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Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 186 pagine

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dehnt, welche zur Versorgung beitragenund damit auf die kantonalenListen aufgenonrmen werden können. Die Rechtfertigung für letzteres besteht in der Gleichbehandlung der Spitäler und der Vermeidung von WettbewerbSverzemIngen.Mit diesem Vorgehen wird die gesamte Bedarfskapazität demselben Finanzierungsregime unterstellt.

Durch die vorgeschlageneStreichungdes Begriffes "allgemeineAbteilung" entfällt ferner eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der Versicherten. Sowohl die Kostenübernahme durch die Krankenversicherer als auch diejenige der öffentlichen Hand soll einzig davon abhängen, ob der Leistungserbringer für die Behandlung ge-

eignetund zugelassenist. Für die Kantone hat diese Regelungzur Folge, dass sie

nicht mehr global die von der Krankenversicherungnicht gedecktenKosten übernehmen können.

Die Rechnung des Spitals ist bei jedem Spitalaufenthaltje hälftig durch den Versicherer und den Kanton zu begleichen. Bezüglich Rechnungsstellung ist festzuhalten, dass der Leistungserbringer für seine Leistungen von den Versicherten entschädigt wird, die dann wiederum die entstandenenKosten von ihrem jeweiligen Versicherer vergütet erhalten (System des Tiers garant; Art. 42 Abs. 1 KVG). Eine direkte Entschädigung der Leistungserbringer durch die Versicherer ist ebenfalls möglich (System des Tiers payant; Art. 42 Abs. 2 KVG), sofern dies vertraglich vereinbart wird.

Damit würde fÜr die versichertePerson oder fÜr den Versichererein Rückforde-

rungsrecht gegenüber dem Kanton für den von diesem geschuldetenhälftigen Beitrag entstehen. Wenn als Zahlungsempfänger nicht mehr der Leistungserbringer, sondern die versicherte Person auftritt, entsteht dem Kanton ein administrativer Mehraufwand und die versicherte Person riskiert, die Rechnung des Spitals vor Erhalt des Kantonsbeitragesbegleichen zu müssen. Zur Vereinfachung der Abrechnung soll daher der Kanton seinen Anteil direkt dem Spital entrichten.

Artikel 49 Absatz 4

Auch an dieser Stelle soll der Begriff „allgemeine Abteilung“ gestrichen werden. Zudem ist festzuhalten, dass wegen des in sich geschlossenen Versicherungssystems die Leistungen der Spitäler nach diesem Gesetz mit den Vergütungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 vollständig abgegolten sind. Soweit es sich um gesetzliche Leistungen handelt, sind daher weitergehendeRechnungen wie zusätzliche Honorare für die ärztlichen Leistungen bei einem Aufenthalt in der Privatabteilungeines Spitals ausgeschlossen. Damit wird dem Prinzip des Tarifschutzes (Art. 44 KVG) im stationären Bereich Nachachtung verschafft. Selbstverständlichbleiben hier, wie auch beim Aufenthalt, zusätzliche, nicht dem KVG unterstellteLeistungen wie z.B. die freie Arztwahl im stationären Bereich nach den Regeln des Privatversicherungsrechts versicherbar.

Artikel 49 Absatz 5

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem aktuellen Absatz 4.

Artikel 49 Absatz 6

Angesichts der Streichung des Konzeptes „teilstationär“ ist der Begriff auch hier zu streichen.