Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Abs. 4 streichen (vgl. einhellige Kritik am entsprechenden Art. 9 Abs. 3 GestG in der Lehre). Ein Ermessen des prorogierten Gerichts verhindert entgegen dem international üblichen Standard faktisch die Wahl eines neutralen oder für den konkreten Fall besonders geeigneten Gerichts. Abs. 4 führt ferner zu einer Inländerdiskriminierung (vgl. LugÜ 17 und IPRG 5, die eine Pflicht des prorogierten Gerichts zur Annahme des Falles statuieren, bei IPRG 5 zumindest soweit Schweizer Recht anwendbar ist).

KassZH: Hier sollte in Absatz 4 auf jeden Fall eine Frist bzw. ein Zeitpunkt genannt

werden, bis zu welchem das Gericht spätestens seine Zuständigkeit ablehnen kann. Es wäre (namentlich unter dem Aspekt des Kostenrisikos) stossend, wenn - wie dies zuweilen der Fall ist - ein Gericht zunächst den vollständigen Schriftenwechsel durchführt und erst dann die Annahme der Klage ablehnt. Ob ein Bezug zum vereinbarten Gerichtsstand gegeben ist oder nicht, lässt sich in aller Regel der Klagebegründung entnehmen; eine Ablehnung sollte daher ergehen, bevor das Gericht den Beklagten zur materiellen Beantwortung der Klage auffordert. Eine solche Regelung stünde auch mit Art. 55 VE (Prüfung der Prozessvoraussetzungen) im Einklang.

SchKG-Vereinigung: Die Möglichkeit, dass das prorogierte Gericht seine Zuständig-

keit ablehnen kann, ist grundsätzlich problematisch.

Uni BE: Eine Angleichung an die internationalen Standards betreffend Gerichts-

standsvereinbarung gemäss Art. 17 LugÜ wäre anzustreben, zumindest jedoch eine Angleichung an das GestG.

Abs. 2 und 3 in einem Satz zusammenziehen.

Uni ZH: Ein Ermessen des prorogierten Gerichts im Sinne von Abs. 4 verhindert ent-

gegen dem international üblichen Standard faktisch die Wahl eines neutralen oder für den konkreten Fall besonders geeigneten Gerichts. Abs. 4 führt ferner zu einer Inländerdiskriminierung (vgl. LugÜ 17 und IPRG 5, die eine Pflicht des prorogierten Gerichts zur Annahme des Falles statuieren, bei IPRG 5 zumindest soweit Schweizer Recht anwendbar ist). Er ist deshalb zu streichen.

Art. 16

Kantone / Cantons / Cantoni

LU: Aus dem Wortlaut der Bestimmung ist klar, dass das Erscheinen und auch die

Stellungnahme vor einer unzuständigen Schlichtungsbehörde noch nicht als Einlassung gilt. Das ist zu unterstützen.

NE: Il y a une contradiction entre la règle d'acceptation tacite du for (art. 16) et

l'examen d'office de la compétence du tribunal (art. 55), y compris à raison du lieu (art. 54 litt. b).

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

Grüne Partei: Es hier drängt sich der einschränkende Zusatz "Soweit es dieses

Gesetz nicht anders vorsieht" im Gesetzestext auf. Zur Begründung verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Art. 31.