Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 38Fedlex · Rapporto sui risultati
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Le Conseil d'Etat pourrait soutenir la proposition de suppression de l'obligation de con- GE tracter dans l'ambulatoire, car le projet s'attaque à l'une des causes fondamentales de l'explosion des coûts de la santé: l'augmentation incontrôlée du nombre des fournisseurs de prestations, et singulièrement des médecins.
En revanche, il critique la possibilité de laisser aux assureurs la possibilité de déterminer unilatéralement quels sont les fournisseurs de prestations admis pour leurs assurés, les assureurs étant incapables de présenter des statistiques complètes et précises sur les coûts par canton des différents prestataires de soins.
Compte tenu du succès mitigé des HMO et de la concurrence entre assureurs, il faut s'attendre à ce que ces derniers concluent des conventions avec le plus grand nombre possible de praticiens. L'absence de critères est regrettable.
Le statut des prestations qui seront fournies par les praticiens admis au seul titre des assurances complémentaires devrait être précisé. Incertitude quant à l'impact du projet sur la compensation des risques et sur le concept de neutralité des coûts au moment même de l'introduction de TarMed. Dans l'immédiat, l'introduction d'une limite d'âge à 65 ans pour les fournisseurs de prestations en exercice aurait été plus efficace.
Die Vorlage lässt nicht klar erkennen, welches Ziel eigentlich angestrebt werden soll. GEDE ZH Geht es nur darum, die schwarzen Schafe der Leistungserbringer auszuscheiden, oder geht es darum, die Zahl der Anbieter grundsätzlich zu regulieren? Ersteres ist heute bereits mit Art. 56-59 KVG möglich. Letzteres bedeutet einen Freipass an die Versicherer, ein ungeeigneter und unakzeptabler Weg, da es um die grundlegende öffentliche Aufgabe der Gesundheitsversorgung unserer Bevölkerung geht und die kann nicht an Institutionen des Privatrechts übertragen werden. Dies kann nur über die hoheitliche Zulassungsbeschränkung erreicht werden.
Gesetzestechnisch ist die Vorlage ungenügend. Die für die Anwendung massgeblichen Kriterien müssen im Gesetz selbst verankert werden. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, ob es der Lust und Laune der Versicherer überlassen ist, ob sie überhaupt und mit welchen Leistungserbringern sie inskünftig Verträge abschliessen. Während für die Versicherten die Versicherungs- und Prämienzahlungspflicht integral aufrechterhalten wird, wird die Leistungspflicht der Versicherer in einem nicht näher diffamierten Ausmass relativiert.
Vollzugsmässig erscheint die Vorlage als kaum durchdacht. Der Abschluss zahlloser Verträge zwischen einigen 10 000 Leistungserbringern mit je 100 Krankenversicherern ist nicht praktikabel. Probleme ergeben sich aber vor allem für die Versicherten, so im Zusammenhang mit dem Medikamentenbezug in Apotheken, die mit andern Versicherern verbunden sind als der eigene Hausarzt, aber auch bei der Überweisung an den Spezialisten.
Vollends unzumutbar ist der Umstand, dass die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesrevision völlig unklar sind.
Es wird beantragt, dass auf Bestimmungen über die Aufhebung des Kontrahierungszwangs generell verzichtet wird.
Kann diesem Antrag nicht entsprochen werden, beantragen wir folgende Änderungen:
1. Aufrechterhaltung des Kontrahierungszwangs für alle Leistungen von Einrichtungen nach Art. 39 KVG, sowie für öffentliche Spitex (Art. 51 KVV) und für Transport- und Rettungsunternehmen (Art. 56 KVV)
2. Jeder Versicherer ist zu verpflichten, mit mind. 80% jeder Kategorie der gesundheitspolizeilich zugelassenen Leistungserbringer zu kontrahieren
3. Jedem Versicherten ist vom Gesetz her die Möglichkeit zu geben, rückwirkend auf 20 Tage zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Kasse zu wechseln
4. Laufende Behandlungen über den Jahreswechsel sind von den Versicherern auch dann zu vergüten, wenn der Vertrag mit dem Arzt auf Jahresende ausläuft und nicht verlängert wird.