Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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SO: Es stellt sich die Frage, warum das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes
für hoheitliche Tätigkeit gelten soll, dasjenige des Kantons aber nur für hoheitliche Gewalt. Dem Begleitschreiben zu dieser Vernehmlassung entnehmen wir die Absicht, dass Bund und Kanton im gleichen Umfang abweichende Bestimmungen über die Staatshaftung erlassen dürfen (Seite 2). Wenn dem so wäre, sollte im Gesetzestext in Art. 43a VE-OR und in Art. 3 Abs. 1 VE-VG der gleiche Begriff verwendet werden. Es wäre dazu der weitere Begriff „hoheitliche Tätigkeit“ zu verwenden.
Als hoheitliche Tätigkeit würde die staatliche Tätigkeit aufgrund eines gesetzlichen Auftrages gelten. Der Bürger und die Bürgerin bringen den staatlichen Institutionen ein besonderes Vertrauen entgegen und erwarten, dass der Staat für die korrekte Erfüllung seiner Aufgaben gerade steht. Das soll so bleiben, indem die primäre und ausschliessliche Staatshaftung hier bestehen bleibt.
Deshalb lehnen wir es klar ab, dass die kantonale Regelungsbefugnis neu auf Schäden beschränkt werden soll, weiche in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursacht werden. Der Bundesgesetzgeber will den Begriff „hoheitliche Gewalt“ offenbar eng definieren: „Er setzt die Befugnis zu befehlen und zu verbieten voraus, sowie die Befugnis, wenn nötig mit physischer Gewalt zu zwingen“ (erläuternder Bericht, Seite 71). Demnach soll die Haftung für die gesamte Leistungsverwaltung (Spitäler usw.) und auch für die nichtstreitige Gerichtsbarkeit (Amtschreibereigeschäfte wie Erbschaftsinventare, Grundbuchgeschäfte usw.) neu dem Bundesprivatrecht unterstellt werden. Diesen Eingriff in die Autonomie des Kantons lehnen wir strikte ab. Solange der Kanton öffentliche Aufgaben erfüllt, also keine gewerbliche Verrichtungen vornimmt, soll er weiterhin nach kantonalem öffentlichen Recht primär, ausschliesslich und unabhängig vom Verschulden des jeweiligen Funktionärs haften für widerrechtlich zugefügten Schaden (siehe auch unsere Bemerkungen zu Art. 49a VE-OR). Das kantonale Verantwortlichkeitsrecht soll deshalb analog zum Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes für Schäden gelten, die in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit verübt werden.
Hinsichtlich der vorgeschlagenen Organisationshaftung für den Bereich der Pflege in einem öffentlichen Spital verweisen wir auf unsere Bemerkungen zu Art. 49 und 49a VE-OR hinten.
TG: Vgl. zu Art. 43.
VD: Cf. ad art. 43.
VS: Cf. ad art. 41.
ZG: Vgl. zu Art. 43
ZH: Vgl. zu Art. 43
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SP: Vgl. zu Art. 43