Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine

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DËs lors que le but premier de l'avant-projet de loi est d'empÍcher la rupture de contact, temporaire ou dÈfinitive, entre l'acteur financier et son client, et, par voie de consÈquence, d'empÍcher au maximum la crÈation de nouveaux fonds en dÈshÈrence, le Gouvernement de la RÈpublique et Canton du Jura y souscrit pleinement.

LU: Die seit Anfang der neunziger Jahre gef¸hrte Diskussion sowie die Aufarbei-

tung der Problematik nachrichtenloser Vermˆgenswerte haben gezeigt, dass diesbez¸glich Handlungsbedarf besteht. Wir stimmen mit dem Bundesrat darin ¸berein, dass diese Thematik auf Stufe Bund zu regeln ist, und unterst¸tzen grunds‰tzlich den Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes. Mit den vorgeschlagenen Pflichten des Finanzakteurs, der Einrichtung einer Nachrichtenstelle, der Publikation nachrichtenloser Vermˆgenswerte sowie den Aufsichts- und Strafbestimmungen kann insbesondere gegen¸ber dem Ausland dokumentiert werden, dass mit Vermˆgenswerten in der Schweiz auch diesbez¸glich verantwortungsvoll umgegangen wird. In Zukunft wird dem Vorwurf, Finanzakteure w¸rden sich an nachrichtenlosen Vermˆgenswerten bereichern, die Grundlage entzogen sein. Der Finanzplatz Schweiz kann von der vorgeschlagenen Regelung nur profitieren.

Wir begr¸ssen grunds‰tzlich die im Entwurf zum BGNV vorgeschlagene Regelung betreffend nachrichtenloser Vermˆgenswerte. Zusammenfassend halten wir als f¸r uns zentrale Punkte fest, dass der Vermˆgensanfall mit der Folge der Entlastung des Finanzakteurs vorerst bei der Eidgenossenschaft geschehen soll und die angefallenen Mittel anschliessend den Kantonen weiterzugeben sind. Die Nachrichtenstelle ist ohne Kostenfolge f¸r die Kantone zu finanzieren.

NW: Es ist ausser Zweifel, dass ein Erlass eines Gesetzes auf Bundesebene f¸r

die nachrichtenlosen Vermˆgen geschaffen werden muss, insbesondere um internationalen Standards zu gen¸gen.

OW: Grunds‰tzlich unterst¸tzen wir den Erlass eines entsprechenden

Bundesgesetzes. Die Diskussion um die nachrichtenlosen Vermˆgen aus dem

2. Weltkrieg hat gezeigt, dass diesem Thema geb¸hrend Aufmerksamkeit zu schenken ist. Dies d¸rfte auch im Interesse des Finanzplatzes Schweiz sein.

SH: In j¸ngster Zeit wurde bekanntlich das Thema der aus dem 2. Weltkrieg stam-

menden nachrichtenlosen Vermˆgenswerte in der Schweiz ausgiebig diskutiert. Aus unserer Sicht ist es w¸nschenswert, diese Thematik nun auf Bundesebene zu regeln. Damit kann gezeigt werden, dass unserem Land auch auf diesem Gebiet viel an geradlinigen Lˆsungen liegt. Wir begr¸ssen daher grunds‰tzlich eine ausreichende rechtliche Basis hief¸r in Form eines formellen Gesetzes.

SO: Die Vorlage findet unsere Zustimmung. Wir begr¸ssen die Bestrebungen,

dass in diesem sensiblen Bereich mit internationaler Ausstrahlung Regelungen getroffen werden. Die Vergangenheit hat leider gezeigt, dass die Rechtsgrundlagen f¸r die Behandlung von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten ungen¸gend sind und deshalb Normbedarf besteht. Wir unterst¸tzen deshalb den vorgeschlagenen Weg, dass rascher als bisher die Suche nach vermˆgensberechtigten Personen aufgenommen wird. Die den