Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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3 Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei binnen 30 Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
Art. 21 Vorsorgliche und sichernde Massnahmen
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen, die es in bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Massnahme angemessene Sicherheit verlangen.
2 Unterzieht sich eine Partei nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann die andere Partei das staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen, sofern nicht schon eine entsprechende Massnahme bei dem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Massnahme abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Massnahme notwendig ist.
3 Auf Antrag kann das Gericht den Entscheid nach Absatz 2 aufheben oder ändern.
4 Erweist sich die Anordnung einer Massnahme nach Absatz 1 nachträglich als ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Massnahme oder dadurch entstanden ist, dass er Sicherheit leistet, um die Vollstreckung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen Schiedsverfahren geltend gemacht werden. Eine bestellte Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Schiedsgericht Frist zur Klage.
Fünfter Titel: Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Art. 22 Beginn des Schiedsverfahrens
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das Schiedsverfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.
Art. 23 Allgemeine Verfahrensregeln
1 Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
2 Jede Partei kann sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen lassen.
3 Im übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieser Abteilung das Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln.