Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 114Fedlex · Rapporto sui risultati
SVV Zusammen mit den Finanzdienstleistungen ist der Versicherungsvertrag von den speziellen Regeln zum Fernabsatz ausgenommen. Bez¸glich dem Versicherungsvertrag rechtfertigt sich dieser Ausschluss durch die Regeln des VVG, wo der Schutz des Konsumenten bereits angesprochen wird. Im Rahmen der Totalrevision des Gesetzes ¸ber die Aufsicht der Versicherungsunternehmen (VAG) steht eine Anpassung einiger Artikel des VVG zur Diskussion. Relevant f¸r den elektronischen Gesch‰ftsverkehr ist insbesondere die geplante Regelung zu den vorvertraglichen Informationspflichten in Art. 3 VE-VVG. Daneben steht demn‰chst aber auch eine Totalrevision des VVG an, wo die Spezialit‰ten des elektronisch geschlossenen Vertrags erneut erˆrtert werden d¸rften.
Zu der ƒnderung bez¸glich den vorvertraglichen Informationspflichten haben wir uns bereits anl‰sslich der Vernehmlassung zum VVG ausgesprochen, wobei das im E-Commerce eigentlich selbstverst‰ndliche Anliegen im Vordergrund stand, dass zuk¸nftig bei s‰mtlichen Aktionen von der Aufnahme der Vertragsverhandlung bis zum Abschluss und einer potenziellen Schadenerledigung auf den traditionellen Postverkehr verzichtet werden kann.
Im Vorspann haben wir die geplante systematische Erfassung der Fernabsatzvertr‰ge unter das Regime der Haust¸rgesch‰fte bereits angesprochen. Die Art. 40a-g OR erfahren dadurch gewissermassen eine Totalrevision. Die gemeinsame Behandlung beider Vertriebsformen ist nicht unbedenklich, auf Grund der gleichen Zielsetzung, dem Schutz des Konsumenten, aber nachvollziehbar.
Finanzdienstleistungen, somit Vertr‰ge im Zusammenhang mit der T‰tigkeit von Banken, Effektenh‰ndlern, der Bˆrse und insbesondere auch von Versicherungen, werden, wie bereits angemerkt, durch die vorgesehenen ƒnderungen des Obligationenrechts gem‰ss Art. 40a Abs. 2 lit. b VE-OR nicht ber¸hrt. Hinsichtlich des Versicherungsvertrages wird damit der speziellen Situation, die dem Abschluss eines auf meist lange Zeit ausgerichteten Vertragsverh‰ltnisses einerseits und dem speziellen Regelungsgegenstand andererseits zugrunde liegt, sinnvollerweise Rechnung getragen. Die Ordnung der Versicherungsvertr‰ge durch Spezialgesetze ist auch f¸r die elektronische Gesch‰ftsabwicklung gerechtfertigt. Der Weg ist ¸ber eine Weiterentwicklung der vorgenannten spezialgesetzlichen Regelungen zu suchen, die sich in der Praxis best‰tigt und entsprechend seit langer Zeit bew‰hrt haben.
SWICO Da die Revision, durch welche Art. 40 a eingef¸gt wurde, bereits ¸ber 10 Jahre zur¸ckliegt und die Kaufkraft sich entsprechend ge‰ndert hat, w‰re es sinnvoll, den Betrag von Abs. 2 lit. a bereits jetzt zu erhˆhen. Wir schlagen eine Erhˆhung auf CHF 500.-- vor, auch wenn dieser Betrag die Kaufkraftver‰nderung der letzten 10 Jahre ¸bersteigt. Es muss jedoch auch ber¸cksichtigt werden, dass im klassischen Haust¸rgesch‰ft typischerweise Ware minderen Wertes gehandelt wurden (wer kauft schon seinen PC an der Haust¸re?) und dass das elektronisch angebotene Angebot ƒnderungen bei der Warenr¸cknahme mit sich bringen. So sind z.B. elektronische Ger‰te, f¸r welche das Widerrufsrecht geltend gemacht wird, nach der R¸cksendung kaum je in der physisch unversehrten Originalverpackung, was bedeutet, dass sie wieder neu aufbereitet und verpackt werden m¸ssen. Der damit verbundene Aufwand ist h‰ufig hˆher als der Warenwert, was dazu f¸hrt, dass z.B. elektronische Kleinger‰te eher entsorgt werden m¸ssen als dass sie wieder in den Verkaufskanal