Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP: Ein allgemeines direktes Forderungsrecht des Geschädigten gegenüber

dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ist diskutabel. Nach unserer Auffassung ist dies aber sinnvoll und insbesondere dem unpraktikablen Pfandrechtsanspruch nach VVG 60 vorzuziehen.

Organisationen / organisations / organizzazioni

AEROSUISSE: Ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegen

den Haftpflichtversicherer erachten wir im Luftrecht und insbesondere im Lufttransportrecht als problematisch. Die gemachten Erfahrungen bei der Abwicklung eines Grossschadens (Flugzeugabsturz SR111 vom 2. September 1998 bei Halifax) haben mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass die Geschädigten besser behandelt werden, wenn die Fluggesellschaft als Haftpflichtige bei der Schadensregelung Ansprechpartnerin ist und dadurch ihren Einfluss gegenüber dem Versicherer unmittelbar geltend machen kann. Versicherer neigen aus verständlichen Gründen dazu, einen Schadenfall routinemässig, bürokratisch, „nach dem Buchstaben der Police“ und nicht zuletzt möglichst günstig abzuwickeln, währenddem die haftpflichtige Fluggesellschaft, die bei einem Grossschaden allein im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht, alles Interesse an einer raschen, fairen und effizienten Abwicklung hat.

FRI: Articles 54 c et 54 h al. 1 – Action directe contre l'assurance

Nous accueillons favorablement l'idée de généraliser l'action directe du lésé contre l'assurance RC, sans minimiser l'incidence que pourrait avoir cette innovation sur le coûts des primes d'assurance.

FMH: Die vorgeschlagene Bestimmung scheint uns rechtspolitisch problema-

tisch. Wird beispielsweise über ein Unternehmen der Konkurs verhängt, würden damit die Gläubiger, deren Forderung auf einen Haftpflicht gründet, gegenüber den anderen Gläubigern privilegiert. Unseres Erachtens müsste diese Frage eher im Kontext der SchKG-Gläubigerrangordnungen diskutiert und entschieden werden.

SAV: Mit der Generalisierung des direkten Forderungsrechts gegen den Haft-

pflichtversicherer des Schädigers (Art. 54c VE) wird ein langjähriger Wunsch der Praktiker erfüllt. Es ist dies wohl eine der wichtigsten Neuerungen, welche vom SAV sehr begrüsst wird.

SPO: Die Generalisierung des unmittelbaren Forderungsrechtes entspricht

einem ausgesprochenen Bedürfnis der betroffenen Patientinnen und Patienten, aber auch des Praktikers, welcher als Vertreter eines Geschädigten tätig ist. Wir begrüssen daher diese Neuerung uneingeschränkt.

SUVA: Die Regelung von Art. 54c VE lässt – jedenfalls im Rahmen der nicht

obligatorischen Haftpflichtversicherungen (Art. 54h VE) – Einwendungen und Einreden, die dem Versicherer gegenüber der geschädigten Person aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes oder des Versicherungsvertrages zustehen, weiterhin zu.

In ihrer praktischen Regresstätigkeit werden der Suva seitens der Haftpflichtversicherer immer wieder Deckungsausschlussklauseln entgegen-