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Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 186 pagine
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Erfüllung eine Voraussetzung für die Aufnahme von öffentlichen wie auch privaten Spitälern in die Spitalliste darstellt, sofern diese Forderungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung einer bedarfsgerechtenmedizinischen Versorgung der Bevölkerung stehen. Dazu gehören beispielsweise die Bereitstellung von Notfalldiensten in abgeschiedenen Regionen oder die Aufnahme aller obligatorisch versicherten Persoiien
Ebenfalls an dieser Stelle sind die Einrichtungen, die der teilstationärenKrankenpflege dienen, zu streichen.
Artikel 39 Absatz 3
Wie bereits erwähnt (Ziffer 2.2), ist im Rahmen der MA vorgesehen, dass durch ein Konkordat der Kantone auf schweizerischer Ebene Regeln fÜr die Planung und Zuordnung der Versorgungskapazitäten für die hochspezialisierte medizinische Versorgung festgelegtwerden. Mit der vorliegendenBestimmung soll diesem Grundsatz einerseits Nachachtung verschafft werden und dem Bundesrat andererseits bereits im Rahmen des KVG eine subsidiäre Kompetenz eingeräumt werden.
Artikel 39 Absatz 5 (neu)
Wie unter Ziffer 2.2 ausgeführt, soll dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt
werden, zwecks einheitlicherUmsetzungder Bestimmungendes KVG und einer
besseren Koordination unter den Kantonen Grundsätze aus seiner bisherigen Rechtsprechung zu formulieren und diese im Hinblick auf die Einführung der neuen Finanzierungsregelung zu ergänzen.
Artikel 41 Absatz 1
Satz 1 von Absatz 1 besagt, dass den Versicherten die Wahl unter den Leistungserbringern, welche für die Behandlung ihrer Krankheit geeignetsind, offen steht. Welche Spitäler fÜr welche Behandlungen zugelassen sind, richtet sich nach dem durch die kantonale Planung/Liste zugewiesenen Leistungsauftrag. Als zugelassen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gelten die Spitäler, einerseits die auf der Liste des Wohnkantons der Versicherten oder andererseits auf der Liste des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, aufgefÜhrt sind. Eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung erfolgt jedoch - mit Ausnahme der medizinischen Indikation (Art. 41 Abs. 2 KVG) - nur nach dem Tarif jener Spitäler, welche auf der Liste des Wohnkantons der Versicherten aufgeführtsind. Sucht eine versichertePerson ohne medizinische Notwendigkeit einen nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgeführten, sondern in einem anderen Kanton zugelassenen Leistungserbringer auf, so besteht für die versicherte Person Tarifschutz, indem sich der Leistungserbringeran den genehmigten oder festgesetzten Tarif (Art. 46 Abs. 4, Art. 47 Abs. 2 KVG) hal-
ten muss. Die KrankenversicherungübernimmtlediglichdenjenigenAnteil der Kosten,der dem Tarif der Spitäler,die auf der Liste des Wohnkantonsder Versicherten aufgeführt sind und einen entsprechendenLeistungsauftraghaben,
entspricht. Weil das Spital nicht der Planung entspricht, muss der Kanton keinen Beitrag leisten. Die entsprechenden Kosten gehen entweder zu Lasten der versicherten Person oder einer allfälligenZusatzversicherung.Dies rechtfertigtsich dadurch, dass der Kanton mit der Spitalplanung und der Erteilung von Leistungsaufträgen dafür sorgt, dass genügendKapazität zur Verfügung steht, damit sich die Kantons-