Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine

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steht zun‰chst eine rechtsungleiche Vorzugsstellung der K‰ufer im Fernabsatzvertragsverh‰ltnis, denn auch beim Versandhandel stehen sich Konsument und Lieferant nicht direkt gegen¸ber. Zudem trifft nicht zu, dass sich die Zeitspanne beim elektronischen Vertragsabschluss zwingend auf Minuten oder gar Sekunden reduziert - zumindest nicht mehr oder weniger als beispielsweise beim Versandhandel. Lediglich die Zeitspanne f¸r die Vertragsperfektion kann sich massiv verk¸rzen (beispielsweise durch einen Maus-Click). Auch beim Fernabsatz bleibt dem Kunden hinreichend Zeit, den Willen zum Vertragsabschluss zu ¸berdenken und auf diesen zur¸ckzukommen, zumal die physische Pr‰senz des Lieferanten - im Gegensatz zum Haust¸rgesch‰ft - vorliegend entf‰llt und die Initiative zur Vertragsverhandlung allein beim Konsumenten verbleibt. Eine physische oder psychische Drucksituation, wie sie dem Haust¸rgesch‰ft eigen ist, fehlt hier. Die Information ¸ber das Produkt ist sowohl beim Versandhandel als auch beim Fernabsatz in der Regel beschr‰nkt und oberfl‰chlich, denn der Kunde kann den reellen Kaufgegenstand nicht sehen. Aus diesen Gr¸nden rechtfertigt sich eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte (Versandhandel / Internetkauf) beziehungsweise Ungleichbehandlung gleicher beziehungsweise ‰hnlicher Sachverhalte (Haust¸r- / Internetkauf) nicht. Die vorgeschlagene Regelung ist daher abzulehnen, soweit sie das R¸cktrittsrecht auch auf Fernabsatzvertr‰ge ausweitet.

Die Angleichung der schweizerischen Bestimmungen ¸ber den Fahrniskauf an die Vorschriften ¸ber den Rechtsschutz gem‰ss EU-Richtlinie 1999/44/EG wird vorbehaltlos begr¸sst, denn die Globalisierung der M‰rkte verlangt fl‰chendeckende und einheitliche Vorschriften.

Auch in diesem Bereich wird die Angleichung der schweizerischen Bestimmungen ¸ber den unlauteren Wettbewerb an die einschl‰gigen Vorschriften der EU vorbehaltlos begr¸sst, um dem Missbrauch des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch gewisse Anbieter entgegenzuwirken und das Rechtsgef‰lle im Fernabsatz zwischen der Schweiz und der EU zu eliminieren oder zumindest zu reduzieren.

SG: Grunds‰tzlich begr¸ssen wir den Entwurf des Bundesgesetzes ¸ber den elektronischen Gesch‰ftsverkehr.

SH: Wir stehen der vorgesehenen Teilrevision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb grunds‰tzlich positiv gegen¸ber. Der zukunftstr‰chtige elektronische Gesch‰ftsverkehr stellt f¸r die Beteiligten eine grosse Herausforderung dar. Das Vertragsrecht ist an diese Form der Kommunikation anzupassen. Insbesondere begr¸ssen wir den Vorschlag, das heute bereits f¸r Haust¸rgesch‰fte geltende Widerrufsrecht (Art. 40a ff. OR) auf F‰lle so genannten Fernabsatzes auszudehnen (Art. 40a ff. E-OR). Die Vorlage des Bundes st‰rkt das Vertrauen der Konsumenten in den elektronischen Gesch‰ftsverkehr und tr‰gt dazu bei, dass sich der elektronische Gesch‰ftsverkehr in der Schweiz weiterhin gedeihlich entwickelt und in geordneten Bahnen verlaufen kann.

SO: Die vorgeschlagene Teilrevision des Obligationenrechts (OR) und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb begr¸ssen wir aus folgenden Gr¸nden.

Der Vertrieb von Waren durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nimmt stetig zu. Es gibt keinen direkten Kontakt mehr zwischen Kunden und Lieferanten. Der Vertragsschluss geschieht leicht und innert k¸rzester Zeit.