Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Durch die Anpassung der vertraglichen und ausservertraglichen Haftungsprinzipien werden in unzulässiger Weise zwei verschiedene Systeme unseres Haftpflichtrechts miteinander vermischt.

Wenn auch vom Wortlaut abweichend, werden gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich jegliche Formen der Vertragsverletzung unter Art. 97 Abs. 1 OR subsumiert, so auch qualitative Schlechterfüllung und die positive Vertragsverletzung. Indem nun die positive Vertragsverletzung dem Deliktsrecht unterstellt wird, wird de lege ferenda nicht einfach zwischen Delikts- und Vertragsrecht unterschieden werden müssen, sondern es ergäben sich schwierige Abgrenzungsfragen zwischen der Nichterfüllung und der qualitativ oder zeitlich nicht richtigen Erfüllung. Die teilweise Angleichung löst diese Abgrenzungsfragen zwischen Delikts- und Vertragsrecht also nicht und bringt zudem eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich.

Organisationen / organisations / organizzazioni

economiesuisse: Der vertraglichen und der deliktischen Haftung liegen verschiedene Wertungsmassstäbe zu Grunde. Das Deliktsrecht grenzt die Rechtskreise der Einzelnen voneinander ab, es bestimmt innerhalb welcher Grenzen jene ihre Interessen verfolgen dürfen. Rechtsfolge deliktischer Haftung sind Schadenersatz und Genugtuung, die in den weitaus meisten Fällen in Form von Geld geleistet werden. Das vertragliche Haftungsrecht orientiert sich demgegenüber am Parteiwillen. Grundsätzlich kann daher (im Rahmen der Freizeichnungsregeln) jedes Interesse durch die Parteien als schützenswert erklärt werden. Nicht nur der Tatbestand der Vertragsverletzung, sondern auch die Rechtsfolgen können autonom ausgestaltet werden. Im Deliktsrecht bestimmt das Gesetz, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter geschützt werden soll; des weiteren obliegt es dem Kläger, alle haftungsbegründenden Tatsachen (insbesondere das Verschulden) nachzuweisen. Anders im Vertragsrecht: Aufgrund der Sonderverbindung zwischen Gläubiger und Schuldner wird das Verschulden vermutet und so gewährleistet, dass der Schuldner die ihm obliegenden Pflichten obligationengemäss wahrnimmt. Indem der Revisionsentwurf in Art. 42 VE die positiven Vertragsverletzungen dem Deliktsrecht unterstellen will, setzt man sich in Widerspruch zu ausländischen Lösungen (wie z.B. die deutsche Schuldrechtsreform). Dies führt zu einer unergiebigen Verlagerung des Problems der Abgrenzung. De lege lata muss durch Auslegung ermittelt werden, wo die Grenzen zwischen Vertrags- und Deliktsrecht zu ziehen sind; de lege ferenda würde sich die Frage stellen, welches im Einzelfall die Unterschiede zwischen Nichterfüllung, qualitativ oder zeitlich nicht richtiger Erfüllung sind. Die partielle Gleichmacherei löst die schwierigen Abgrenzungsfragen im Graubereich zwischen Delikts- und Vertragsrecht nicht, bringt aber durch die Schaffung eines neuen Systems erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich.

FRS: Ersatzlos streichen. Dieser Artikel sieht vor, dass die Vorschriften des allgemeinen Haftpflichtrechts neu auch auf Schäden anwendbar sein sollen, die durch vertragswidriges Verhalten verursacht werden. Dadurch wird die Haftung auch auf Schädigungen des Vermögens ausgedehnt. Dieser Neuerung trägt experimentelle Züge und ist deshalb abzulehnen. Das geltende System der Anspruchskonkurrenz zwischen ausservertraglicher