Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Der Bericht der Expertenkommission hält auf S. 175 lapidar fest, die Sicherstellung von Parteikosten sei im Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit unzulässig. Dies leuchtet nicht ein. Es sind Missbrauchsfälle denkbar, in welchen ungewisse Ansprüche an eine Strohfrau, einen Strohmann oder eine Strohgesellschaft zur Einklagung vor einem Schiedsgericht zediert werden und in welchem nur gerade die Schiedsgerichtskosten finanziert werden, während die als Klägerin auftretende Person oder Gesellschaft hinsichtlich ihrer finanziellen Situation so gesteuert wird, dass im Falle des Unterliegens im Schiedsverfahren keine Vermögenswerte zur Befriedigung von Parteikostenansprüchen vorhanden sind. Abgesehen von solchen Missbrauchssituationen sind auch Fälle eines Vermögenszerfalls während eines Schiedsverfahrens denkbar. Im weiteren erscheint es als angezeigt, Parteivereinbarungen, welche ohne das Vorliegen besonderer Umstände eine Sicherheitsleistung vorsehen, vorzubehalten Es wird vorgeschlagen, in Anlehnung an Artikel 88 Abs. 1 lit. b) des VE dem Artikel 368 einen Absatz 3 folgenden Wortlauts anzufügen:

"Die klagende Partei hat für die Parteikosten der Gegenpartei bei Vorliegen wichtiger Gründe angemessene Sicherheit zu leisten, insbesondere wenn sie zahlungsunfähig erscheint oder wenn die Parteien eine Sicherheitsleistung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft vorgesehen haben."

ASA: Pour laisser ouvertes d'autres solutions que l'avance de la totalité des frais ou la renonciation à l'arbitrage, en particulier l'obtention d'une mesure provisionnelle ou d'une sentence partielle condamnant la partie rénitente à verser sa part de l'avance de frais, l'alinéa 2 pourrait être modifié comme suit:

2 Si une des parties ne fait pas l'avance de frais qui lui incombe, l'autre partie peut notamment avancer la totalité des frais ou renoncer à l'arbitrage. Si elle renonce à l'arbitrage, elle peut introduire un nouvel arbitrage ou procéder devant le tribunal étatique pour la même contestation.

AVZH: Der Bericht erklärt ausdrücklich, dass eine Sicherstellung der Parteikosten unzulässig sei. Dies ist u.E. fraglich. Die Sicherstellung der Parteikosten ist jedenfalls im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit heutzutage anerkannt.

Ein Schiedsgericht sollte im gleichen Umfang eine Bevorschussung/Sicherstellung der Parteikosten verlangen können, wie dies für die Gerichte gemäss Art. 88 möglich ist. Von praktischer Bedeutung und daher festzuhalten ist jedoch nur der Fall der "Zahlungsunfähigkeit".

Formulierungsvorschlag Art. 368 Abs. 1:

Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten sowie bei mutmasslicher Zahlungsunfähigkeit der klagenden Partei für die Parteikosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.

Formulierungsvorschlag Art. 368 Abs. 2:

Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, kann die andere Partei nach ihrer Wahl den gesamten Vorschuss für die Verfahrenskosten leisten bzw. auf die Bevorschussung der Parteikosten durch die klagende Partei