Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 167Fedlex · Rapporto sui risultati
Produkt nicht mehr als neuwertig gilt. Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung nutzt oder in ihrem Wert mindert, soll nicht sp‰ter nochmals darauf zur¸ckkommen kˆnnen. So lange n‰mlich Unsicherheiten ¸ber das Widerrufsrecht bestehen, werden sich die Anbieter h¸ten, ihre Produkte zu liefern. Diese Verzˆgerungen kˆnnen nicht im Interesse der Konsumenten liegen.
Weshalb nur bei Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, die vom Kunden entsiegelt (was heisst entsiegelt?) wurden, heruntergeladen werden kˆnnen, oder auf die der Kunde Zugriff nehmen kann, das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden soll, l‰sst sich nicht erkl‰ren. Das Widerrufsrecht muss bei allen Produkten und Dienstleistungen, die direkt in digitalisierter Form aus dem Internet gezogen werden kˆnnen (z.B. Informationen), wegfallen. Das gilt aber auch bei anderen Lieferungen im Fernabsatz, welche Zug um Zug erfolgen.
SMU Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Ausnahmen nur f¸r Dienstleistungen gelten und nicht generell f¸r alle Vertragsgegenst‰nde! Wir beantragen deshalb den Artikel wie folgt zu erg‰nzen.
Antrag: lit. a: ¸ber eine Dienstleistung oder Ware ...
SW Art. 40f lit. a E OR Es ist nicht einzusehen, warum der Kunde nur bei Dienstleistungsvertr‰gen auf sein Widerrufsrecht verzichten kˆnnen soll. Es gibt nicht nur Dienstleistungen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden m¸ssen, sondern auch Waren, die vor Ablauf der Widerrufsfrist geliefert werden sollten. So werden Ersatzteile oder Zubehˆr f¸r Motorfahrzeuge, Fernseher, PC und andere elektronische Ger‰te sehr oft per Internet bestellt und sollten mˆglichst rasch geliefert werden. Es geht nicht an, dass ein Interessent solche Ersatzteile z.B. bei sieben verschiedenen Internet-Anbietern bestellt und sieht, welches er zuerst geliefert erh‰lt, die Bestellung f¸r die andern sechs aber in der Folge widerruft.
SWICO Die Liste der Ausnahmen vom Widerrufsrecht ist ungen¸gend. Es fehlt insbesondere die Bestimmung, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei
Dienstleistungen und Warenlieferungen aus Segmenten mit volatilen Preisen, wie dies Art. 6 Abs. 3 Fernabsatzrichtlinie vorsieht: "Vertr‰ge zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der S‰tze auf den Finanzm‰rkten, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat, abh‰ngt.
Vertr‰ge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.
Die Formulierung gem. Art. 40f lit. a ist zudem ein Beispiel des ¸berschiessenden Gehorsams: Das Erfordernis des "ausdr¸cklichen Verzichtes auf das Widerrufsrecht" ist in der Fernabsatzrichtlinie nicht vorgesehen. Diese sieht vor, dass das Widerrufsrecht nicht ausge¸bt werden kann bei "Vertr‰gen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausf¸hrung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von 7 Werktagen gem‰ss Abs. 1 begonnen hat." Diese Formulierungsdifferenz ist substantieller Art und schafft in der Schweizer Version unnˆtige neue H¸rden in der Vertragsabwicklung. Der Begleitbericht erl‰utert nicht, wo hier "die Not" ist (nachdem in den Vorbemerkungen des Begleitberichtes darauf verwiesen wird, dass nicht ohne Not von den EU-Richtlinien abgewichen w¸rde). Auch die Aufz‰hlung in lit. b des Entwurfes ist zu eng gefasst.
Wir schlagen folgende Regelung vor: