Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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Begriffsdefinition verzichtet, wird bei der Auslegung die ñ zur Zeit noch fehlende ñ Judikatur zur Fernabsatz-RiL und deren nationale Umsetzungen zu ber¸cksichtigen sein132. Problematisch ist das Kriterium des f¸r den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems allerdings dann, wenn der Konsument dessen objektives133 Vorhandensein nachzuweisen hat. Das ist nach Art. 2 Ziff. 1 FARL und Art. 40c Abs. 1 VE-OR der Fall. Der deutsche Gesetzgeber hat demgegen¸ber in ß 1 Abs. 1 FernAbsG dem Anbieter die Beweislast auferlegt, indem er das Nichtvorhandensein des f¸r den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems als Ausnahmetatbestand formuliert hat134. Diese Lˆsung verdient den Vorzug, weil vom Konsumenten die Beweisf¸hrung ¸ber Fragen der Betriebsorganisation des Anbieters nicht verlangt werden kann.

Art. 40c Abs. 1 VE-OR sollte daher lauten: ÑAls Fernabsatzvertr‰ge gelten Vertr‰ge, die ohne gleichzeitige kˆrperliche Anwesenheit der Vertragsparteien unter ausschliesslicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsabschluss nicht im Rahmen eines f¸r den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.ì

Nicht als Fernabsatzvertr‰ge gelten nach Art. 40c Abs. 2 VE-OR Versteigerungen (lit. a), Vertr‰ge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Gesch‰ftsr‰umen (lit. b) oder mit Betreibern von Fernmeldeanlagen durch Benutzung ˆffentlicher Telefone (lit. c) abgeschlossen werden. Die nach lit. b und c ausgenommenen Vertr‰ge zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf einen sofortigen Leistungsaustausch gerichtet sind. Das Auferlegen von Informationspflichten und die Einr‰umung eines Widerrufrechts w‰ren daher nicht sinnvoll. Der Ausschluss von Online-Auktionen ist ebenfalls sachgerecht. Hier handelt es sich nicht typischerweise um Konsumentenvertr‰ge, sondern es werden Gesch‰fte in allen Bereichen (C2C, C2B, B2B, B2C) abgeschlossen, ohne dass dies f¸r die Beteiligten erkennbar w‰re. Hier den Bereich B2C einer Sonderregelung zu unterstellen, w‰re deshalb gek¸nstelt135.

Die Fernabsatz-RiL sieht in Art. 3 Abs. 2 weitere Ausnahmen vor, die im VE nicht oder nicht ausdr¸cklich enthalten sind. Dies betrifft Vertr‰ge ¸ber die Lieferung von Lebensmitteln und Haushaltsgegenst‰nden des t‰glichen Bedarfs, die von H‰ndlern im Rahmen h‰ufiger und regelm‰ssiger Fahrten geliefert werden, sowie Vertr‰ge ¸ber Unterbringung, Befˆrderung, Lieferung von Speisen sowie Freizeitgestaltung, sofern es sich um Fixgesch‰fte handelt. Erstere werden nach dem VE wohl regelm‰ssig unter die Bagatellgesch‰fte fallen; nach der hier vertretenen Ansicht ist eine Mindestleistung jedoch

132 Vgl. KRAMER, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, 193 Fn. 684. 133 A.A. REICH ([Fn 15] 583), der f¸r die Beurteilung des Vertriebssystems auf den subjektiven Eindruck des Konsumenten abstellen mˆchte; dagegen zutreffend MEENTS (Fn 91), 185 f. 134 Statt aller Palandt/HEINRICHS (Fn 35), FernAbsG ß 1 Rn 7. 135 Dennoch nimmt z.B. das deutsche FernAbsG nach ß 3 Abs. 2 Ziff. 5 Vertr‰ge, die bei einer Versteigerung abgeschlossen werden, nur vom Widerrufsrecht aus; die Informationspflichten bleiben damit anwendbar (zust. MEENTS (Fn 91), 216 f.). Unklar ist dabei, wer die Informationspflichten zu erf¸llen hat. Nach SPINDLER/WIEBE (Internet-Auktionen, M¸nchen 2001, 91) soll diese Pflicht den Einlieferer treffen. Mit der verbreiteten und allgemein akzeptierten Anonymit‰t der Beteiligten ist dies allerdings nicht vereinbar.