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Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 186 pagine

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kann es in bestimmtenFällen sinnvoll sein, den Aufwand für zusätzliche Leistungen nur bei denjenigen Versicherten anzurechnen, bei denen er tatsächlich anfällt. Die bisher ebenfalls in Artikel 49 Absatz 2 KVG vorgeseheneMöglichkeit der separaten Tarifierung von besonderen diagnostischenoder therapeutischenLeistungen, die seltener erbracht werden und besonders aufwendig sind (z.B. besonders komplizierte Massnahmen oder der Einsatz kostspieliger Spitzentechnologie), soll daher bestehen bleiben

Artikel 49 Absatz 3

Die unter Artikel 49 Absatz 1 erwähnteheutige Regelung führt dazu, dass sowohl Spitäler wie Versicherer wenig Spielraum haben, sich über die Entschädigung der Spitalbehandlung zu einigen, indem die für die Tarifierung anrechenbarenKosten umschrieben sind und lediglich in bezug auf die genaue Abgrenzung der anrechenbaren Kosten und der Überkapazitäten sowie die Höhe des Kostendeckungsgrades ein Verhandlungsspielraum besteht. Dadurch wird eine Garantie der Kostendeckung ungeachtet des Preis-Leistungsverhältnisses statuiert. Dies widerspricht dem im Gesetz enthaltenenWettbewerbsgedankenim Bereich der Tarife.

Nach dem Übergang zur Leistungsfinanzierung kann nicht mehr auf die anrechenbaren Kosten Bezug genommen werden. Massgebend ist die Vergütung der jeweiligen Leistung. Diese soll je zur Hälfte von den Versicherern und vom Wohnkanton der versicherten Person übernommen werden. Aus sozialpolitischenErwägungen soll es den Kantonen jedoch freigestellt werden, gewisse Bereiche auszuscheiden und deren Kosten gesondert zu übernehmen. Dabei handelt es sich vornehmlich um öffentliche Aufgaben, mit denen die Versorgung sichergestelltwird wie Vorhalteleistungen und Notfalldienste. Einbezogen in die Finanzierung sollen zukünftig auch die Investitionskosten werden – dies vor allem deshalb, weil die strikte Trennung von Betriebs- und Investitionskosten im Rahmen der Spitalfinanzierung ein Bild vermittelt, welches der betrieblichen Praxis nicht entspricht. Im Rahmen der Vergütung sollen jedoch keine Kostenanteilefür Lehre und Forschung abgegoltenwerden. Hier wird der aktuelle Gesetzestextbeibehalten.Grund dafür ist, dass der Bundesrat nach Adi-

kel 53 KVG bei der Prüfung von Tarifbeschwerdeneine umfassendeDefinition für den Begriff Lehrkosten anwendet(vgl. beispielhaft dazu den Entscheid des Bundes-

rates vom 19. Dezember 2001, in: Bundesamt für Sozialversicherung:Recht-

sprechung und Verwaltungspraxis der Kranken- und Unfallversicherung, RKUV

4/2002,KV 220, S. 309, Erw. II. 1.6.3und II. 10.1). Das heisst,sämtlicheKosten im Zusammenhangmit der Aus- und Weiterbildungdes medizinischenPersonals

sind von der Übernahme durch die Krankenversicherungauszuschliessen.Auszuschliessen sind ebenfalls die Forschungskosten sowie die indirekt mit Lehre und Forschung verbundenen Kosten. Im KVG ist zudem auch nicht von Lehr- und For-

schungsausgabeneinzig fÜr Universitätsklinikendie Rede. So gesehendürfen also

nicht nur universitäre Lehr- und Forschungsaufwendungen in Betracht gezogen

werden, sondern auch die Kosten, die in allen anderenzu Lasten der sozialen

Krankenversicherung tätigen Spitälern verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um kleine Spitäler oder Privatkliniken handelt. In der Zwischenzeit

hat der Bundesrat im übrigen im Rahmen der VKL einen Artikel 7 erlassen,der

diese umfassende Definition aufnimmt.

Einerseits werden die Kantone mit dieser Regelung finanziell entlastet. Als Ausgleich wird andererseits die Finanzierungspflicht der Kantone festgeschrieben. (Jleichzeitig wird die neue Finanzierungsregel auf private Trägerschaften ausge-