Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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zessführung der Parteien ausgleichen oder Beweiserhebungen nachholen, welche eine Partei beispielsweise aus Kostengründen nicht veranlasst hat. Diesbezüglich scheint wesentlich, dass das Gericht für die Kosten der Beweisführung Vorschüsse erheben kann, die es unter anderem unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die beiden Parteien verteilen kann (Art. 56f VE)
BL: Es ist grundsätzlich unbestritten, dass das Gericht in der Würdigung des Sachverhalts frei ist. Die Bestimmung von Art. 56c Abs. 1 zweiter Teilsatz VE OR, gemäss welcher das Gericht an keinerlei prozessrechtliche Beweisregeln gebunden ist, ist jedoch klar abzulehnen. Der vorgeschlagene Gesetzestext führt zu einer Aufhebung der kantonalen Zivilprozessordnungen in diesem Bereich, was nicht erwünscht ist. Art. 56c Abs. 1 VE OR müsste lauten: „Das Gericht ist in der Würdigung des Sachverhaltes frei“. Art. 56c Abs. 2 VE OR sieht neu vor, dass das Gericht Beweise, die es für erforderlich hält, von Amtes wegen erheben kann. Durch diese Bestimmung wird die Eventualmaxime unterlaufen, was eine bedeutende Neuerung darstellt. Bei unbeholfenen Parteien kann es sinnvoll sein, dem Richter durch die Eventualmaxime nicht die Hände zu binden. Die vorgeschlagene Neuerung ist deshalb zu begrüssen. Ein Hinweis des Richters auf ein zusätzliches Beweismittel oder die Beweiserhebung von Amtes wegen würde hier zu einer besseren Verwirklichung des Rechts führen.
BS: Die vorgeschlagenen Beweisregelungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen weitgehend der bestehenden Rechtslage und Rechtsprechung. Zu begrüssen ist insbesondere, dass keine allgemeine Untersuchungsmaxime eingeführt wird, dass vielmehr das Gericht lediglich die Kompetenz hat, im Einzelfall von sich aus Beweiserhebungen vorzunehmen. Zu befürworten ist insbesondere auch Art. 56d Abs. 2, wonach die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Beweises bemessen werden kann, ermöglicht doch diese Vorschrift sachgerechte Lösungen. Unklar ist jedoch, wieso Art. 56d Abs. 2 den Begriff der „einleuchtenden Wahrscheinlichkeit“ einführt, für den Fall, dass der Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden kann oder der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden kann. Unseres Erachtens wird damit an Stelle des in der Rechtsprechung entwickelten Begriffs der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ unnötigerweise ein neuer Begriff eingeführt. Eine einleuchtende Wahrscheinlichkeit muss zudem nicht überwiegend sein, weshalb so zusätzlich eine über die durch die Rechtsprechung eingeführte Beweiserleichterung hinausgehende Beweiserleichterung eingeführt wird. Im erläuternden Bericht wird der Begriff der „einleuchtenden Wahrscheinlichkeit“ denn auch nicht erläutert.
JU: Les règles énoncées à l'art. 56c du projet en matière de libre appréciation des faits et d'administration d'office des preuves sont nécessaires en matière de responsabilité civile.
SO: Die Regelung in Abs. 2 stellt einen unnötigen Eingriff in das kantonale Zivilprozessrecht dar. Es besteht kein Grund, dass das Gericht ausschliesslich in Haftpflichtprozessen von Amtes wegen Beweise erheben sollte, wenn es dies für erforderlich hält, nicht aber bei andern Prozessthemen. Diese spezielle Prozessmaxime von Bundesrechts wegen lehnen wir ab.