Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/2: Legge federale sul commercio elettronico · 255 pagine
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mitgenommen werden konnte. Eben dieses Kriterium m¸sste wohl, statt Ñindividualisiertì, sinngem‰ss in die Bestimmung aufgenommen werden. Damit kˆnnten grunds‰tzlich nur online beziehbare Waren oder Leistungen vorliegend zur Diskussion stehen. Andernfalls setzt ein Angebot von G¸tern/Leistungen einen konkreten Angebotswillen voraus, was durch entsprechende technische Prozesse des Systems oder eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht werden muss ñ(von einer "individualisierten Ware oder Dienstleistung" kann bei Gattungsware aber nicht gesprochen werden). Auch hier entscheidet sich die Frage, ob es sich tats‰chlich um ein Angebot oder bloss um eine Einladung zur Offertstellung handelt, nach der h.L. allein danach, wie die Sache bzw. Dienstleistung tats‰chlich pr‰sentiert wird (Wortlaut bzw. installierter technischer Prozess); mit "individualisiert" hat dies aber nichts zu tun.
Beigef¸gt sei, dass die EU-Richtlinie betreffend den elektronischen Gesch‰ftsverkehr (Art. 11 Abs. 1) den Vertragsschluss auch nicht automatisch eintreten l‰sst, sondern die Zustellung einer Best‰tigung seitens des Anbieters verlangt - und dies wohl in Anerkennung vorerw‰hnter Problematik.
Schlussfolgerung: Die im Entwurf vorgeschlagenen Texte lehnen wir ab. Ausserdem ist die Notwendigkeit einer Gesetzes‰nderung fraglich, kann doch die bestehende Bestimmung problemlos auf die neue Technologie angewendet werden. Falls Abs. 2 trotzdem ge‰ndert werden sollte, muss der Fokus dort gelegt werden, wo die ƒnderung hin zielt. Dieses liegt aber allein auf der Einf¸gung des Begriffes "Verˆffentlichung", unabh‰ngig ob physisch oder elektronisch. Entsprechend w¸rden wir folgende Pr‰zisierung vorschlagen:
2Die Versendung oder Verˆffentlichung von Tarifen, Preislisten und dergleichen, namentlich auf elektronsichem Weg, bedeutet keinen Antrag.
SGV Gerade im elektronischen Gesch‰ftsverkehr ist die vorgesehene Abgrenzung zwischen Katalog und Pr‰sentation kaum zu bewerkstelligen. Unseres Erachtens ist deshalb nicht das unbestimmte Kriterium der Individualisierung, sondern dasjenige der direkten physischen Verf¸gbarkeit das entscheidende.
SICTA Art. 7 Abs. 2 OR: Der Text ist nicht ausreichend klar. Wir empfehlen, den Ausdruck "an sich" zu streichen. Als dispositive Norm l‰sst sie sowieso jedem Anbieter die Freiheit, selbst zu bestimmen, wie weit Informationen in Tarifen, Preislisten und ‰hnlichem verbindlich sind.
Art. 7 Abs. 3 OR: Der Begriff "individualisierte" Ware oder Dienstleistung ist unklar. Die vorgeschlagene Regel w¸rde den E-Commerce behindern.
Die Warenauslage im Schaufenster l‰sst sich nicht mit der Pr‰sentation im Internet vergleichen. Bei der Warenauslage hat der K‰ufer die Mˆglichkeit, gegen Aush‰ndigung des Kaufpreises den Kauf zu vollziehen. Die Trennlinie zwischen verbindlichem und unverbindlichem Angebot m¸sste die Besonderheiten des elektronischen Gesch‰ftsverkehrs ber¸cksichtigen. Grunds‰tzlich gehen wir davon aus, dass die Pr‰sentation von Einzelst¸cken wie von Gattungswaren im Internet nicht als Antrag zu werten ist. Als eigentliche bindende Offerte dagegen kˆnnte ein Angebot angesehen werden, wenn die Leistung direkt in digitalisierter Form gegen Bezahlung (z.B. Kreditkarte) bezogen werden kann. Dazu gehˆren Informationen (Wirtschaftsausk¸nfte, News), Software, Bilder, Musik und vieles andere.
‹berall dort, wo im Internet ein Zug um Zug Gesch‰ft nicht mˆglich ist, w‰re die Gleichstellung der Pr‰sentation mit einem bindenden Antrag wenig sinnvoll.