Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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somit diejenige Partei aktiv werden, die tatsächlich ein begründetes Urteil will.
- Die in Art. 79 VE vorgesehene Verbandsklage lehnen wir ab.
- Die Säumnisfolgen müssen strenger geregelt werden. Falls keine Beweise
abzunehmen sind, soll auch keine Verhandlung stattfinden müssen. Im Summarverfahren schlagen wir vor, dass bei Säumnis der beklagten Partei Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen wird.
- Vom Inhalt her identische, aber unterschiedlich formulierte Bestimmungen
im VE ZPO und im Entwurf BGG müssen harmonisiert werden (Ausstandsregelung, Verfahrensdisziplin, Fristen etc.). Die beiden Erlasse müssen generell besser aufeinander abgestimmt werden. Dies gilt insbesondere auch für die verschiedenen Streitwertgrenzen: Fr. 10'000.– als Appellationsschwelle; ab Fr. 20'000.– Zuständigkeit des Handelsgerichts als einzige kantonale Instanz bei Streitigkeiten nach dem UWG und obere Streitwertgrenze für vereinfachte Verfahren; bis Fr. 30'000.– kostenloses Verfahren vor Arbeitsgericht sowie Mindeststreitwert für die Zuständigkeit des Handelsgerichts; Fr. 40'000.– als Mindeststreitwert für Beschwerden ans Bundesgericht gem. BGG; ab Fr. 100'000.– Prorogationsmöglichkeit an obere kantonale Instanz.
AI: Es ist nach Auffassung der Standeskommission unabdingbar, dass bei der Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung die folgende Zielrichtung eingehalten werden muss: keine zusätzlichen "kostenlosen" Verfahren und keine zusätzlichen Instanzen. So ist es unannehmbar, dass alle erstinstanzlichen Gerichtsurteile schriftlich begründet werden müssen, da damit gegenüber heute mit wesentlichen Mehrkosten gerechnet werden müsste.
AR: Aus Sicht des Kantons Appenzell Ausserrhoden ist darauf hinzuwiesen, dass der Zivilprozess nach neuem Bundesrecht im Vergleich zur geltenden Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh. viel komplizierter werden wird. Das gilt vor allem für das Beweisrecht. Aber auch das neu vorgesehene Schlichtungsverfahren vor einer richterlichen Behörde mit Urteilsvorschlag wird Mehraufwand bringen und mehr richterliches Personal bedingen.
BE: Es sei der Wunsch geäussert nach Koordination mit anderen laufenden Gesetzgebungsprojekten, namentlich mit dem Bundesgerichtsgesetz und dem Vormundschaftsrecht. Ein Bedürfnis hierfür besteht umso mehr, als all diese Vorlagen Auswirkungen auf eine kommende Justizreform im Kanton Bern haben könnten.
BL: Eine Schweizerische Zivilprozessordnung in der Fassung des Vernehmlassungsentwurfs würde für unseren Kanton bedeuten, dass für die basellandschaftliche Gerichtsbarkeit ein – zur Zeit nicht abschätzbarer – finanzieller Mehraufwand entsteht. Dieser würde namentlich durch die vorgeschlagene, grosszügigere Handhabung des Novenrechts sowie durch die vorgesehene Pflicht zur schriftlichen Begründung sämtlicher Gerichtsurteile und -entscheide verursacht. Namentlich den letzteren Vorschlag, der ohne zwingende Notwendigkeit erfolgt und eine einschneidende Änderung für die Zivilgerichtsbarkeit unseres Kantons bedeuten würde, indem zahlreiche zusätzliche Gerichtsschreiber/innen-Stellen mit entsprechend zusätzlichem Raumbedarf geschaffen werden müssten, lehnen wir entschieden ab. Eine solche Vorschrift erhöht nicht zuletzt auch die Kosten für die Rechtssuchenden, was sich rechtspolitisch kon-