Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 193Fedlex · Rapporto sui risultati
berichtigt war oder er nachweist, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende ƒusserung beeinflusst sein konnte. Die weitergehenden Vorschriften (gegen¸ber dem EU-Recht) gehen immer zu Lasten der Hersteller und H‰ndler. Durch solche unverantwortlichen Regelungen w¸rden wir bald Zust‰nde wie in Amerika haben, wo auch erpresserische Forderungsprozesse an der Tagesordnung sind.
Weiter verweisen wir darauf, dass die als Vorbild hingestellten EU-Bestimmungen nur auf Verbraucher Anwendung finden, w‰hrend der schweizerische Vorschlag diese Regelungen auch im kommerziellen Bereich einf¸hren mˆchte. Es geht nicht an, dass wir unsere Gewerbetreibenden st‰ndig mit noch strengeren Vorschriften als die EU-Vorbilder g‰ngeln wollen.
SGV Auch hier zielt die Vorlage an der Realit‰t des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs vorbei, zumal in diesem Bereich die Bewerbung prim‰r ¸ber das Direktmarketing stattfindet. Sodann ist der Negativbeweis und das Einstehen f¸r Handlungen Dritter mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vereinbar. Der SGV weist darum auch diese Gesetzes‰nderung entschieden zur¸ck.
SICTA Die Risiken, welche mit der vorgeschlagenen Bestimmung auf die Lieferanten zukommen, sind nicht abzusehen. Vorab m¸sste der R¸ckgriff des Lieferanten auf den Hersteller oder dessen Vertreter, welche ˆffentlich ƒusserungen zur Ware machen, gesichert sein. Zudem kann der Lieferant gar nicht wissen, was irgendwo auf der Welt und in welchem Zusammenhang gesagt wurde. So ist es ohne Weiteres mˆglich, dass im Ausland auf Grund unterschiedlicher Zulassungsvorschriften Erkl‰rungen abgegeben werden, die f¸r den schweizerischen Markt nicht zutreffen.
Die Bestimmung ist unnˆtig. Der Konsument ist bereits ¸ber das Wettbewerbsrecht gen¸gend gesch¸tzt, wenn ƒusserungen t‰uschend oder irref¸hrend sind. Dazu spielen hier die Selbstregulierungskr‰fte des Marktes. Die vorgeschlagene Bestimmung ist falsch verstandener Konsumentenschutz, da beim Handling Mehrkosten entstehen w¸rden. Dem E-Commerce dient eine solche Regel sicher nicht!
SMBK Der vorgeschlagene Absatz geht weiter als die Vorschriften in der EU. Es wird Bezug auf die Verbrauchsg¸ter-Richtlinie genommen, allerdings ohne die dortigen Ausnahmen vollst‰ndig zu integrieren. So fehlt insbesondere die Bestimmung, dass sich der Verk‰ufer enthaften kann, wenn er nachweist, dass die betreffende ƒusserung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allenfalls vom Hersteller berichtigt war oder er nachweist, dass die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende ƒusserung beeinflusst sein konnte. Die weitergehenden Vorschriften (gegen¸ber dem EU-Recht) gehen immer zu Lasten der Hersteller und H‰ndler. Weiter verweisen wir darauf, dass die als Vorbild hingestellten EU-Bestimmungen nur auf Verbraucher Anwendung finden, w‰hrend der schweizerische Vorschlag diese Regelungen auch im kommerziellen Bereich einf¸hren mˆchte. Wir sind dagegen, dass unsere Gewerbetreibenden st‰ndig noch strengere Vorschriften als die EU-Vorbilder zu beachten haben sollen.
SMU Damit nicht wˆrtlich zu nehmende, marktschreierische Werbeaussagen nicht zu einer missbr‰uchlichen Haftung f¸hren kˆnnen, regen wir zu folgender Pr‰zisierung des genannten Absatzes entsprechend Artikel 2 Abs. 2 lit. d der ÑRichtlinie 1999/44/EG des europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu