Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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hältnissen können Grundpfandtitel ohnehin nur in der Schweiz am Ort des gelegenen Grundstückes kraftlos erklärt werden.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AVZH:Die Sonderregelung ist wünschenswert, sollte aber auf analoge Tatbestände

ausgeweitet werden (Partizipationsscheine, Kommandit-AG, Schuldbriefe, Ordrepapiere allgemein).

Formulierungsvorschlag Art. 39:

Für die Kraftloserklärung von Aktien Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Aktiengesellschaft Gesellschaft zuständig. Für die Kraftloserklärung von Schuldbriefen und Gült ist das Gericht am Ort des verpfändeten Grundstücks zuständig.

Für Zahlungsverbote aus Wechsel, und Check sowie wechselähnlichen und anderen Ordrepapieren und für deren Kraftloserklärung sowie Hinterlegung nach Art. 1080 Abs. 1 OR ist das Gericht am Zahlungsort zuständig.

OGZH: Vgl. die Bemerkungen zu VE Art. 24. Die Gerichtsstände aller drei Absätze in

diesem Artikel sollen zwingend sein.

santésuisse: Aufhebung von Art. 13 Abs. 1 VVG: Die örtliche Zuständigkeit für die

Kraftloserklärung von Versicherungspolicen sollte nicht gleichzeitig in VVG und ZPO geregelt sein.

SchKG-Vereinigung: Bei Schuldbriefen sollte eine Kraftloserklärung nur am Orte des

Unterpfandes möglich sein. Dies ist der Ort, wo der Grundpfandgläubiger üblicherweise seinen Sitz hat und an diesem Ort überwacht er die amtlichen Blätter (vgl. hierzu auch D. Staehelin in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Art. 870 N 5).

Uni ZH: Die Sonderregelung ist wünschenswert, sollte aber auf analoge Tatbestände

ausgeweitet werden (Partizipationsscheine, Kommandit-AG, Schuldbriefe, Ordrepapiere allgemein).

VSGV: Die Kraftloserklärung von Schuldbriefen hat einen engen Sachbezug zu den

betroffenen Grundstücken. Obwohl im Gerichtsstandgesetz (GestG) nicht vorgesehen, sähen wir gerne einen Gerichtsstand am Ort, an dem das Grundstück in das Grundbuch aufgenommen ist.

Art. 40

Kantone / Cantons / Cantoni

TI: Sostituendo il concetto di "domicilio d’affari", previsto nell’attuale art. 31 LForo,

con "stabile organizzazione", la commissione peritale ha giustamente reso la disposizione citata conforme all’art. 10 AP, rispettivamente art. 5 LForo.

Giusta l’art. 5 LForo/art. 10 AP, il luogo della stabile organizzazione è il foro alternativo per azioni derivanti dalla gestione di un domicilio professionale, un domicilio d’affari o di una succursale.