Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 13Fedlex · Rapporto sui risultati
Der elektronische Gesch‰ftsverkehr bringt f¸r die Anbieter und f¸r die Konsumierenden nicht nur Vorteile, sondern birgt speziell f¸r letztere auch nicht zu untersch‰tzende Gefahren in sich. Durch die in der Regel beschr‰nkte und mehr oder weniger oberfl‰chliche Produkteinformation sowie durch die Bequemlichkeit und das Tempo, mit denen ein Vertragsabschluss zustande kommt, besteht das Risiko, dass Konsumentinnen und Konsumenten zu un¸berlegten Vertragsabschl¸ssen verleitet werden kˆnnen. Daher bef¸rworten wir, dass auch die Vertriebsmethode des elektronische Gesch‰ftsverkehrs jenen Regeln unterworfen wird, die schon seit l‰ngerem f¸r Haust¸rgesch‰fte und ‰hnliche Vertr‰ge gelten. In beiden Bereichen ist die Gefahr eines unbedachten Vertragsschlusses besonders gross, so dass sich analoge Rechtsregeln durchaus rechtfertigen. Zu den einzelnen Revisionsbestimmungen haben wir keine ƒnderungs- oder Erg‰nzungsvorschl‰ge anzubringen.
Wir bef¸rworten klare Regeln f¸r die Abwicklung des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs. Solche sind f¸r eine gedeihliche Entwicklung dieses zunehmend an Bedeutung gewinnenden Wirtschaftszweigs unabdingbar. Nach unserem Daf¸rhalten kann mit den Revisionsvorschl‰gen insbesondere sichergestellt werden, dass die Konsumentinnen und Konsumenten vor ¸bereilten Vertragsabschl¸ssen sowie vor unlauterem Gesch‰ftsgebaren ausreichend gesch¸tzt werden. Somit unterst¸tzen wir das Revisionsvorhaben, nicht zuletzt auch deshalb, weil es zu einer weitgehenden Harmonisierung mit dem EU-Recht f¸hren wird, was im Zeitalter eines immer mehr grenz¸berschreitenden elektronischen Gesch‰ftsverkehrs zu begr¸ssen ist.
BS: Wir begr¸ssen es, dass bei der vorliegenden Revision an der Abstraktheit der Kodifikation festgehalten wird und es dem Richter ¸berlassen wird, allf‰llige L¸cken zu schliessen, und begl¸ckw¸nschen Sie ausdr¸cklich zu Ihrem weisen Entscheid, der Versuchung zu widerstehen, in dieser sich wandelnden Materia jedes denkbare Problem legislatorisch lˆsen zu wollen.
Die Vorlage erweckt den Eindruck, dass am Schluss des Gesetzgebungsverfahrens ein Bundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr vorliegen und dementsprechend in der systematischen Gesetzessammlung zu finden sein wird. In Wirklichkeit ist dies nicht der Fall. Am Schluss des Gesetzgebungsverfahrens werden das Obligationenrecht und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ƒnderungen erfahren haben. Ein Bundesgesetz ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr wird es keines geben. Diese Gesetzgebungstechnik scheint Methode zu haben. Sie ist uns seinerzeit schon beim Bundesgesetz ¸ber Zwangsmassnahmen im Ausl‰nderrecht aufgefallen, welches in Wirklichkeit ja aus nichts anderem bestand als aus ƒnderungen des Bundesgesetzes ¸ber Aufenthalt und Niederlassung der Ausl‰nder (ANAG) und des Asylgesetzes - ein Bundesgesetz ¸ber Zwangsmassnahmen im Ausl‰nderrecht gibt es in der Systematischen Gesetzessammlung nicht; nochmals auf die gleiche Erscheinung haben wir aufmerksam gemacht in unserer Vernehmlassung zu einem Entwurf zu einem Bundesgesetz ¸ber die verdeckte Ermittlung, welches ja in Wirklichkeit aus nichts anderem bestand als aus ƒnderungen des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafprozessordnung und des Bet‰ubungsmittelgesetzes - ein Bundesgesetz ¸ber die verdeckte Ermittlung gibt es in der Systematischen Gesetzessammlung nicht. Zum dritten Mal sind wir auf diese Erscheinung im Bundesgesetz ¸ber Titel und Orden ausl‰ndischer Behˆrden vom 23. Juni 2000 gestossen, welches in Wirklichkeit kein eigenes Bundesgesetz ist, sondern eine ƒnderung von f¸nf anderen Bundesgesetzen.