Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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mises à profit, que la loi règle clairement les points qui peuvent l'être. Il faut éviter que la nouvelle réglementation soit trop lacunaire voire contradictoire. Dans la mesure où il n'existe aucune urgence, politique, sociale et économique, à l'unification, il faut prendre le temps d'élaborer une loi de qualité.
L'avant-projet est une base de travail satisfaisante, dont l'une des principales qualités est de proposer des solutions simples et raisonnables sur plusieurs points. Il doit toutefois être amélioré à de nombreux égards.
VbernGerichtschreiber: Der Verband begrüsst das Vorhaben, die verschiedenen kantonalen Zivilprozessordnungen durch einen in der ganzen Schweiz geltenden Erlass zu ersetzen. Er erachtet den vorgelegten Entwurf insgesamt als gelungen.
VSGV: Das Bestreben, die in den einzelnen kantonalen Zivilprozessordnungen vorhandenen Sonderlösungen unter einen Hut zu bringen, ist ersichtlich. Die bewährten Teile der einzelnen ZPO’s sind unseres Erachtens in eine insgesamt gute gesamtschweizerische Lösung eingebunden worden. Ob mit den neu geschaffenen Instituten wie beispielsweise der vollstreckbaren öffentliche Urkunde der anvisierte Zweck wirklich immer erreicht werden kann, muss zumindestens in Teilbereichen bezweifelt werden.
ZHK: Aus Sicht der Wirtschaft muss die jetzige Situation - ein Nebeneinander kantonaler Zivilprozessgesetze, in der Bundesverfassung und einer Reihe von Bundesgesetzen festgelegter verfahrensrechtlicher Regeln sowie ungeschriebenem Zivilprozessrecht durch das Bundesgericht - als (zu) wenig transparent qualifiziert werden. Entsprechend schwer zugänglich sind heute die Quellen des Zivilprozessrechts in der Schweiz. Diese Zersplitterung führt zu Rechtsunsicherheit und erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis, ist also unökonomisch. Der Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung ist als echter Fortschritt zu taxieren: Er übernimmt die anerkannten Grundsätze und viele bewährte Rechtsinstitute aus den kantonalen Zivilprozessgesetzen, zieht diese also gewissermassen zu einer Synthese zusammen. Da er sich nicht auf eine bestimmte Zivilprozessordnung abstützt, wird jeder Kanton im Vorentwurf vertraute Regeln, aber auch Neues finden. Neben dem gesamten schweizerischen wird auch das europäische Rechtsumfeld berücksichtigt. Die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts bedingt daher einerseits Flexibilität und die Bereitschaft, sich auf Neuerungen einzustellen, bedeutet aber andererseits eine Fortentwicklung der Rechtstradition.
Besonderes Gewicht legt der Vorentwurf auf ein praxisnahes und ökonomisches Verfahren, um den Rechtsuchenden einen raschen und wirksamen Rechtschutz zu gewährleisten, aber auch um ein zweckmässiges Instrument für die Gerichte sowie die Anwaltschaft zu sein. Die Kammer wertet es positiv, dass der Vorentwurf das schweizerische Prozessrecht massgeblich vereinfacht bzw. "entschlackt". Mit seinen knapp 400 Artikeln entspricht er dem Umfang einer durchschnittlichen kantonalen Zivilprozessordnung. Effektiv ist er jedoch wesentlich kürzer: Er regelt nämlich umfassend das zivilprozessuale Verfahren vor kantonalen Gerichten, so dass zahlreiche prozessrechtliche Vorschriften im Zivilgesetzbuch, im Obligationenrecht und in über 20 weiteren Bundesgesetzen gestrichen werden können. Neben diesen Normen des Bundesrechts entfallen zudem das gesamte Konkordatsrecht im Bereich des Zivilprozesses sowie rund 10 000 Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnungen.