Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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341.35 Art. 54c

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Es ist zu begrüssen, dass ein direktes Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer vorgesehen ist (Art. 54c VE). Ob sich dies auch ausserhalb der Versicherungsobligatorlen rechtfertigen lässt, scheint fraglich.

Die vorgeschlagene Formulierung des letzten Teilsatzes von Art. 54c VE ist missverständlich. Wir schlagen folgende Formulierung vor: „die ihr- der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes oder des Versicherungsvertrages selbst der versicherten Person entgegenhalten kann“.

Ein direktes Forderungsrecht gegen den Haftpflichtversicherer gibt es bislang nur in Bereichen, wo eine solche Versicherung obligatorisch ist (bekanntestes Beispiel). Alles andere erscheint denn auch systemwidrig. Wer die Freiheit hat, sich gegen Haftpflichtansprüche versichern zu lassen, der muss auch die Freiheit haben, einen Anspruch durch den Versicherer regulieren zu lassen bzw. die Gelegenheit haben, bei der Regulierung seine Positionen einbringen zu können (inkl. beispielsweise Zustimmung zu einem Vergleich). In der Frage, ob dem Geschädigten auch bei freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen ein direktes Forderungsrecht - ohne Einredenausschluss - eingeräumt werden soll, waren die Meinungen der Studienkommission denn auch geteilt, was zu Variantenvorschlägen führte.

Das direkte Forderungsrecht ist abzulehnen. Insbesondere für Fälle, in denen der Staat als Haftpflichtsubjekt auftritt. Der Staat muss an der Schadenregulierung mitwirken können. Die Experten gehen bei Ihren Überlegung vorab vom Regelfall des klassischen Haftpflichtversicherungsmodells aus. Heute existieren indessen viele Sonderformen. Sei es bei schlechten Risiken (z.B. grösstes Spital in der Schweiz - Universitätsspital Zürich), sei es bei besonderen Versicherungsnehmern (z.B. Staat). Im Kanton Zürich beispielsweise gilt die Regel, der Staat trägt den Schaden selber, ausser wo besondere Umstände es rechtfertigen. Es trifft zwar zu, dass ein Beweggrund für den Versicherungsabschluss das Schadenregulierungs-Know how der Versicherer in Spezialgebieten, wie z.B. die Medizinalhaftpflicht, darstellt. Die Mitwirkung des Staates bei der Schadenregulierung ist indessen auch in diesen Bereichen sehr ausgeprägt und wird überdies vom Geschädigten und dessen Vertretern regelmässig verlangt. Die Bereitschaft der Geschädigten, den Staat bei der Regulierung seiner Medizinalhaftpflichtfälle völlig unbehelligt zu lassen, ist nicht immer vorhanden. Offenbar wird er als Schädiger mit besonderer Aufarbeitungsverpflichtung verstanden.

Dass die Problematik vielschichtig ist, zeigt ein Blick auf den aktuellen Versicherungsschutz des Universitätsspitals Zürich (USZ). Alle Haftpflichtfälle des USZ werden in enger Absprache zwischen dem Haftpflichtversicherer und der im Kanton für Staatshaftungsfälle und Versicherungsabschlüsse zuständigen Direktion (Finanzdirektion) reguliert. Sind Leistungen zu erbringen, so trägt dies zu 30% der Haftpflichtversicherer und zu 70% der Kanton, wobei der Anteil des Kantons aus einem Selbstbehaltsdepot, welches der Versicherer für ihn führt, erbracht wird. Dieses