Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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keit begnügen dürfen, dass eine potentiell haftungsbegründende Ursache für den eingetretenen Schaden tatsächlich kausal sein könnte. Abgesehen davon, dass dieser Grad der Wahrscheinlichkeit nicht objektiv fassbar ist, erweckt auch der Wortlaut von Art. 56d Abs. 2 letzter Halbsatz des Entwurfs („ferner kann es [das Gericht] die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit bemessen“) Bedenken, kann diese Bestimmungen doch durchaus dahin ausgelegt werden, dass auch eine noch so kleine Wahrscheinlichkeit Ersatzansprüche begründen kann. Diese Aufweichung des Kausalitätsbeweises ist problematisch. Am Anspruch auch des potentiellen Schädigers, dass nur volle richterliche Überzeugung für den Kausalitätsbeweis ausreichen soll, ist festzuhalten.

UniZH Honsell: Art. 56d Abs. 1 VE regelt die Beweislastverteilung. Danach obliegt der Beweis des Schadens des Ursachenzusammenhangs dem Geschädigten. Dabei handelt es sich einmal mehr um eine Vorschrift, die mehr Fragen aufwirft als sie beantwortet. Kann aus dieser Bestimmung gefolgert werden, dass das Verschulden (und – praktisch nicht bedeutsam, da es sich um eine Rechtsfrage handelt – die Widerrechtlichkeit) e contrario vom Geschädigten nicht zu beweisen ist? Dies ist wohl anzunehmen, weil die Regelung andernfalls überflüssig wäre. Eine Beweislast seitens des Geschädigten bezüglich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen würde sich schon aus Art. 8 ZGB ergeben. Geht man also davon aus, dass der Geschädigte das Verschulden nicht zu beweisen hat, bedeutet dies eine Verallgemeinerung der Vermutung des Art. 97 Abs. 1 OR. Die Verschuldensvermutung i.S.v. Art. 97 Abs. 1 OR ist zwar für die vertragliche Haftung durchaus sachgerecht, weil hier eine Sonderbeziehung besteht und sich der Schädiger zur Erbringung einer Leistung verpflichtet hat. Erbringt er sie nicht oder schlecht, hat er sein Versprechen nicht gehalten und soll grundsätzlich dafür einstehen müssen. Es ist an ihm, sich zu entlasten. Bei der deliktischen Haftung hat sich der Schädiger jedoch zu nichts verpflichtet. Wer von ihm Geldersatz fordert, sollte alle Voraussetzungen hierfür nachweisen müssen. Auch an diesem Beispiel zeigt sich, dass die unterschiedliche Regelung der vertraglichen und der deliktischen Haftung in vielen Bereichen durchaus ihre Berechtigung hat und eine Vereinheitlichung nicht unbedingt zu einer Verbesserung führt.

Eine fragwürdige Norm ist schliesslich Art. 56d Abs. 2 Satz 2 VE. Danach kann das Gericht die Ersatzleistung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Schadensverursachung bemessen. Auch bei geringerer statistischer Wahrscheinlichkeit wäre danach wenigstens prozentuell Ersatz zu leisten (So hat etwa der englische Court of Appeal, Ersatz für den vertragswidrigen Ausschluss von einem Schönheitswettbewerb bei 60 Bewerbern zugebilligt (Chaplin v. Hicks, King’s Bench Division 1911/2, 786, 796; s. dazu ROBERTO, Schadensrecht (1997); während der deutsche Bundesgerichtshof (NJW 1983, 442) einen Anspruch wegen rechtswidrigen Ausschlusses von einem Architektenwettbewerb bei 42 Bewerbern verneint hat). Man hat darauf hingewiesen, dass die kleine Chance eines grossen Gewinns und die grosse Chance eines kleinen Gewinns ökonomisch gleichwertig sind. Trotzdem ist – entgegen dem Entwurf – die juristische Wertung richtig, dass nur bei hoher Wahrscheinlichkeit Ersatz zu gewähren ist. Andernfalls würde der allgemeine Grundsatz aufgehoben,