Rapporto sui risultati
Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine
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BE: Absatz 2 sucht eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit Mediation eingeführt werden kann. Der Sinn dieser Bestimmung ist nicht leicht ersichtlich, handelt es sich doch im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz nicht um ein klassisches Zweiparteienverfahren, welches der Streitbeilegung dient, wozu dann auch ein besonderes Verfahren hilfreich sein könnte. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde muss eingreifen können, ohne dass die Betroffenen durchwegs durch Mediation zu gewinnen sind. Und in der Regel ist der Sachverhalt insbesondere im Kindesschutz gerade nicht mediationsfähig. Selbstverständlich muss das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren immer nach Lösungen suchen, die möglichst von allen Beteiligten getragen werden können. Das ist aber verfahrensimmanent und hat im Rahmen von psychiatrischen, psychologischen und anderen Abklärungen durch die entsprechenden Fachpersonen zu geschehen und nicht durch externe Mediatoren. Im Übrigen ist Mediation sowohl für die Beteiligten als auch für das Gemeinwesen kostspielig. Absatz 2 ist unnötig und deshalb zu streichen.
BS: Nach Abs. 2 soll eine Sistierung namentlich zulässig sein, "um den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, mit Hilfe einer Mediatorin oder eines Mediators eine einverständliche Lösung zu suchen". Dies entspricht zwar ähnlichen Bestimmungen im VE ZPO, ist jedoch unnötig, zumal gerade in solchen Fällen die Sistierung zwischen den Beteiligten unbestritten sein dürfte. Falls man Gründe für eine Sistierung aufzählen wollte, müsste der Katalog wesentlich erweitert werden und unter anderem auch die Einigung der am Verfahren Beteiligten auf eine Sistierung nennen. Aus diesen Gründen sollte die Bestimmung von Abs. 2 ersatzlos gestrichen werden.
GR: In Abs. 2 wird ein Beispiel der wichtigen Gründe gemäss Abs. 1 aufgeführt. Gemäss dem Bericht zum Vorentwurf wird die Mediation explizit erwähnt, weil auch andere Gesetzesrevisionen in eine ähnliche Richtung zielen. Es ist allerdings fraglich, ob dies für das spezielle Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sinnvoll und angebracht ist. Einerseits handelt es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren und andererseits wird damit ein einziger Grund gegenüber den Anderen ungerechtfertigt hervorgehoben. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.
TG: Die Rolle eines Mediators oder einer Mediatorin wird im Zusammenhang mit Massnahmen des materiellen Erwachsenenschutzrechts nirgends explizit erwähnt. Diesbezüglich könnte auf Grund der genannten Verfahrensbestimmung der Eindruck entstehen, die Erwachsenenschutzbehörde sei im Einzelfall verpflichtet, eine entsprechende Mediation durch eine Fachperson zu veranlassen.
TI: La possibilità di sospendere il procedimento per consentire alle parti di trovare una soluzione consensuale (art. 19 cpv. 2) è molto provvida. Numerose contestazioni nascono anche da difficoltà di comunicazione e da informazioni lacunose in possesso delle parti e l'intervento di un terzo neutro (mediatore o altro) può sbloccare situazioni che sembravano senza uscita. Sarebbe invero il caso di sottolineare l'importanza della mediazione, non sufficientemente considerata nell'ambito della riforma malgrado sia uno strumento sempre più utiliz-