Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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November 1996, S. 338). In der Botschaft zur neuen Bundesverfassung wird weiter ausgeführt, dass die genaue sachliche Abgrenzung der Bundeskompetenz gegenüber dem öffentlichen Recht der Kantone Sache der Wissenschaft und Praxis sei. Der Bundesrat habe sich für ein typologisches Verständnis von Art. 64 aBV entschieden und betrachte Rechtsnormen namentlich dann als durch Art. 64 aBV abgedeckt, wenn sie typisch privatrechtliche Ziele verfolgen und herkömmlicherweise zum Privatrechtsbereich gehören, insbesondere wenn sie die Voraussetzungen für einen funktionierenden Privatrechtsverkehr schaffen oder wiederherstellen. Die Bedingung, dass die öffentliche Körperschaft ohne Verschulden haften müsse, damit die Kantone für ihr hoheitliches Handeln abweichende Bestimmungen erlassen können, geht unseres Erachtens aber über diese Definition von Privatrecht hinaus. Die Ausübung hoheitlicher Gewalt ist typisch für das öffentlich-rechtliche Handeln eines Gemeinwesens und spielt sich deshalb eben gerade nicht im Bereich des Privatrechtsverkehrs ab. Die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung ist deshalb noch einmal zu überprüfen.
Für den Fall, dass die Verfassungsmässigkeit der Bestimmung tatsächlich zu bejahen wäre, könnten wir uns mit der Bedingung der verschuldensunabhängigen Haftung des Kantons einverstanden erklären.
FR: Vgl. zu Art. 43
GR: Der Vorentwurf will den Geltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Haftungsbestimmungen einschränken. Er sieht vor, dass das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht nur noch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Schädigung durch Behörden oder Beamte im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten, etwa der Polizei oder des Militärs erfolgt (vgl. Art. 43a OR und auch Art. 3 Abs. 1 VG in der Fassung des Vorentwurfs). Staatliche Handlungen und Unterlassungen im nichthoheitlichen, aber doch öffentlich-rechtlichen Bereich, wie etwa die Aktivitäten im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen (Leistungsverwaltung), würden neu dem privatrechtlichen Haftpflichtrecht unterliegen. Die Kantone dürften dazu keine Regelungen mehr erlassen. Der grundsätzliche Einwand gegen die „Privatisierung der Staatshaftung“ betrifft die Verfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Regelung. Die Haftung für staatliche Verrichtungen ist ein Aspekt der Staatsorganisation. Die entsprechende Regelung fällt deshalb in den Kompetenzbereich des für die Staatsorganisation zuständigen Gemeinwesens, d.h. des Bundes für Schädigungen durch Organe oder Personal des Bundes, der Kantone für Schädigungen durch kantonale (oder kommunale) Behördenmitglieder oder Beamte. Die Bundeskompetenz im Bereich des Zivilrechts (Art. 122 BV) erfasst nur Schädigungen im Rahmen der privatrechtlichen Tätigkeit des Staates. Eine Kompetenz des Bundes zur Regelung der Haftung für Schädigung durch andere als privatrechtliche (amtliche) Handlungen oder Unterlassungen der Kantone besteht nicht. Auf dieser Kompetenzabgrenzung beruht die gegenwärtige Rechtslage. Die im Vorentwurf vorgesehene Lösung würde daher zunächst eine Änderung der Bundesverfassung voraussetzen; eine solche wird aber nicht vorgeschlagen.
Die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts ist sinnvoll und begrüssenswert, soweit die dabei getroffenen Lösungen sachgerecht sind und den unterschiedlichen Verhältnissen angemessen Rechnung tragen. Mit