Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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organisatorisch und wirtschaftlich beherrscht bzw. auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Abgesehen davon, dass der Begriff des Betreibers in grammatikalischer Hinsicht, aber auch nach umgangssprachlichem Verständnis keineswegs zwingend in erweitertem Sinne (im Vergleich zum Begriff des Inhabers) zu verstehen ist, wird gemäss der Auffassung der Gesetzesredaktoren die Haftung insoweit erweitert, als nicht der die tatsächliche Gewalt über die Anlage Ausübende haftpflichtig sein soll, sondern derjenige, der - ohne notwendigerweise über die Kontrolle über den Betriebsablauf zu verfügen - unter Einsatz einer eigens eingesetzten Betriebsgesellschaft weit weg vom Betriebsgeschehen steht. Mit dieser von den Gesetzesredaktoren vertretenen Auslegung wird ohne Not - im Sinne des Konzernhaftungs-Gedankens - die Haftung erweitert.
Nach unserer Auffassung, ist an sich nichts dagegen einzuwenden, den Begriff Betreiber statt desjenigen des Inhabers im revidierten Gesetz einzuführen, bzw. den Inhaber-Begriff zu streichen. Indes darf daraus keine Erweiterung der Haftung resultieren. Im geltenden Recht tauchen die Begriffe "Unternehmung", "Betreiber", "Inhaber" und "Eigentümer" in unterschiedlichem Kontext auf Während die Plangenehmigung und die Betriebsbewilligung gemäss Art. 2 f. bzw. Art. 30 f. RLG an die Unternehmung geknüpft ist, werden in Art. 33 f. RLG der Inhaber und der Eigentümer, soweit dieser mit jenem nicht identisch ist, haftpflichtig erklärt wird. Aus Art. 2 Abs. 4 RLG wiederum ergibt sich, dass als Betreiberin die Unternehmung, mithin die Bewilligungsinhaberin, gilt. Aus Art. 30 f. RLG folgt wiederum, dass nur die Bewilligungsinhaberin die Rohrleitungsanlage effektiv betreiben kann. Insoweit sind die Begriffe "Betreiberin" und "Unternehmung" deckungsgleich bzw. ergibt sich aus dem Gesetz klar, wer Betreiber einer Rohrleitungsanlage sein kann. Nur der so verstandene Betreiber kann auch haftpflichtig im Sinne von Art. 33 RLG sein. Dies wäre in der künftigen bundesrätlichen Botschaft klarzustellen.
Die Haftung knüpft im geltenden Recht an den Betrieb im technischen Sinne einer Rohrleitung an. Haftungsvoraussetzung bildet damit, dass durch technische Anlagen mit Rohrleitungen, Pumpen und Tanks Stoffe befördert werden, die Wasser- und/oder Luftgifte darstellen und ausserdem teilweise leicht entzündbar und explosibel sind. "Steht das Fördergut still, fehlt ein entscheidender Faktor der Gefährlichkeit solcher Anlagen, weshalb die Betriebshaftung entfällt". Der Inhaber haftet dann bei Schäden nur bei Mängeln oder fehlerhafter Behandlung der Anlage. Der Mangelbegriff entspricht dabei demjenigen der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR. Massstab für die Qualifikation einer Ursache als Mangel ist dabei eine Rohrleitungsanlage in ordnungsgemässem Zustand, wobei Hauptbeispiel eines Mangels das Leck in einer Rohrleitung darstellt. Von ebenfalls haftungsbegründender fehlerhafter Behandlung einer Rohrleitungsanlage ist dann die Rede, wenn FehImanipulationen oder Unterlassungen von Angestellten zu Schäden führen.
Die Revisionsvorlage knüpft die Haftung an die Verwirklichung des "charakteristischen Risikos" an. Der Begriff soll jenem der Betriebsgefahr im Strassenverkehrsrecht entsprechen und jede besondere und typische Gefahr erfassen, welche mit dem Betrieb - im weitesten Sinne - der Anlage zusammenhängt. Zu diesem Gesamtrisiko gehört dann auch ein all-