Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 14Fedlex · Rapporto sui risultati
des Geschädigten und werde den Besonderheiten des Vertragsverhältnisses nicht gerecht.
• Es wird kritisiert, dass bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit (Art. 48a VE-OR) die Eigenschaften und Fähigkeiten einer Person zu berücksichtigen sind (subjektiver Massstab), wogegen heute die Rechtsprechung auf das Verhalten einer Durchschnittsperson abstellt (objektiver Massstab). Explizit abgelehnt wird dies von einem Kanton, der FDP und SP sowie von 7 Organisationen. Grundsätzlich unterstützt wird die Idee von 3 Kantonen und 2 Organisationen.
• Umstritten ist der Vorschlag, wonach das Gemeinwesen künftig für alle nicht hoheitlichen Handlungen nach Privatrecht haften soll (Art. 43/43a VE-OR). Befürwortet wird dies von 7 Kantonen und 2 Organisationen. Ablehnung oder Bedenken äussern 12 Kantone, die LPS, die SP und 7 Organisationen. Der Eingriff des Bundes in das kantonale Recht wird als verfassungswidrig erachtet. Das Kriterium der "hoheitlichen Gewalt" schaffe Abgrenzungsprobleme und sei sachlich nicht gerechtfertigt.
• Eine (privatrechtliche) Haftung für Umweltschäden (Art. 45d VE-OR) wird grundsätzlich befürwortet von 7 Kantonen, der SP und 5 Organisationen. Kritisch äussern sich 1 Kanton, die FDP und 2 Organisationen. Abgelehnt wird die Bestimmung von 4 Kantonen, von LPS und SVP und 12 Organisationen. Die Gegner und Kritiker machen geltend, die Bestimmung sei zu unbestimmt, die Einordnung ins öffentlichrechtliche Umweltschutzrecht sei vorzuziehen. Auf Widerstand stösst auch das Klagerecht privater Organisationen.
• Bei der Umschreibung der Widerrechtlichkeit in Artikel 46 VE-OR wird von vielen Stellungnahmen (6 Kantone, FDP, SVP, 6 Organisationen) beanstandet, dass der Verstoss gegen Treu und Glauben ohne Einschränkungen als Voraussetzung der Widerrechtlichkeit genannt wird. Es wird befürchtet, dass dies zu einer Ausweitung der Haftung führe.
• 2 Kantone, die FDP und die SP sowie 5 Organisationen stimmen einer Verschärfung der Haftung für mangelhafte Organisation (Art. 49a VE-OR) zu und wollen teilweise noch weiter gehen. Abgelehnt wird die Bestimmung von 6 Kantonen, LPS und SVP sowie von 9 Organisationen. Der Entlastungsbeweis der einwandfreien Organisation wird von ihnen als zu streng erachtet. Sie lehnen die Haftung für Schäden ab, die nicht in Ausführung dienstlicher Pflichten der Hilfsperson oder durch technische Defekte verursacht wurden. Kritisch äussern sich 7 Kantone und 4 Organisationen. Es wird vor allem geltend gemacht, der Anwendungsbereich der Bestimmung sei unklar.
• Die Generalklausel der Gefährdungshaftung (Art. 50 VE-OR) wird von 6 Kantonen, der SP und 6 Organisationen befürwortet. 3 Organisationen verlangen eine eingeschränkte Formulierung. 6 Kantone, FDP, LPS und SVP sowie 12 Organisationen lehnen die Bestimmung ab. Sie erachten sie als zu unbestimmt, was zu Rechtsunsicherheit führe und der Rechtsprechung zu viele Kompetenzen gebe. Ferner befürchten sie eine Ausweitung der Haftung.
• Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 20 Jahre in Artikel 55 wird von 6 Kantonen, FDP, SP und 8 Organisationen befürwortet. Abgelehnt wird sie von 3 Kantonen, LPS, SVP und 8 Organisationen. Die Befürworter erachten die Verlängerung angesichts von Spätschäden als