) für Einkünfte Folgende Doppelbesteuerungsabkommen sehen aber gewisse Be- aus einer 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres nicht übersteigenfreiungen vor, aufgrund derer die schweizerische Quellensteuer unter den Erwerbstätigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausbildung Umständen auf Antrag rückerstattet werden muss. steht.
Dies bedeutet, dass die erhobene Steuer endgültig geschuldet ist, 1.1 Herkunftsstaaten:
wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 100 Tage in ei-
China, Elfenbeinküste, Pakistan, Singapur, Sri Lanka und
nem Steuerjahr dauert. Die Höhe der Entschädigung spielt in diesem
Südkorea
Fall keine Rolle. Eine Rückerstattung der Steuer fällt nur in Betracht, Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens 12 Monaten auf wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit 100 Tage nicht übersteigt.
Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem
Studium oder der Ausbildung stehender unselbständigen Er-
werbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 18 000 Fr.
nicht übersteigt.
1.2 Herkunftsstaat: Tunesien
Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens 12 Monaten auf
Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem
Studium oder der Ausbildung stehenden unselbständigen Er-
werbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit 6000 Fr.
nicht übersteigt.
Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 1.1 oder 1.2
erwähnten Staaten, die erhobene Quellensteuer bis zu einer Dau-
er von maximal 12 Monaten zurückzuerstatten (das Kalenderjahr
wird für die Ermittlung der Dauer der Erwerbstätigkeit nicht berück-
sichtigt). Somit wird die Steuer immer zurückerstattet, sofern die
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit nicht 18 000 Fr. (6000 Fr. für
einen S/L/P aus Tunesien) und die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht
12 Monate übersteigen. Desgleichen für die ersten 12 Monate wenn
die Erwerbstätigkeit 12 Monate übersteigt. Wenn die Erwerbsein-
künfte in den ersten 12 Monaten 18 000 Fr. (6000 Fr. für einen S/L/P
aus Tunesien) übersteigen, so wird die Quellensteuer nicht zurück-
erstattet. Die Steuer ist ab dem 13. Monat der Erwerbstätigkeit in der
Schweiz endgültig geschuldet.
2.1 Herkunftsstaaten: Indonesien und Jamaika
Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem
direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung
stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit von höchstens
zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit
18 000 Fr. nicht übersteigt.
1)Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht
Texte français au verso
mehr für Kosovo.
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von ESTV 1.1. 2012
Arbeitnehmern bei internationalen Transporten Stand: 1. Januar 2012
Neuerungen gegenüber dem Stand per 1. 1. 2011 sind mit
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen gekennzeichnet.
Der Quellensteuerabzug ist vorzunehmen:
a Wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in der Schweiz d Es besteht kein Besteuerungsrecht in der Schweiz.
befindet. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ei-
e Es kann nur derjenige Teil der Arbeitsleistung besteuert werden, der in der nes Unternehmens der Seeschiffahrt oder Binnenschiffahrt an Bord des
Schweiz erbracht wird.
Schiffes, so steht der Schweiz das Besteuerungsrecht zu, wenn das Schiff
einen schweizerischen Heimathafen hat oder, wenn ein Heimathafen
fehlt, wenn der Betreiber des Schiffes in der Schweiz ansässig ist.
b Wenn sich der Sitz des Unternehmens in der Schweiz befindet.
c Wenn die Tätigkeit auf einem Schiff ausgeübt wird, welches in der
Schweiz registriert oder in der Schweiz mit Dokumenten versehen ist.
Ausländischer Besatzungen von Ausländischer Besatzungen von Wohnsitzstaat 1) Wohnsitzstaat 1)
Seeschiffen Luftfahr- Schiffen Fahrzeugen Seeschiffen Luftfahr- Schiffen Fahrzeugen im inter- zeugen für die im inter- im inter- zeugen für die im internationalen im inter- Binnen- nationalen nationalen im inter- Binnen- nationalen Verkehr nationalen schifffahrt Strassen- Verkehr nationalen schifffahrt Strassen-Verkehr transport Verkehr transport
Ägypten a a e e Montenegro a a e a
Albanien a a e e Neuseeland a a e e
Algerien a a e e Niederlande
Argentinien* a a e e (bis 31. 12. 2011) e e e e
Armenien b b e b Niederlande
(ab 1. 1. 2012) a a a e
Aserbaidschan b b e e
Norwegen b4 b5 e e
Australien b b e e
Österreich a a a e
Bangladesch a a e e
Pakistan a a e e
Belarus b b e b
Philippinen a a e e
Belgien a a a e
Polen a a a e
Bulgarien a a a a
Portugal b b e e
Chile b b e e
Rumänien a a e a
China a a e e
Russland b b e e
Chinesisches Taipeh
(Taiwan)8 b b e e Schweden a a e e
2) Serbien7 a a e a
Dänemark a a e e
Deutschland a a a e Singapur d d e e
Ecuador a a e e Slowakei a a e a
Elfenbeinküste a a e e Slowenien a a e e
Estland b b e e Spanien a a e e
Finnland b b e e Sri Lanka a a e e
Frankreich6 a a a e Südafrika b b e e
Georgien a a e e Südkorea d d e e
Ghana a a e e Tadschikistan a a e e
Griechenland c3 a e e Thailand b b e e
Grossbritannien a a a e Trinidad
und Tobago a a e e
Indien b b e e
Tschechische
Indonesien b b e e Republik a a e e
Iran b b e e Tunesien a a e e
Irland a a e e Ukraine b b e b
Island a a e e Ungarn a a e a
Israel a a e e Uruguay a a e e
Italien a a a e Usbekistan b b e b
Jamaika b b e e Venezuela a a e e
Japan b b e e Vereinigte Staaten
Kanada b b e e (USA) d d e e
Kasachstan b b e e Vietnam b b e e
Katar a a e e 1)
Bei allen übrigen Ländern, die auf obiger Liste nicht aufgeführt sind, Kirgisistan a a e a ist die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen.
Kroatien a a a e2 Für SAS-Besatzungen: Buchstabe d.
Kolumbien a a e e3 Wenn die Schiffe in einem Drittstaat registriert oder mit Dokumenten Kuwait a a e e versehen sind: Buchstabe b.
4)Für im norwegischen internationalen Schiffsregister eingetragene Schiffe: Lettland b b e e
Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat.
Liechtenstein e e e e 5)
Für SAS-Besatzungen: Besteuerungsrecht liegt beim Empfängerstaat.
Litauen b b e e6 Ab 1. Januar 2011 für Besatzungen von Zügen im internationalen Eisen-Luxemburg a a a e bahnverkehr: Buchstabe a.
Malaysia b b e e7 Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für
Marokko a a e e Kosovo.
8)Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2011.
Mazedonien a a e a
Mexiko a a e e * Das Abkommen ist noch nicht in Kraft, wird aber seit dem
1. Januar 2001 provisorisch angewendet.
Moldova b b e e
Mongolei a a e a Texte français au verso
EStV 1.1. 2012 Stand 1. Januar 2012 KANtoNALE StEuERN
Neuerungen gegenüber dem Stand per
DIREKtE BuNDESStEuER 1. 1 .2011 sind am Rand gekennzeichnet.
Kanton
Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
I. Steuerpflichtige Personen V. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung
Für Entschädigungen unterliegen Verwaltungsräte oder ähn
liche Organe von juristischen Personen mit Sitz oder tatsäch 1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, licher Verwaltung im Kanton .................. der Quellensteuer. Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuer Ebenfalls für Entschädigungen quellensteuerpflichtig sind baren Leistung fällig und sind innert ..... Tagen nach der Verwaltungsräte oder ähnliche Organe von ausländischen Fälligkeit der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen. Unternehmungen, die im Kanton .................. eine Betriebs Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugs stätte unterhalten, zu deren Lasten die steuerbaren Leistun zinsen berechnet.
gen ausgerichtet werden.
2. Die Unternehmung hat als Schuldner der steuerbaren Lei stung der kantonalen Steuerverwaltung das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Formular .......)
II. Steuerbare Leistungen
unter Angabe von Name, Vorname und (ausländischer) Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschä Adresse des Steuerpflichtigen, Ein bzw. Austritt als Organ, digungen und ähnlichen Vergütungen, die dem Steuerpflich ausbezahlter Entschädigung, Quellensteuersatz und Höhe tigen in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat oder ähnliches der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Organ entrichtet werden. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von .... % der Reise und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen abgelieferten Quellensteuern.
nachgewiesen werden.
3. Die Unternehmung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.
III. Steuerberechnung 4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellen
Staats, Gemeinde und Bundessteuern steuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.
Die Quellensteuer beträgt ...% der Bruttoleistungen. Sie wird
nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als
VI. Ausweis über den Steuerabzug
Fr. 300.– im Kalenderjahr betragen.
Dem Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern aus
IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen zustellen.
Nach dem Abkommen mit den Niederlanden darf der
Abzug nur vorgenommen werden, wenn sich der Sitz der
VII. Rechtsmittel
juristischen Person in der Schweiz befindet (gilt nur bis zum
31. Dezember 2011). Ist der Steuerpflichtige oder das Unternehmen mit dem Quel
lensteuerabzug nicht einverstanden, so können diese bis Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 Ende März des Folgejahres einen Entscheid der kantonalen nicht mehr für Kosovo. Steuerverwaltung verlangen.
VIII. Auskünfte
Auskünfte erteilt die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung texte français au verso Quellensteuern, Telefon ................ .