Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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und vertraglicher Haftung hat in der Praxis bislang befriedigt und ist beizubehalten.

HEV: Mit dieser Bestimmung wird ein Teil des vertraglichen Leistungsstörungsrechts vom Vertragrecht ins Deliktsrechts überführt. Neu sollen nur noch die Nichterfüllung und der Verzug sowie einige Sonderfälle nach vertraglichen Regeln beurteilt werden. Aus unserer Sicht drängt sich eine Vereinheitlichung auf dieser Ebene nicht auf. Beim Deliktsrecht gelangen zwei Parteien durch ein schädigendes Ereignis zufällig in Kontakt, während dem Vertragsrecht immer eine vertragliche Beziehung vorausgeht und der Schaden darin besteht, dass eine der beiden Parteien das Vertrauen der anderen Partei in diese Vertragsbeziehung enttäuscht. Nach geltendem Recht kann der geschädigte Vertragspartner wahlweise auf Vertrags- oder Deliktsrecht zurückgreifen, wenn ihm ein Schaden widerfahren ist. Weshalb nun einzelne Bereiche der Vertragshaftung im Deliktsrecht geregelt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Diese Änderung führt unweigerlich zu Abgrenzungsschwierigkeiten und schafft mehr Verwirrung als Klarheit. Daher lehnen wir diese Neuregelung strikte ab.

SAV: Die Autoren weichen in Art. 42 VE, einem Kernstück der Revision, von der Auffassung der Studienkommission (vgl. These 54-1) ab und schlagen eine weitgehende Vereinheitlichung der ausservertraglichen und vertraglichen Haftung vor. Diesem Vorschlag steht der SAV nach reiflicher Prüfung ablehnend gegenüber, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen:

- In Übereinstimmung mit der Studienkommission soll die bisherige, bewährte Regelung beibehalten werden. Art. 99 OR genügt.

- Der Vorschlag gemäss VE schafft eine neue „Schnittstellenproblematik“, die nicht völlig zu überblicken ist und neue Probleme schafft (vgl. dazu Koller Thomas, Gravierende Eingriffe ins Vertragsrecht, NZZ 20.3.2001).

- Schlechterstellung des Geschädigten in zweifacher Hinsicht, nämlich in Bezug auf die Verjährung (3 statt 10 Jahre) und auf den Wegfall der Verschuldensvermutung.

- Es stellen sich Fragen zum Gerichtsstand (vgl. 5. und 6. Abschnitt des neuen GestG).

SBMV: Mit dieser Bestimmung wird die ausservertragliche Haftung auf positive Vertragsverletzungen im Sinne von Art. 97 ff. OR ausgedehnt. Weder ein praktisches noch wirtschaftliches Bedürfnis ist für diese Ausdehnung ausgewiesen. Vielmehr würde sie zu einer Vermischung von zwei unterschiedlichen und inkompatiblen Haftungssystemen führen. Wir lehnen deshalb diese Änderung ab.

SBV: In Artikel 42 wird die Unterscheidung zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung zwar nicht aufgehoben, aber doch stark vermischt. Eine Vermischung von Normen für die vertragliche und ausservertragliche Haftpflicht schafft mehr Unklarheit als Transparenz und Klarheit.

Nach unserer Ansicht bringt diese Vermischung keinen Fortschritt für die Rechtsentwicklung. Wir beantragen daher, an der heute geltenden Unterscheidung zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung festzuhalten und Art. 42 ersatzlos zu streichen.