Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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rechtstechnische Frage, die zu beurteilen nicht Sache der SPO ist. Am einen oder andern Ort muss der Gedanke jedoch zum Ausdruck kommen.
Uni ZH Honsell: Inhaltlich ist u.a. Art. 56c Abs. 2 VE bemerkenswert, wonach das Gericht die Beweise auch von Amtes wegen erheben kann. Die Einschränkung der Dispositionsmaxime dient wohl dem Schutz des Geschädigten. Die Möglichkeit der zusätzlichen Beweisaufnahme von Amtes wegen ist auch in einigen kantonalen Prozessgesetzen gegeben.
Uni ZH Meier: In Absatz 1 wird zunächst, wie an vielen anderen Stellen des Bundesrechts, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung festgehalten. Die Besonderheit liegt in der Formulierung. Während dem, soweit mir bekannt, sonst lediglich gesagt wird, das Gericht habe den Sachverhalt bzw. die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen (z.B. Art. 139 Abs. 1 ZGB, Art. 343 Abs. 3 OR), heisst es hier: „Das Gericht ist in der Würdigung des Sachverhaltes frei und an keinerlei prozessrechtliche Regeln gebunden“ (Hervorhebung durch den Verfasser).
Diese Formulierung legt es nahe, dass der Entwurf nicht nur den Grundsatz der freien Beweiswürdigung statuieren, sondern zusätzlich auch den sog. „Freibeweis“ im Haftpflichtprozess einführen will. Der Freibeweis, wie ihn das Bundesgericht bisher allein bei der Kinderzuteilung anerkannt hat (BGE 122 I 55), bedeutet: Der Beweis kann mit allen erdenklichen Mitteln erbracht werden. Es gibt keinen „numerus clausus“ der zulässigen Beweismittel. Im Weiteren ist das Gericht auch bei Durchführung der Beweisabnahme nicht an vorgegebene Regeln gebunden. Vielmehr kann es frei diejenige Vorgehensweise bestimmen, die am meisten Erfolg verspricht. An einem Beispiel gezeigt, hätte diese im Haftpflichtprozess etwa folgende Konsequenzen: In einem Prozess behauptet eine Partei, dass sie sich wegen dem von der beklagten Partei verursachten Unfall nicht mehr ohne Gehhilfen bewegen könne. Statt der üblichen Beweismittel (Gutachten, Zeugenbefragung, formeller Augenschein in Anwesenheit der Parteien etc.) oder zusätzlich zu diesen, könnte das Gericht die klagende Partei unangekündigt an ihrem Wohnort aufsuchen und/oder die Partei durch einen Dritten heimlich beobachten lassen.
M.E. ist ein solcher Freibeweis ausserhalb der Kinderzuteilung klar abzulehnen. Er verstösst ihn krasser Weise gegen die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1 BV; Grundsatz des rechtlichen Gehör).
Vorschlag: Um klarzustellen, dass in Art. 56c Abs. 1 VE nicht neben dem (unproblematischen) Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch der Freibeweis statuiert wird, ist Abs. 1 ist auf den Satz zu beschränken: „Das Gericht ist in der Würdigung des Sachverhaltes frei“.
Der Vorentwurf will für das Haftpflichtrecht allgemein eine abgeschwächte Untersuchungsmaxime einführen. Nach Abs. 2 „kann“ der Richter von Amtes wegen Beweise erheben. Hierzu ist zu bemerken: M.E. kann man durchaus über eine solche beweisrechtliche Untersuchungsmaxime diskutieren. Wenn man sie bejaht, muss sie aber, wie dies etwa im Kanton Bern der Fall ist (Art. 214 ZPO), für alle Prozess eingeführt werden. Für den Haftpflichtprozess drängt sich keine Sonderlösung auf.