Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SVP: Auch die Bestimmungen über das Verfahren und den Beweis rufen
Bedenken hervor: Da die Arbeiten für eine Bundeszivilprozessordnung im Gange sind, ist die Vorwegnahme einzelner Bestimmungen problematisch. Zudem erfolgt damit ein Eingriff in die kantonale Gesetzgebungshoheit. Inhaltlich schwächen die neuen Bestimmungen die Position des Haftpflichtigen, so etwa die Vorschriften betreffend die Beweislast (Art. 56d), betreffend Vorschüsse (56 f) und betreffend die Kostenfinanzierung (56h). Es ist zu befürchten, dass dadurch die Rechtsposition eines Haftpflichtigen verschlechtert wird. Unter dem Druck von Verfahrens- und Beweisvorschriften kann er zu Zugeständnissen verhalten werden, die von der Sache her nicht gerechtfertigt sind. Einer derartigen „Amerikanisierung“ des Haftpflichtrechts darf kein Vorschub geleistet werden.
SP: In der Medizin und bei Umweltschäden können eine Vielzahl von Perso-
nen in ihren Interessen beeinträchtigt werden. Die Rechtsstellung solcher Personen ist generell zu verbessern. So soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Vielzahl aus dem gleichen Lebenssachverhalt Geschädigte am gleichen Ort und im gleichen Verfahren klagen können, dass das Gericht sog. Schadensgemeinschaften mit gemeinsamer Vertretung bilden kann oder dass ein in einem Musterprozess erwirktes Verfahrensergebnis auch für andere Geschädigte aus dem gleichen Lebenssachverhalt Geltung hat. Sodann soll das Verbandsklagerecht breiter anerkannt und staatlich gefordert werden, z.B. von KonsumentInnen, PatientInnen und Umweltschutzorganisationen bei Massenschäden, z.B. bei fehlerhaften Medizinprodukten, bei Umweltgrossschäden usw. Ein Ansatz dazu findet sich in Art. 45d Abs. 2 bei der Geltendmachung von Umweltschäden. Die Sammelklage bei Massenschäden durch geeignete Organisationen sollte aber weitergehend auch bei ersatzfähigen Personen- und Sachschäden verankert werden. In der Lehre sind z.B. ohne weiteres umsetzbare Vorschläge für die Verfahrensgestaltung bei Massenschäden gemacht worden, die umgesetzt werden sollten. Allerdings dürfen solche Verfahrensvereinfachungen nicht einfach zulasten der Geschädigten gehen, wie z.B. heute bei der Abwicklung von Grossschäden bei der Atomhaftpflicht (Einschränkung der vollen Ersatzpflicht).
Organisationen / organisations / organizzazioni
Pro natura: Vgl. SP.
SGB: Vgl. SP.
341.47 Art. 56
Kantone / Cantons / Cantoni
BL: Der Bund hat mit Erlass des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in
Zilvilsachen (GestG) vom 24. März 2000 den Gerichtsstand für Klagen aus unerlaubten Handlungen in Art. 25 ff. bereits geregelt. Der vorgeschlagene Art. 56 VE OR ist demnach gegenstandslos geworden.
BS: Nachdem der Bund in absehbarer Zeit eine schweizerische Zivilprozess-
ordnung erlassen wird, sollte darauf verzichtet werden, prozessuale Vor-