Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
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w¸rden es sch‰tzen, wenn wir diese Problematik im Hinblick auf pragmatische Lˆsungen mit Ihren Experten vertieft diskutieren kˆnnten.
Die zweite Funktion der SAG besteht in der zentralen Erfassung der nachrichtenlosen Kundendaten bei Banken, damit sie den Berechtigten, d.h. den Kunden oder deren Rechtsnachfolger mittels eines einfachen Suchverfahrens zug‰nglich gemacht werden kˆnnen. Solche Anfragen werden nicht an die SAG gerichtet, sondern an den Bankenombudsmann. Diese in eine Stiftung eingebettete Organisation bietet Gew‰hr f¸r einwandfreie und neutrale T‰tigkeit. Ombudsmann und SAG ¸ben dabei jene Funktion aus, der auch die in Art. 6 genannte Nachrichtenstelle zugeordnet werden soll. Die ersten aktiven Suchmassnahmen sind bereits eingeleitet. Nachforschungen von Berechtigten ¸ber das neue EDV-System bei der SAG sind ab 1. Januar 2001 mˆglich.
Es erscheint uns wichtig, dass die von den genannten Einrichtungen (Bankenombudsmann und SAG) nunmehr get‰tigten technischen Errungenschaften und das von ihnen gewonnene know-how weiterhin eingesetzt werden kann. Wir kˆnnen uns ferner vorstellen, dass die SAG die nachrichtenlosen Vermˆgenswerte aller Finanzintermedi‰re erfassen kann, zumal mit den Banken und Effektenh‰ndlern der weitaus grˆsste Teil aller in der Schweiz bestehenden nachrichtenlosen Vermˆgenswerte bis Ende Jahr bereits Eingang in das EDV-System gefunden haben wird. Wir schlagen deshalb vor, dass anstelle einer neu zu schaffenden Bundesstelle eine vom Bund anerkannte Nachrichtenstelle ermˆglicht werden soll, welche selbstverst‰ndlich unter der Kontrolle des Bundes steht - etwa ‰hnlich zu den Banken mittels bankengesetzlicher Revisionsstelle und der EBK. Denkbar ist sogar, dass es nicht bloss eine solche Stelle gibt, sondern auch zwei oder drei, die technisch jedoch untereinander verbunden sein m¸ssen, damit es in jedem Falle bloss eine Anfrage benˆtigt, die dann bei allen Stellen integral ¸berpr¸ft wird.
SGB: Wie / Comme / Come SP.
SGV: Wie / Comme / Come CP.
320.07 Art. 7
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Grunds‰tzlich sollen s‰mtliche Aufwendungen zu Lasten der nachrichtenlosen
Vermˆgenswerte gedeckt werden, was uns richtig scheint. Die meisten Kosten d¸rften bei den Finanzakteuren anfallen, doch kˆnnen der Nachrichtenstelle durch die Abkl‰rungen ¸ber die Glaubhaftigkeit von Anspr¸chen ebenfalls grosse Kosten entstehen, v.a. wenn viele verschiedene Ansprecher Rechte behaupten oder wenn ausl‰ndische Rechtsgutachten etc. eingeholt werden m¸ssen. Die angegebene Hˆchstabgabe von 10í000 scheint uns deshalb hˆchstens f¸r die fallunabh‰ngige Kostendeckung der Nachrichtenstelle ausreichend.