Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 137Fedlex · Rapporto sui risultati

abzulehnen136. Dennoch dr‰ngt sich ein Ausschluss vom Anwendungsbereich auf, weil hier ein Informationsdefizit des Konsumenten aufgrund des Fernabsatzes wohl nicht auszumachen ist und die Hauslieferdienste der Gefahr schikanˆser Retouren ausgesetzt w‰ren. Die zweite Kategorie von Vertr‰gen ist nach dem VE dagegen regelm‰ssig nicht vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass der Anbieter vorherige Dispositionen treffen muss. Ein Widerrufsrecht h‰tte hier insbesondere zur Folge, dass er s‰mtliche aufgrund der Reservierung vorgenommenen Massnahmen r¸ckg‰ngig machen m¸sste, was dem Anbieter nicht zuzumuten ist137. Zudem handelt es sich um Vertr‰ge, die bereits vor dem Aufkommen neuer Telekommunikationsmittel im ÑFernabsatzì abgeschlossen wurden (telefonische Hotelreservationen etc.), ohne dass sich hier ein Regelungsbedarf herauskristallisiert hat. Die Abweichung des VE von der Fernabsatz-RiL ¸berzeugt diesbez¸glich nicht.

VIT zu Art. 40c Abs. 2 lit. c OR

Es ist nicht ersichtlich, was mit ÑWarenautomatì und Ñautomatisierten Gesch‰ftsr‰umenì gemeint ist.

Wie sind sogenannte ÑAgentenì zu behandeln, das heisst Programme, die im Internet Angebote f¸r den Konsumenten nach von diesem vorgegebenen Kriterien automatisch aufsp¸ren und Bestellungen t‰tigen?

Die Regelung ist neu und pr‰ziser zu formulieren.

VSWDie positive Umschreibung eines Fernabsatzvertrages in Abs. 1 hinterl‰sst uns ratlos betreffend der Frage, wie Ñdas f¸r den Fernabsatz organisierte Vertriebssystemì (Gesetzestext) bzw. die ÑInfrastruktur, die den Fernabsatz der G¸ter und Dienstleistungen ermˆglichtì (Begleitbericht zum Entwurf) beschaffen sein muss, damit die Tatbestandsm‰ssigkeit gegeben ist. Gen¸gt daf¸r beispielsweise ñ Stichwort Dienstleistungsvertrieb ñ bereits eine einfache Website ?

Bei der negativen Umschreibung in Abs. 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich) sagt der Begleitbericht in Bezug auf lit. c (Vertr‰ge, die mit Betreibern von Fernmeldeanlagen bei Benutzung ˆffentlicher Telefone abgeschlossen werden), ein Widerrufsrecht sei nicht vorstellbar, da diese Vertr‰ge sofort erf¸llt werden. Wir regen an, generell festzuhalten, sofort erf¸llte Vertr‰ge nicht den Fernabsatzvertr‰gen zu unterstellen.

ww&pEGV Wir begr¸ssen den Ausschluss der Versteigerungen aus der Umschreibung der Fernabsatzvertr‰gen in Art. 40c VE OR. In der Tat w¸rde die Anwendung der geplanten Vorschriften ¸ber Fernabsatzvertr‰ge, insbesondere das Widerrufsrecht, dem Wesen der Versteigerungen, n‰mlich den verbindlichen Zuschlag an den Meistbietenden, widersprechen.

136 Siehe oben III.2.c. 137 MEENTS (Fn 91), 218 f.