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Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 186 pagine

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e. den Aufenthalt im Spital;

f. Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2 Bst. b

2 Diese Leistungen umfassen:

b. die Entbindung zu Hause oder in einem Spital sowie die Geburtshilfe durch

Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen;

Art. 35 Abs. 2 Bst. i

Aufgehoben

Art. 39 Abs. 1 Bst. d, 2 - 6 (neu)

1

Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zur Erbringung von nach diesem Gesetz obligatorisch versicherten Leistungen zugelassen, wenn sie:

d. der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsamaufgestelltenPlanung für

eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen;

2 Die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung nach Absatz 1 Buchstabe d muss sich auf die Versorgung aller nach diesem Gesetz versicherungspflichtigen Personen (Art. 3) beziehenund die Patientenströmezwischenden Kantonenberücksichtigen. Private Trägerschaften sind angemessenin die Planung einzubeziehen.

3Die Kantone sind verpflichtet, im Bereich der hochspezialisiertenMedizin eine gemeinsame Planung zu beschliessen. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, erlässt der Bundesrat die Planung.

4 Die Spitalliste nach Absatz 1 Buchstabe e muss sämtliche für die Versorgung notwendigen Spitäler des Kantons, die über einen Leistungsauftrag verfügen, umfassen; sie kann auch Spitäler in anderen Kantonen umfassen, fÜr die der Kanton mit einem oder mehreren anderen Kantonen oder mit denen er direkt eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Mit dem Erteilen von Leistungsaufträgenkönnen die Kantone Aumagen verbinden .

5 Der Bundesrat kann allgemeine, einheitliche Grundsätze fÜr die Planung erlassen, soweit dies für die gemeinsame Erstellung der Planungen durch mehrere Kantone erforderlich ist. Er hört zuvor die Kantone an.

6 Die Bestimmungenüber die Zulassung (Abs. 1), die Planung (Abs. 2 und 3) und die Festsetzungvon Listen (Abs. 4) gelten sinngemässfür Anstalten, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatientenund - patientinnen dienen (Pflegeheime).