Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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den“ Wahrscheinlichkeit begnügen, was auch reine Möglichkeiten einer Schädigung mit einschliesst. Damit würde die Haftung ins Uferlose ausgeweitet und zu einer Verdachtshaftung führen. Die Leidtragenden wären nicht zu letzt die Klein- und Mittelunternehmen. Das Haftpflichtrecht darf nicht zu einer generellen Lähmung unternehmerischen Handelns führen. Zudem würde das Haftpflichtrecht seine sicherheitstechnische Bedeutung in diesem Aspekt teilweise verlieren.

Die vorgeschlagene massive Erleichterung der Beweislast und –führung ist bezüglich weiter Bereiche des Vertrags- und Haftpflichtrechts nicht akzeptabel. Bei einer extensiven Auslegung wäre sie eine der folgenschwersten Änderungen. Falls überhaupt, kann eine solche Erleichterung für einzelne seltene Fälle in Betracht gezogen werden, sofern ihr Ausnahmecharakter sowie die Beschränkung auf spezielle Anwendungsbereiche deutlich geregelt wird.

FRI: Ad art. 56d al. 2.

Cet alinéa nous paraît extrêmement pernicieux et doit être combattu. Le fait qu'un tribunal puisse se contenter d'une vraisemblance convaincante d'un dommage nous paraît ouvrir la porte à des dérives inacceptables.

La preuve du dommage, en tant que point central de la législation actuelle, doit absolument être maintenue. Il est inadmissible de lier l'étendue de la réparation d'après un quelconque degré de vraisemblance tel que proposé dans le projet.

HEV: Auch diese prozessrechtliche Bestimmung unterstreicht die Tendenz der

ganzen Revisionsvorlage, die Haftung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zulasten des Verursachers auszudehnen. Die Möglichkeit, dass sich der Richter bei der Beweisführung mit einer einleuchtenden Wahrscheinlichkeit begründen und die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen kann, bringt gerade auch dem Hauseigentümer erhebliche Nachteile, stellt er doch dank seines Grundbesitzes einen sicheren Wert für den Geschädigten dar und wird von diesem schnell einmal (ohne hinreichende Beweisführung) belangt werden.

Pro natura: Vgl. SP.

SAV: Die Formulierung von Abs. 1 von Art. 56d VE über die Beweislast ist

unbefriedigend; generell hat die Person, die Schadenersatz beansprucht, alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen.

Auch Abs. 2 Satz 1 müsste neu wie folgt formuliert werden:

„Kann der strikte Beweis nicht erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen.“

Satz 2 (Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit) scheint vorab den Kausalzusammenhang zu betreffen. Es fragt sich, ob es richtig ist, die Idee der „perte d'une chance“ hier im Zusammenhang mit Beweislast und Anscheinsbeweis zu regeln.

SBV: Die Regelung, wonach das Gericht die Ersatzleistung nach dem Grade

der Wahrscheinlichkeit bemessen kann, erachten wir als sehr problema-