Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 145Fedlex · Rapporto sui risultati
SWICO Diese Informationsliste sollte nochmals ¸berarbeitet werden, insbesondere auch im Hinblick auf die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben gem‰ss Art. 3 lit. bbis (neu) und Art. 6a UWG.
Die Pflicht zur Angabe der Preise in Schweizer Franken ist wenig e-commercefreundlich.
Es w‰re sehr begr¸ssenswert, wenn klargestellt w¸rde, dass die Informationspflicht rechtsgen¸gend auch durch vorab geschlossene Rahmenvertr‰ge und andere Vertragsbeziehungen oder generell gehaltene Disclaimers
- soweit der Informationsinhalt nicht einzeltransaktions-spezifisch ist - erbracht werden kann.
swisscom Wie bereits erw‰hnt, begr¸ssen wir den Ansatz, die Anbieter zur Information und Transparenz zu verpflichten. Insbesondere im Bereich Internet werden diese Pflichten von seriˆsen Anbietern bereits heute ohne weiteres erf¸llt.
Unseres Erachtens sollten sich die Informationspflichten jedoch nicht im OR, sondern im UWG befinden. Im ¸brigen wird davor gewarnt, Informationspflichten auf sehr viele Gesetze aufzusplittern und uneinheitlich (z.B. Regeln der Preisbekanntgabeverordnung betreffend Preise und Artikel 40d Absatz 1 lit. b) auszugestalten. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Regelung der Lieferfrist nicht notwendig ist. Gem‰ss Art. 75 OR kann n‰mlich die Erf¸llung, sofern nicht anders vereinbart, sofort gefordert werden. Daraus folgt, dass die Anbieter, die sich vor zu kurzen Lieferfristen sch¸tzen wollen, aus eigenem Interesse Liefertermine definieren werden. Die Angabe von Lieferfristen braucht somit nicht gesetzlich vorgeschrieben zu werden.
Abs. 3: Falls die Angaben dem Kunden in Ñelektronischer Formì mitgeteilt werden, stellt sich uns die Frage, ob hierbei eine aktive Mitteilung (z.B. E-Mail) gefordert ist, oder ob ein Hinweis auf der Website gen¸gt. Ferner fragen wir uns insbesondere, wie diese Pflicht bei Angeboten im Telefoniebereich (0900/0901 Telebusiness) umgesetzt werden kann.
Die Lˆsung kˆnnte die Formulierung der Fernabsatzrichtlinie in Art. 5 Abs. 2 bringen (die jedoch lediglich die Ausnahme zur schriftlichen Best‰tigung der Information und nicht die Ausnahme zur Informationspflicht als solche) enth‰lt. Gem‰ss dieser Bestimmung ist die Pflicht nicht anwendbar Ñauf Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und ¸ber den Betreiber einer Kommunikationstechnik abgerechnet werden. Allerdings muss der Verbraucher in jedem Fall die Mˆglichkeit haben, die geografische Anschrift der Niederlassung des Lieferers zu erfahren, bei denen er seine Beanstandung vorbringen kann.ì
Aus diesen Gr¸nden beantragen wir:
Artikel 40 d ist zu streichen. Die Informationspflichten sind, unter Ber¸cksichtigung der obigen Punkte, im UWG oder in sich darauf beziehenden Rechtsakten zu regeln.
Swissmem Art. 40d OR Mindestens w‰hrend der Widerrufsfrist m¸sste jederzeit wieder auf die Bestelldaten und die anwendbaren Vertragsbedingungen zur¸ckgegriffen werden kˆnnen. MIndestens sollten aber die Bedingungen gem‰ss Art. 10 der Richtlinie 2000/31/EG ¸ber die Informationspflichten erf¸llt