Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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fälliger Mangel der Anlage oder die fehlerhafte Behandlung durch den Betreiber oder dessen Hilfspersonen. Das charakteristische Risiko soll auch den entscheidenden Faktor für den Nachweis darstellen, ob und inwieweit zwischen der betreffenden Tätigkeit und dem Schaden ein typischer, haftungsbegründender Kausalzusammenhang besteht. Strassenverkehrsrechtlich erfasst der Betrieb die Gesamtheit der mit der Fortbewegung zusammenhängenden Vorgänge. Umgekehrt sind Unfälle, die ausschliesslich auf die Kräfte (ohne Fortbewegung) zurückgehen, die der Fortbewegung des Fahrzeuges zu dienen bestimmt sind, nicht vom Strassenverkehrsgesetz erfasst. Der Grund liegt darin, dass die motorischen Kräfte allein dann für den Betrieb eines Motorfahrzeuges charakteristisch sind, wenn sie im Hinblick auf die Fortbewegung wirksam werden. Die spezifische Betriebsgefahr ist gegeben, wenn ein Unfall entweder schlechthin auf die motorische Fortbewegung des Fahrzeuges oder mindestens auf Ursachen zurückgeht, die durch eine Kombination der den verwendeten Kräften (an sich) eigenen Gefahr mit der aus der Fortbewegung fliessenden oder wenigstens im Hinblick darauf gesetzten Gefahr ausgezeichnet sind.

Der Begriff des charakteristischen Risikos will nun aber nicht nur die Betriebsgefahr erfassen, sondern, da er z.B. auch Mängel der Anlage erfassen will, darüber hinaus mögliche Schadensursachen der scharfen Kausalhaftung unterstellen, die gerade nicht durch die Verwirklichung der Betriebsgefahr bedingt sind. Nach geltendem Recht bzw. herrschender Lehre untersteht z.B. eine Rohrleitung, in welcher das Fördergut stillsteht und die Schieber geschlossen sind, nicht der Betriebshaftung. Nur soweit ein Mangel oder eine fehlerhafte Behandlung der Anlage als Schadensursache feststeht, wird der Inhaber der Anlage daraus haftpflichtig.116 Schäden, die z.B. beim Einfüllen von zu transportierenden Stoffen in die Rohrleitungsanlagen oder beim Umfüllen von transportierten Stoffen in andere Transportmittel entstehen, stehen nach geltendem Recht in einem so entfernten Zusammenhang mit der Anlage, dass sie weder unter die Betriebshaftung, noch unter die subsidiäre Nichtbetriebshaftung des RLG fallen.117 Da das neue Recht das charakteristische Risiko offenbar sehr weit fassen will, ist nicht ausgeschlossen, dass derartige betriebsfremde Unfälle ebenfalls der Kausalhaftung unterstellt werden. Unklar ist auch, ob Mängel, die nicht die eigentliche Rohrleitungsanlage betreffen, sondern an einem Teil der Rohrleitungsanlage auftreten, der nur in losem Zusammenhang mit dieser steht und dem Betrieb nur indirekt dient, trotzdem unter die Gefährdungshaftung fällt. Nach geltendem Recht wird z.B. ein Schaden, der durch herabfallende Ziegel eines Pumpenhauses auf den Personenwagen eines Dritten vom RLG nicht erfasst. Ob dies auch unter Zugrundelegung des schillernden Begriffs des charakteristischen Risikos der Fall wäre, ist unklar. Zudem ist unklar ob nach neuem Recht bei nicht betriebsbedingten Schäden der zusätzliche Beweis der Mangelhaftigkeit der Anlage noch geführt werden muss, oder ob es – wie im vorhergehenden Beispiel dargelegt - für die Haftung des Betreibers ausreichen würde, dass die Ziegel vom Pumphaus herabgefallen sind. Ob dieses Herabfallen

116 Oftinger/Stark, a.a.O., Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/3, S. 372/373

117 Oftinger/Stark, a.a.O., Bd. II/3, S. 376/377