Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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terungen nicht. Der Richter soll sich mit einer einleuchtenden Wahrscheinlichkeit begnügen dürfen, wenn der Beweis nicht mit Sicherheit erbracht oder der Partei die Beweisführung nicht zugemutet werden kann. Die Begriffe „unzumutbar“ und „einleuchtend“ lassen, weil zu unbestimmt und ungenau - sie müssen nämlich von Fall zu Fall bestimmt werden (Erläuternder Bericht S. 243/244) - zu viel Ermessensspielraum offen und führen zu einer Rechtsunsicherheit. Die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zu bestimmen, tönt zwar verlockend. Zu entscheiden, ob die Wahrscheinlichkeit 70,75 oder 80% beträgt, dürfte sich aber als ausserordentlich schwierig herausstellen.

Der Entscheid bleibt letztlich ein Werturteil und in einem gewissen Masse willkürlich. Die Bestimmung kann auch dazu führen, dass eine „mögliche haftpflichtige Person“ unter dem Motto „Solidarität mit dem Opfer“ zu Schadenersatzleistungen verpflichtet wird. Die Bestimmung kann im Übrigen gerade im Bereich der ärztlichen Haftung zu stossenden Ergebnissen führen.

Vgl. auch 341.03 zu Art. 43 und 341.46 vor Art. 56.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP: Die weitgehend die heutige Rechtsprechung kodifizierenden Beweiserleichterungen sind nach unserer Ansicht sachlich begründet. Neu ist die Möglichkeit einer Bemessung des Schadenersatzes nach dem Grad der (einleuchtenden) Wahrscheinlichkeit (Art. 56d Abs. 2). Dies erscheint sachgerecht mit Blick auf den das Haftpflichtrecht beherrschenden Grundsatz der Billigkeit (heute über den Begriff der Adäquanz zu erreichen). Sie stellt allerdings mit der Abkehr der Kongruenz von Beweis und (voller) Schuldpflicht ein Novum im Schuldrecht dar, das aber sachlich zu rechtfertigen ist. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung bei Multikausalitäten nicht unproblematisch ist, und dass der Begriff der „einleuchtenden Kausalität“ vielleicht nicht gerade der aussagekräftigste ist. Allenfalls wäre es sinnvoller, von „überwiegender Kausalität“ zu sprechen, womit gleichzeitig klargestellt wäre, dass eine Wahrscheinlichkeitshaftung erst mit einer Haftungsquote von über 50 % einsetzt.

Richtig ist, den Grundsatz von OR 42 Abs. 2 über den Schadensnachweis beizubehalten (Art. 56d Abs. 3). Die Bestimmung spielt namentlich in Fällen wettbewerbsbezogener Schädigungen (z.B. unlauterer Wettbewerb durch Herabsetzung eines Konkurrenten) eine wichtige Rolle, wo ein konkreter Schaden kaum je mit der erforderlichen quantitativen Bestimmtheit nachzuweisen ist.

LPS: Nous sommes tout à fait opposés à l’allégement de la preuve prévu à l’alinéa 2 de cet article. Pour déduire un droit, la preuve est une condition préalable et nécessaire. N’exiger que la vraisemblance constitue une entorse inadmissible à ce principe et, là aussi, à entraîner une évolution du droit basée sur la pratique judiciaire et non sur la volonté du législateur. Pour ce point aussi, le problème se posera de l’aptitude à juger de la vraisemblance du dommage. L’une des personnes consultées nous a même indiqué que, si elle était mise en œuvre, cette disposition pourrait devenir le „coffre-fort“ des avocats!