Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 61Fedlex · Rapporto sui risultati
Variante 2
Art. 5: "Sind seit dem letzten Kundenkontakt 30 Jahre vergangen, so sind die Vermˆgenswerte samt den massgeblichen Unterlagen an eine vom Bundesrat zu errichtende Stiftung zu ¸bertragen. Anspr¸che auf solche Vermˆgenswerte, die erst nach deren ‹bertragung geltend gemacht werden, werden vom Stiftungsrat beurteilt und gegebenenfalls aus dem Stiftungsvermˆgen befriedigt."
Zu den Abs‰tzen 2 und 3 von Art. 5 haben wir keine Bemerkungen.
Art. 9 sollte ersatzlos gestrichen werden ebenso wie Art. 13 Bst. e und Art. 14 Abs. 2.
SFA: Im weiteren treten wir daf¸r ein, dass der Rechts¸bergang nicht erst nach 50 Jahren, sondern schon nach 30 Jahren an den Bund erfolgt. Dies soll aber nicht endg¸ltig sein. Vielmehr sollen berechtigte Anspr¸che auch danach noch befriedigt werden kˆnnen.
SGV: Le dÈlai de cinquante ans qui prÈcËde le transfert des fonds ‡ la ConfÈdÈration nous semble excessif. Un dÈlai de 30 ans nous paraÓt plus pertinent.
L'exemple de la Caisse d'Epargne Cantonale Vaudoise tend ‡ prouver que le dÈlai de cinquante ans peut Ítre rÈduit.
SIG: Der SIG erachtet den vorgesehenen ‹bergang der Vermˆgenswerte, 50 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt an die Eidgenossenschaft f¸r zweckm‰ssig. Diese Bestimmung dient dem Interesse des Finanzplatzes Schweiz, alles vorzukehren, um den hiesigen Finanzakteuren den Vorwurf zu ersparen, sich an nachrichtenlosen Vermˆgenswerten zu bereichern, wie im erl‰uternden Bericht zutreffend ausgef¸hrt wurde.
Die Entlassung der Finanzakteure aus ihrer Verantwortung f¸hrt aber konsequenterweise dazu, dass die Eidgenossenschaft die Verantwortung f¸r die ¸bernommenen Vermˆgenswerte ¸bernimmt. Diesem Aspekt ist unserer Auffassung nach im Entwurf zu wenig Beachtung geschenkt worden. Entgegen der Auffassung im Bericht, sind wir daher der Meinung, dass die Finanzakteure neben den Vermˆgenswerten auch die Unterlagen der fr¸heren Kundenbeziehung der Eidgenossenschaft zu ¸bergeben haben.
Dies hat folgende Gr¸nde:
Die j¸ngste Vergangenheit hat gezeigt, dass selbst nach 50 Jahren oder sp‰ter Anspr¸che auf nachrichtenlose Vermˆgenswerte geltend gemacht werden kˆnnen. Kriegerische Auseinandersetzungen und politische Konstellationen kˆnnen dazu f¸hren, dass der Kontakt zu den Kunden der Finanzakteure ¸ber Jahrzehnte unterbrochen ist und trotz Bem¸hungen nicht wiederhergestellt werden kann. Auf der anderen Seite ist es denkbar, dass Anspruchsberechtigte w‰hrend langer Zeit nicht die Mˆglichkeit haben, sich rechtzeitig zu melden.
Mit der ‹bernahme der Vermˆgenswerte durch die Eidgenossenschaft geht die Pflicht einher, daf¸r auch die Verantwortung zu ¸bernehmen. Deshalb sind wir der Auffassung, das Gesetz m¸sse eine Bestimmung enthalten, wonach die Eidgenossenschaft f¸r den Fall haftet, dass nach Ablauf der 50-Jahre-Frist gem‰ss Art. 5 Abs. 1 ein vormals Berechtigter sich meldet.